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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §26 Abs3Rechtssatz
Das VwG wird (angesichts der Antragstellung während offener Frist zur Stellung eines Ausfertigungsantrags) zu beachten haben, dass der Umstand allein, dass die Partei innerhalb der Frist des § 29 Abs. 5 VwGVG 2014 keinen Antrag auf Ausfertigung gestellt hat, das VwG nicht berechtigt, bereits aus diesem Grund mit Ab- oder Zurückweisung eines diesbezüglichen Verfahrenshilfeantrags vorzugehen. § 8a Abs. 7 VwGVG 2014 sieht vor, dass im Fall der Abweisung eines "rechtzeitig gestellte[n]" Antrags auf Verfahrenshilfe die Beschwerdefrist sowie die in § 8a Abs. 2 VwGVG 2014 geregelten Fristen (dh. jene für die Einbringung eines Vorlageantrags, jene für einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder jene des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) "mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen" beginnen. Zwar findet sich in der im Gesetzestext enthaltenen Aufzählung befristeter Prozesshandlungen keine Erwähnung des Antrags auf schriftliche Ausfertigung der verkündeten Entscheidung. Dieser Aufzählung der im Gesetz ausdrücklich angeordneten Unterbrechungsfälle liegt aber ein allgemeines Schutzprinzip zugrunde, weshalb diese nicht als abschließend zu verstehen ist (vgl. in diesem Sinn zur Aufzählung des § 73 Abs. 2 ZPO OGH 28.1.2021, 1 Ob 9/21m; vgl. ferner in diesem Sinn auch zur sinngemäßen Anwendung der - in § 26 Abs. 3 VwGG ausdrücklich nur für innerhalb der Revisionsfrist gestellte Verfahrenshilfeanträge geregelten - Rechtsfolgen auf innerhalb der Mängelbehebungsfrist gestellte Verfahrenshilfeanträge etwa VwGH 19.8.2021, Ra 2021/05/0094; 19.4.2022, Ra 2021/09/0039, jeweils mwN). Die Frist zur Einbringung eines Antrags auf Ausfertigung ist daher durch den gemäß § 8a VwGVG 2014 gestellten Antrag auf Verfahrenshilfe unterbrochen und beginnt mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses über die Verfahrenshilfe (im Fall der Antragsstattgabe mit der Zustellung des Beschlusses über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter sowie der Verhandlungsniederschrift an den bestellten Rechtsanwalt) neu zu laufen.Das VwG wird (angesichts der Antragstellung während offener Frist zur Stellung eines Ausfertigungsantrags) zu beachten haben, dass der Umstand allein, dass die Partei innerhalb der Frist des Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG 2014 keinen Antrag auf Ausfertigung gestellt hat, das VwG nicht berechtigt, bereits aus diesem Grund mit Ab- oder Zurückweisung eines diesbezüglichen Verfahrenshilfeantrags vorzugehen. Paragraph 8 a, Absatz 7, VwGVG 2014 sieht vor, dass im Fall der Abweisung eines "rechtzeitig gestellte[n]" Antrags auf Verfahrenshilfe die Beschwerdefrist sowie die in Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG 2014 geregelten Fristen (dh. jene für die Einbringung eines Vorlageantrags, jene für einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder jene des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) "mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen" beginnen. Zwar findet sich in der im Gesetzestext enthaltenen Aufzählung befristeter Prozesshandlungen keine Erwähnung des Antrags auf schriftliche Ausfertigung der verkündeten Entscheidung. Dieser Aufzählung der im Gesetz ausdrücklich angeordneten Unterbrechungsfälle liegt aber ein allgemeines Schutzprinzip zugrunde, weshalb diese nicht als abschließend zu verstehen ist vergleiche in diesem Sinn zur Aufzählung des Paragraph 73, Absatz 2, ZPO OGH 28.1.2021, 1 Ob 9/21m; vergleiche ferner in diesem Sinn auch zur sinngemäßen Anwendung der - in Paragraph 26, Absatz 3, VwGG ausdrücklich nur für innerhalb der Revisionsfrist gestellte Verfahrenshilfeanträge geregelten - Rechtsfolgen auf innerhalb der Mängelbehebungsfrist gestellte Verfahrenshilfeanträge etwa VwGH 19.8.2021, Ra 2021/05/0094; 19.4.2022, Ra 2021/09/0039, jeweils mwN). Die Frist zur Einbringung eines Antrags auf Ausfertigung ist daher durch den gemäß Paragraph 8 a, VwGVG 2014 gestellten Antrag auf Verfahrenshilfe unterbrochen und beginnt mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses über die Verfahrenshilfe (im Fall der Antragsstattgabe mit der Zustellung des Beschlusses über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter sowie der Verhandlungsniederschrift an den bestellten Rechtsanwalt) neu zu laufen.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023080029.L03Im RIS seit
31.07.2023Zuletzt aktualisiert am
31.07.2023