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L00154 LVerwaltungsgericht OberösterreichNorm
B-VG Art133 Abs6 Z2Beachte
Rechtssatz
Bei der Ausübung der der vor dem VwG belangten Behörde (hier ebenso: der Landesregierung) im Rahmen ihrer Amtsrevision zukommenden Parteistellung im Verfahren vor dem VwGH geht es nicht um die Geltendmachung subjektiver Rechte dieser Behörde, zumal im Fall einer Amtsrevision an die Stelle der Angabe des Revisionspunktes die Erklärung über den Umfang der Anfechtung tritt. Der Amtsrevisionswerber kann vor dem VwGH uneingeschränkt Revision wegen behaupteter Rechtswidrigkeit erheben. Er kann somit die verwaltungsgerichtliche Entscheidung dahingehend bekämpfen, ob diese rechtsrichtig ergangen ist, wobei der Rahmen der Überprüfung seitens des VwGH durch die Anfechtungserklärung in der Amtsrevision begrenzt wird. In diesem Rahmen steht es ihm offen, Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit des VwG als auch bezüglich des Inhalts und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, das der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zugrunde liegt, geltend zu machen (vgl. etwa VwGH 21.10.2022, Ra 2022/09/0042; 8.3.2021, Ra 2020/14/0341, jeweils zu einer Amtsrevision der vor dem VwG belangten Behörde).Bei der Ausübung der der vor dem VwG belangten Behörde (hier ebenso: der Landesregierung) im Rahmen ihrer Amtsrevision zukommenden Parteistellung im Verfahren vor dem VwGH geht es nicht um die Geltendmachung subjektiver Rechte dieser Behörde, zumal im Fall einer Amtsrevision an die Stelle der Angabe des Revisionspunktes die Erklärung über den Umfang der Anfechtung tritt. Der Amtsrevisionswerber kann vor dem VwGH uneingeschränkt Revision wegen behaupteter Rechtswidrigkeit erheben. Er kann somit die verwaltungsgerichtliche Entscheidung dahingehend bekämpfen, ob diese rechtsrichtig ergangen ist, wobei der Rahmen der Überprüfung seitens des VwGH durch die Anfechtungserklärung in der Amtsrevision begrenzt wird. In diesem Rahmen steht es ihm offen, Revisionsgründe (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit des VwG als auch bezüglich des Inhalts und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, das der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zugrunde liegt, geltend zu machen vergleiche etwa VwGH 21.10.2022, Ra 2022/09/0042; 8.3.2021, Ra 2020/14/0341, jeweils zu einer Amtsrevision der vor dem VwG belangten Behörde).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022050030.L01Im RIS seit
31.07.2023Zuletzt aktualisiert am
31.07.2023