Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1Beachte
Rechtssatz
§ 35 FM-GwG 2017 erfordert einen komplexen Spruchaufbau, setzt doch die Bestrafung des Finanzmarktunternehmens die Zurechnung eines tatbestandswidrigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens einer natürlichen Person, die dort eine Führungsposition innehat, voraus. Sämtliche Zurechnungskriterien müssen aus dem Spruch klar hervorgehen (vgl. VwGH 29.3.2019, Ro 2018/02/0023).Paragraph 35, FM-GwG 2017 erfordert einen komplexen Spruchaufbau, setzt doch die Bestrafung des Finanzmarktunternehmens die Zurechnung eines tatbestandswidrigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens einer natürlichen Person, die dort eine Führungsposition innehat, voraus. Sämtliche Zurechnungskriterien müssen aus dem Spruch klar hervorgehen vergleiche VwGH 29.3.2019, Ro 2018/02/0023).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2021020009.J03Im RIS seit
25.07.2023Zuletzt aktualisiert am
31.07.2023