RS Vfgh 2023/6/29 UA1/2023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.2023
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art53
B-VG Art57 Abs1
B-VG Art138b Abs1 Z7
EMRK Art10
VO-UA §21, §22, §51 Abs3 Z2
GOG NR §33, §42, §44
ABGB §16, §1330
VfGG §7 Abs1, §15 Abs2, §56i
  1. B-VG Art. 53 heute
  2. B-VG Art. 53 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  3. B-VG Art. 53 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 53 gültig von 01.10.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1975
  5. B-VG Art. 53 gültig von 19.12.1945 bis 30.09.1975 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 53 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 57 heute
  2. B-VG Art. 57 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  3. B-VG Art. 57 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 57 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 134/1979
  5. B-VG Art. 57 gültig von 19.12.1945 bis 30.09.1979 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 57 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 138b heute
  2. B-VG Art. 138b gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Abweisung einer Beschwerde gegen die Verletzung in Persönlichkeitsrechten durch die Ausführungen zweier Mitglieder zum ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschuss in einem — vom Präsidenten des Nationalrats veröffentlichten — Fraktionsbericht; Aussage einer Auskunftsperson ist den Mitgliedern des Untersuchungsausschusses nicht zurechenbar; mangelnde Nachvollziehbarkeit der Möglichkeit einer Verletzung in den Rechten auf Schutz der Ehre und des guten wirtschaftlichen Rufs; angefochtene Passagen des Fraktionsberichts sind zulässige wertende Äußerungen, die keinen Wertungsexzess darstellen

Rechtssatz

Gemäß §138b Abs1 Z7 litb B-VG kann (nur) das Verhalten eines Mitglieds eines Untersuchungsausschusses in Ausübung seines Berufes als Mitglied des Nationalrates hinsichtlich seiner Äußerungen in einem Fraktionsbericht – im Unterschied zum Ausschussbericht – in Beschwerde gezogen werden.

Keine Verletzung in den Rechten auf Schutz der Ehre und des guten wirtschaftlichen Rufes (insb §§16 und 1330 ABGB):

Der Beschwerdeführer ist eine im öffentlichen Leben stehende Person ("public figure"). Er war unter anderem ab Juni 2014 bis 2015 Aufsichtsratsvorsitzender der Österreichischen Industrieholding (ÖIAG), heute Österreichische Beteiligungs AG (ÖBAG). Dazu kommen wirtschaftliche Aktivitäten bei im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden privaten und öffentlichen Unternehmen (vgl zuletzt zB den Erwerb der Steyr Automotive GmbH [früher MAN Truck & Bus Österreich GesmbH]). Im Hinblick auf den Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine im öffentlichen Leben stehende Person handelt, muss er im Allgemeinen eine weiterreichende Kritik hinnehmen als eine beliebige Privatperson.Der Beschwerdeführer ist eine im öffentlichen Leben stehende Person ("public figure"). Er war unter anderem ab Juni 2014 bis 2015 Aufsichtsratsvorsitzender der Österreichischen Industrieholding (ÖIAG), heute Österreichische Beteiligungs AG (ÖBAG). Dazu kommen wirtschaftliche Aktivitäten bei im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden privaten und öffentlichen Unternehmen vergleiche zuletzt zB den Erwerb der Steyr Automotive GmbH [früher MAN Truck & Bus Österreich GesmbH]). Im Hinblick auf den Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine im öffentlichen Leben stehende Person handelt, muss er im Allgemeinen eine weiterreichende Kritik hinnehmen als eine beliebige Privatperson.

Soweit der Beschwerdeführer die Passage "Glaubt man A***, störte sich *** an seiner strategischen Ausrichtung. A*** wollte 'keinen Cent in Russland investieren' und die Gasabhängigkeit zu einzelnen Lieferstaaten verringern. Weil aber 'die Stimmung auf Ebene der Eigentümervertreter […] wahrnehmbar in Richtung Russland kippte, musste er gehen, so der Oberösterreicher" auf S 68 des Fraktionsberichtes der Grünen als Verletzung in seinen Persönlichkeitsrechten ansieht, ist dem zu entgegnen, dass im Fraktionsbericht ausschließlich auf die Aussage der Auskunftsperson A*** Bezug genommen wird. Darauf wird ausdrücklich in der Fußnote zu dieser Passage im Fraktionsbericht der Grünen hingewiesen. Da sohin in der im Fraktionsbericht wiedergegebenen Passage ausschließlich eine Aussage von A*** zitiert wird, die dieser als Auskunftsperson im ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschuss getätigt hat, ohne sich damit zu identifizieren, scheidet es nach Auffassung des VfGH aus, darin eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Beschwerdeführers durch die Mitglieder des ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschusses Nina Tomaselli und David Stögmüller im Fraktionsbericht der Grünen zu erblicken.

Wenn der Beschwerdeführer den Satz "*** setzte sich immer wieder dafür ein, dass Österreich mehr Gas von Russland bezieht" auf S 68 des Fraktionsberichtes der Grünen als weitere Verletzung in seinen Persönlichkeitsrechten iSd §1330 (Abs1 und 2) ABGB qualifiziert, ist für den VfGH nicht nachvollziehbar, inwiefern eine solche Aussage überhaupt eine Ehrenverletzung oder eine Verletzung des guten wirtschaftlichen Rufes darstellen könnte. Aus diesem Grund ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.

Wenn der Beschwerdeführer ferner in der Überschrift "Lobbyist für Gazprom?" und in der Passage "vermuteten deutsche Verfassungsschützer*innen nicht zu Unrecht, dass der *** [gemeint: der Beschwerdeführer] für den Konzern Gazprom bzw für Nord Stream 2 lobbyiere" eine Verletzung seiner geltend gemachten Persönlichkeitsrechte sieht, ist für den VfGH ebensowenig erkennbar, worin diese Verletzung liegen könnte.

Dem Fraktionsbericht der Grünen ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich als "Lobbyist" für Gazprom tätig gewesen sei. Soweit der Beschwerdeführer aber in den in Beschwerde gezogenen Passagen im Fraktionsbericht der Grünen auf Grund des Zusammenhanges dieser Äußerungen ein Werturteil erblickt, ist zu erwidern, dass es sich um zulässige wertende Äußerungen handelt, die auf einem wahren Sachverhaltskern beruhen und auch keinen Wertungsexzess darstellen.

Entscheidungstexte

  • UA1/2023
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 29.06.2023 UA1/2023

Schlagworte

VfGH / Untersuchungsausschuss, Rechte höchstpersönliche, Ehrenbeleidigung, Meinungsäußerungsfreiheit, Nationalrat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2023:UA1.2023

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2025
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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