RS OGH 2023/7/7 3R18/23f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.2023
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Norm

ZPO §508 Abs1
ZPO §506 Abs1 Z5
ZPO §503 Z4
  1. ZPO § 508 heute
  2. ZPO § 508 gültig ab 01.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. ZPO § 508 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  4. ZPO § 508 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. ZPO § 508 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  6. ZPO § 508 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 506 heute
  2. ZPO § 506 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 506 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Auch im Zulassungsantrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO muss der Zulassungswerber zumindest in grundsätzlicher Auseinandersetzung mit der Rechtsansicht oder der Argumentation des Berufungsgerichts darlegen, aus welchen Gründen ihm die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts unrichtig erscheint. Wenn der Zulassungswerber behauptet, das Berufungsgericht sei von höchstgerichtlicher Judikatur abgewichen, muss er zumindest die seines Erachtens nach für seinen Rechtsstandpunkt sprechenden Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs anführen und darstellen, inwieweit sich das Berufungsgericht damit in Widerspruch gesetzt habe. Diesem Erfordernis ist nicht entsprochen, wenn ein Abweichen des Berufungsgerichts von einzelnen im Zulassungsantrag zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs behauptet wird, ohne sich mit der inhaltlichen Argumentation des Berufungsgerichts zu befassen.Auch im Zulassungsantrag gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO muss der Zulassungswerber zumindest in grundsätzlicher Auseinandersetzung mit der Rechtsansicht oder der Argumentation des Berufungsgerichts darlegen, aus welchen Gründen ihm die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts unrichtig erscheint. Wenn der Zulassungswerber behauptet, das Berufungsgericht sei von höchstgerichtlicher Judikatur abgewichen, muss er zumindest die seines Erachtens nach für seinen Rechtsstandpunkt sprechenden Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs anführen und darstellen, inwieweit sich das Berufungsgericht damit in Widerspruch gesetzt habe. Diesem Erfordernis ist nicht entsprochen, wenn ein Abweichen des Berufungsgerichts von einzelnen im Zulassungsantrag zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs behauptet wird, ohne sich mit der inhaltlichen Argumentation des Berufungsgerichts zu befassen.

Entscheidungstexte

  • 3 R 18/23f
    Entscheidungstext OLG Innsbruck Zurückweisung aus anderen Gründen 07.07.2023 3 R 18/23f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2023:RI0100153

Im RIS seit

01.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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