RS Vwgh 2023/6/15 Ro 2021/02/0009

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Veröffentlicht am 15.06.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1
VStG §24
VStG §44a
VStG §44a Z1
VStG §44a Z3
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §38
VwRallg
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2021/02/0010

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/07/0122 E 17. Dezember 2015 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Das Gesetz kennt keine Norm, die der Berufungsbehörde vorschreibt, im Spruch ihrer Entscheidung einen von der erstinstanzlichen Behörde ausreichend konkretisierten Bescheidspruch zu wiederholen. Nur insoweit, als der Bescheidspruch erster Instanz fehlerhaft ist, weil zum Beispiel nicht alle Tatbestandsmerkmale genannt oder diese nicht hinreichend konkretisiert oder die angewendeten Gesetzesstellen unrichtig oder unvollständig zitiert worden sind, ist die Berufungsbehörde verpflichtet, dies in ihrem Abspruch zu ergänzen bzw. richtigzustellen. Es reicht dabei aus, wenn sie bloß jene Teile des Spruches, hinsichtlich welcher sie Konkretisierungen bzw. Richtigstellungen vornimmt, wiedergibt (vgl. E 7. November 1995, 95/05/0002; E 15. Mai 1990, 89/02/0156). Dies gilt gleichermaßen für die Möglichkeit eines VwG, einen Spruch eines Bescheides der Verwaltungsbehörde zu verändern. Die seitens des VwG gewählte Vorgangsweise, nämlich gleichzeitig mit der Abweisung der Beschwerde den Spruchpunkt des Straferkenntnisses der BH durch Ergänzung des Tatortes und der Tatzeit und durch die Streichung eines näher umschriebenen Satzteils zu verändern, steht daher in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung.Das Gesetz kennt keine Norm, die der Berufungsbehörde vorschreibt, im Spruch ihrer Entscheidung einen von der erstinstanzlichen Behörde ausreichend konkretisierten Bescheidspruch zu wiederholen. Nur insoweit, als der Bescheidspruch erster Instanz fehlerhaft ist, weil zum Beispiel nicht alle Tatbestandsmerkmale genannt oder diese nicht hinreichend konkretisiert oder die angewendeten Gesetzesstellen unrichtig oder unvollständig zitiert worden sind, ist die Berufungsbehörde verpflichtet, dies in ihrem Abspruch zu ergänzen bzw. richtigzustellen. Es reicht dabei aus, wenn sie bloß jene Teile des Spruches, hinsichtlich welcher sie Konkretisierungen bzw. Richtigstellungen vornimmt, wiedergibt vergleiche E 7. November 1995, 95/05/0002; E 15. Mai 1990, 89/02/0156). Dies gilt gleichermaßen für die Möglichkeit eines VwG, einen Spruch eines Bescheides der Verwaltungsbehörde zu verändern. Die seitens des VwG gewählte Vorgangsweise, nämlich gleichzeitig mit der Abweisung der Beschwerde den Spruchpunkt des Straferkenntnisses der BH durch Ergänzung des Tatortes und der Tatzeit und durch die Streichung eines näher umschriebenen Satzteils zu verändern, steht daher in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Inhalt des Spruches Diverses Spruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten Instanz Spruch der Berufungsbehörde (siehe auch AVG §66 Abs4 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides) Strafnorm Berufungsbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2021020009.J01

Im RIS seit

25.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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