RS Vwgh 2023/6/22 Ra 2022/05/0030

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.2023
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59
BauO OÖ 1994 §35 Abs2
BauRallg
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/05/0031

Rechtssatz

Die Erteilung von projektändernden Auflagen, die das Bauvorhaben in wesentlichen Teilen oder hinsichtlich des Verwendungszwecks verändern, ist unzulässig (vgl. VwGH 27.2.2018, Ro 2016/05/0009). Eine Auflage, die im Baubewilligungsbescheid für eine Änderung des Wochenendhäuschens bzw. einen Zubau enthalten ist, kann sich zulässigerweise nur auf dieses Vorhaben beziehen, nicht aber auf ein anderes (vgl. zur Identität der Sache etwa VwGH 13.12.2022, Ra 2018/06/0074). Weder darf sie das Projekt, auf das sie sich bezieht, im oben genannten Sinn ändern, noch vermag sie - als Nebenbestimmung - eine, neben den Hauptinhalt des Spruchs hinzutretende, eigenständige Berechtigung zu verleihen.Die Erteilung von projektändernden Auflagen, die das Bauvorhaben in wesentlichen Teilen oder hinsichtlich des Verwendungszwecks verändern, ist unzulässig vergleiche VwGH 27.2.2018, Ro 2016/05/0009). Eine Auflage, die im Baubewilligungsbescheid für eine Änderung des Wochenendhäuschens bzw. einen Zubau enthalten ist, kann sich zulässigerweise nur auf dieses Vorhaben beziehen, nicht aber auf ein anderes vergleiche zur Identität der Sache etwa VwGH 13.12.2022, Ra 2018/06/0074). Weder darf sie das Projekt, auf das sie sich bezieht, im oben genannten Sinn ändern, noch vermag sie - als Nebenbestimmung - eine, neben den Hauptinhalt des Spruchs hinzutretende, eigenständige Berechtigung zu verleihen.

Schlagworte

Auflagen BauRallg7 Baubewilligung BauRallg6 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022050030.L10

Im RIS seit

31.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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