RS OGH 2023/7/17 3R66/23i (3R67/23m)

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Veröffentlicht am 17.07.2023
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Rechtssatz

Der Rechtsmittelwerber kann als Verbindungsmöglichkeit im Sinn des § 515 ZPO das Rechtsmittel gegen die unmittelbar nachfolgend anfechtbare Entscheidung oder gegen die Endentscheidung wählen. Eine solche unmittelbar nachfolgende Entscheidung kann auch eine gesondert ausgefertigte Kostenentscheidung sein.Der Rechtsmittelwerber kann als Verbindungsmöglichkeit im Sinn des Paragraph 515, ZPO das Rechtsmittel gegen die unmittelbar nachfolgend anfechtbare Entscheidung oder gegen die Endentscheidung wählen. Eine solche unmittelbar nachfolgende Entscheidung kann auch eine gesondert ausgefertigte Kostenentscheidung sein.

Entscheidungstexte

  • 3 R 66/23i
    Entscheidungstext OLG Innsbruck Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.07.2023 3 R 66/23i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2023:RI0100155

Im RIS seit

01.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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