RS Vwgh 2023/6/22 Ra 2023/08/0029

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Veröffentlicht am 22.06.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §26 Abs3
VwGVG 2014 §29 Abs2a
VwGVG 2014 §29 Abs4
VwGVG 2014 §29 Abs5
VwGVG 2014 §8a
VwGVG 2014 §8a Abs2
VwGVG 2014 §8a Abs7
VwRallg
ZPO §73 Abs2
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. ZPO § 73 heute
  2. ZPO § 73 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  3. ZPO § 73 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  4. ZPO § 73 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Das VwG wird (angesichts der Antragstellung während offener Frist zur Stellung eines Ausfertigungsantrags) zu beachten haben, dass der Umstand allein, dass die Partei innerhalb der Frist des § 29 Abs. 5 VwGVG 2014 keinen Antrag auf Ausfertigung gestellt hat, das VwG nicht berechtigt, bereits aus diesem Grund mit Ab- oder Zurückweisung eines diesbezüglichen Verfahrenshilfeantrags vorzugehen. § 8a Abs. 7 VwGVG 2014 sieht vor, dass im Fall der Abweisung eines "rechtzeitig gestellte[n]" Antrags auf Verfahrenshilfe die Beschwerdefrist sowie die in § 8a Abs. 2 VwGVG 2014 geregelten Fristen (dh. jene für die Einbringung eines Vorlageantrags, jene für einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder jene des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) "mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen" beginnen. Zwar findet sich in der im Gesetzestext enthaltenen Aufzählung befristeter Prozesshandlungen keine Erwähnung des Antrags auf schriftliche Ausfertigung der verkündeten Entscheidung. Dieser Aufzählung der im Gesetz ausdrücklich angeordneten Unterbrechungsfälle liegt aber ein allgemeines Schutzprinzip zugrunde, weshalb diese nicht als abschließend zu verstehen ist (vgl. in diesem Sinn zur Aufzählung des § 73 Abs. 2 ZPO OGH 28.1.2021, 1 Ob 9/21m; vgl. ferner in diesem Sinn auch zur sinngemäßen Anwendung der - in § 26 Abs. 3 VwGG ausdrücklich nur für innerhalb der Revisionsfrist gestellte Verfahrenshilfeanträge geregelten - Rechtsfolgen auf innerhalb der Mängelbehebungsfrist gestellte Verfahrenshilfeanträge etwa VwGH 19.8.2021, Ra 2021/05/0094; 19.4.2022, Ra 2021/09/0039, jeweils mwN). Die Frist zur Einbringung eines Antrags auf Ausfertigung ist daher durch den gemäß § 8a VwGVG 2014 gestellten Antrag auf Verfahrenshilfe unterbrochen und beginnt mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses über die Verfahrenshilfe (im Fall der Antragsstattgabe mit der Zustellung des Beschlusses über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter sowie der Verhandlungsniederschrift an den bestellten Rechtsanwalt) neu zu laufen.Das VwG wird (angesichts der Antragstellung während offener Frist zur Stellung eines Ausfertigungsantrags) zu beachten haben, dass der Umstand allein, dass die Partei innerhalb der Frist des Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG 2014 keinen Antrag auf Ausfertigung gestellt hat, das VwG nicht berechtigt, bereits aus diesem Grund mit Ab- oder Zurückweisung eines diesbezüglichen Verfahrenshilfeantrags vorzugehen. Paragraph 8 a, Absatz 7, VwGVG 2014 sieht vor, dass im Fall der Abweisung eines "rechtzeitig gestellte[n]" Antrags auf Verfahrenshilfe die Beschwerdefrist sowie die in Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG 2014 geregelten Fristen (dh. jene für die Einbringung eines Vorlageantrags, jene für einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder jene des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) "mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen" beginnen. Zwar findet sich in der im Gesetzestext enthaltenen Aufzählung befristeter Prozesshandlungen keine Erwähnung des Antrags auf schriftliche Ausfertigung der verkündeten Entscheidung. Dieser Aufzählung der im Gesetz ausdrücklich angeordneten Unterbrechungsfälle liegt aber ein allgemeines Schutzprinzip zugrunde, weshalb diese nicht als abschließend zu verstehen ist vergleiche in diesem Sinn zur Aufzählung des Paragraph 73, Absatz 2, ZPO OGH 28.1.2021, 1 Ob 9/21m; vergleiche ferner in diesem Sinn auch zur sinngemäßen Anwendung der - in Paragraph 26, Absatz 3, VwGG ausdrücklich nur für innerhalb der Revisionsfrist gestellte Verfahrenshilfeanträge geregelten - Rechtsfolgen auf innerhalb der Mängelbehebungsfrist gestellte Verfahrenshilfeanträge etwa VwGH 19.8.2021, Ra 2021/05/0094; 19.4.2022, Ra 2021/09/0039, jeweils mwN). Die Frist zur Einbringung eines Antrags auf Ausfertigung ist daher durch den gemäß Paragraph 8 a, VwGVG 2014 gestellten Antrag auf Verfahrenshilfe unterbrochen und beginnt mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses über die Verfahrenshilfe (im Fall der Antragsstattgabe mit der Zustellung des Beschlusses über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter sowie der Verhandlungsniederschrift an den bestellten Rechtsanwalt) neu zu laufen.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023080029.L03

Im RIS seit

31.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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