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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVG §16 Abs3 Z3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Fr 2022/03/0003 B 11. April 2022 RS 2Stammrechtssatz
Für Beschwerden u.a. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Anstaltsleiter ist nach § 16 Abs. 3 Z 3 StVG das Vollzugsgericht zuständig, wobei der weitere Rechtszug nach § 16a Abs. 1 StVG für das gesamte Bundesgebiet zum Oberlandesgericht Wien verläuft. Das Oberlandesgericht Wien entscheidet in Angelegenheiten nach § 16a Abs. 1 StVG als Höchstgericht. Seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren innerstaatlichen Instanzenzug und können weder vor dem OGH noch vor dem VwGH oder dem VfGH angefochten werden (vgl. OGH 1.3.2019, 12 Fss 1/19x, RIS-Justiz RS0132565).Für Beschwerden u.a. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Anstaltsleiter ist nach Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer 3, StVG das Vollzugsgericht zuständig, wobei der weitere Rechtszug nach Paragraph 16 a, Absatz eins, StVG für das gesamte Bundesgebiet zum Oberlandesgericht Wien verläuft. Das Oberlandesgericht Wien entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 16 a, Absatz eins, StVG als Höchstgericht. Seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren innerstaatlichen Instanzenzug und können weder vor dem OGH noch vor dem VwGH oder dem VfGH angefochten werden vergleiche OGH 1.3.2019, 12 Fss 1/19x, RIS-Justiz RS0132565).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:FR2023030009.F01Im RIS seit
25.07.2023Zuletzt aktualisiert am
31.07.2023