Rechtssatz
Der Rechtsmittelwerber kann als Verbindungsmöglichkeit im Sinn des § 515 ZPO das Rechtsmittel gegen die unmittelbar nachfolgend anfechtbare Entscheidung oder gegen die Endentscheidung wählen. Eine solche unmittelbar nachfolgende Entscheidung kann auch eine gesondert ausgefertigte Kostenentscheidung sein.Der Rechtsmittelwerber kann als Verbindungsmöglichkeit im Sinn des Paragraph 515, ZPO das Rechtsmittel gegen die unmittelbar nachfolgend anfechtbare Entscheidung oder gegen die Endentscheidung wählen. Eine solche unmittelbar nachfolgende Entscheidung kann auch eine gesondert ausgefertigte Kostenentscheidung sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2023:RI0100155Im RIS seit
01.08.2023Zuletzt aktualisiert am
01.08.2023