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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18Rechtssatz
Wurde die Erledigung dem Revisionswerber nicht in einer dem § 18 AVG entsprechenden Form zugestellt, wird das VwG den von der belangten Behörde damit intendierten Bescheid als nicht erlassen anzusehen und die dagegen gerichtete Beschwerde zurückzuweisen haben (vgl. VwGH 28.2.2018, Ra 2015/06/0125; 22.4.2021, Ra 2020/18/0442).Wurde die Erledigung dem Revisionswerber nicht in einer dem Paragraph 18, AVG entsprechenden Form zugestellt, wird das VwG den von der belangten Behörde damit intendierten Bescheid als nicht erlassen anzusehen und die dagegen gerichtete Beschwerde zurückzuweisen haben vergleiche VwGH 28.2.2018, Ra 2015/06/0125; 22.4.2021, Ra 2020/18/0442).
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder BescheidcharakterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023080003.L03Im RIS seit
26.07.2023Zuletzt aktualisiert am
31.07.2023