Index
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag OberösterreichNorm
AVG §59Beachte
Rechtssatz
Die Erteilung von projektändernden Auflagen, die das Bauvorhaben in wesentlichen Teilen oder hinsichtlich des Verwendungszwecks verändern, ist unzulässig (vgl. VwGH 27.2.2018, Ro 2016/05/0009). Eine Auflage, die im Baubewilligungsbescheid für eine Änderung des Wochenendhäuschens bzw. einen Zubau enthalten ist, kann sich zulässigerweise nur auf dieses Vorhaben beziehen, nicht aber auf ein anderes (vgl. zur Identität der Sache etwa VwGH 13.12.2022, Ra 2018/06/0074). Weder darf sie das Projekt, auf das sie sich bezieht, im oben genannten Sinn ändern, noch vermag sie - als Nebenbestimmung - eine, neben den Hauptinhalt des Spruchs hinzutretende, eigenständige Berechtigung zu verleihen.Die Erteilung von projektändernden Auflagen, die das Bauvorhaben in wesentlichen Teilen oder hinsichtlich des Verwendungszwecks verändern, ist unzulässig vergleiche VwGH 27.2.2018, Ro 2016/05/0009). Eine Auflage, die im Baubewilligungsbescheid für eine Änderung des Wochenendhäuschens bzw. einen Zubau enthalten ist, kann sich zulässigerweise nur auf dieses Vorhaben beziehen, nicht aber auf ein anderes vergleiche zur Identität der Sache etwa VwGH 13.12.2022, Ra 2018/06/0074). Weder darf sie das Projekt, auf das sie sich bezieht, im oben genannten Sinn ändern, noch vermag sie - als Nebenbestimmung - eine, neben den Hauptinhalt des Spruchs hinzutretende, eigenständige Berechtigung zu verleihen.
Schlagworte
Auflagen BauRallg7 Baubewilligung BauRallg6 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022050030.L10Im RIS seit
31.07.2023Zuletzt aktualisiert am
31.07.2023