RS Vfgh 2023/6/29 E3450/2022

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Veröffentlicht am 29.06.2023
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3
VfGG §7 Abs1
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander betreffend die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten an einen syrischen Staatsangehörigen; mangelhafte Auseinandersetzung mit den Länderberichten zur Rekrutierung zum Wehrdienst im kurdischen Selbstverwaltungsgebiet und den Regimeenklaven in Qamishli

Rechtssatz

Das BVwG lässt außer Acht, dass sich laut den herangezogenen Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, Version 7 vom 10.08.2022 in den Regierungsenklaven in Qamishli staatliche Behörden befänden, die für Rekrutierungen zuständig seien und auch Berichte über Rekrutierungen bzw Festnahmen von Wehrdienstverweigerern in den Regimeenklaven in Qamishli existieren.

Mit der Begründung, dass die syrische Regierung "in den Autonomiegebieten nicht in der Lage bzw nicht willens" sei, Kurden für den Wehrdienst zu rekrutierten, geht das BVwG davon aus, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion keine aktuelle Gefahr einer Einberufung zum Militärdienst in der syrischen Armee drohe. Es blieb daher auch ungeprüft, ob der Beschwerdeführer als potentiell zukünftiges Mitglied der syrischen Armee Gefahr liefe, selbst an der Begehung von Kriegsverbrechen oder Menschenrechtsverletzungen beteiligt zu werden. Vor dem Hintergrund der Länderberichte wäre das BVwG gehalten gewesen, sich näher mit der Einberufungs- und Rekrutierungssituation in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, um nachvollziehbar zum Ergebnis zu kommen, dass dem Beschwerdeführer als syrischen Staatsangehörigen im wehrdienstfähigen Alter bei einer Rückkehr nach Qamishli (seine Herkunftsregion) keine aktuelle Gefahr einer Einberufung zum Militärdienst in der syrischen Armee drohe.

Aus den Länderberichten geht zudem hervor, dass in Syrien das "Herausfiltern" von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints weit verbreitet sei. Rekrutierungen fänden auch in Ämtern, an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen statt, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männern hätten. Im fortgesetzten Verfahren wird daher auch zu prüfen sein, ob die Herkunftsregion für den Beschwerdeführer erreichbar ist, ohne dass ihm am Weg dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung iSd §3 AsylG 2005 droht.

Entscheidungstexte

  • E3450/2022
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 29.06.2023 E3450/2022

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Wehrpflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2023:E3450.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2025
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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