Norm
ZPO §508 Abs1Rechtssatz
Auch in einem Zulassungsantrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO muss der Zulassungswerber vom durch die Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt ausgehen.Auch in einem Zulassungsantrag gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO muss der Zulassungswerber vom durch die Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt ausgehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2023:RI0100152Im RIS seit
01.08.2023Zuletzt aktualisiert am
01.08.2023