RS Vwgh 2023/6/27 Ra 2023/20/0183

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2023
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
24/02 Jugendgerichtsbarkeit
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
JGG §5 Z7
StGB §17
StGB §39
  1. JGG § 5 heute
  2. JGG § 5 gültig ab 01.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  3. JGG § 5 gültig von 01.06.2020 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2020
  4. JGG § 5 gültig von 01.01.2016 bis 31.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. JGG § 5 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  6. JGG § 5 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.2007
  1. StGB § 39 heute
  2. StGB § 39 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 39 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988

Rechtssatz

Für die Beurteilung einer strafbaren Handlung als Verbrechen oder Vergehen kommt es allein auf den Strafsatz, nicht hingegen auf einen allenfalls davon abweichenden, für die Strafbefugnis ausschlaggebenden, konkreten Strafrahmen an. Demnach ist bei der Beurteilung einer Tat als Verbrechen oder Vergehen auf die Strafverschärfung nach § 39 StGB nicht Bedacht zu nehmen. Auch die Sonderbestimmungen für die Jugendstraftaten ändern an deren Einstufung als Verbrechen oder Vergehen (§ 5 Z 7 JGG) nichts (vgl. zur Einordnung als Verbrechen oder Vergehen im Fall von Jugendstraftaten ferner jüngst VwGH 4.5.2023, Ra 2021/20/0469, mwN).Für die Beurteilung einer strafbaren Handlung als Verbrechen oder Vergehen kommt es allein auf den Strafsatz, nicht hingegen auf einen allenfalls davon abweichenden, für die Strafbefugnis ausschlaggebenden, konkreten Strafrahmen an. Demnach ist bei der Beurteilung einer Tat als Verbrechen oder Vergehen auf die Strafverschärfung nach Paragraph 39, StGB nicht Bedacht zu nehmen. Auch die Sonderbestimmungen für die Jugendstraftaten ändern an deren Einstufung als Verbrechen oder Vergehen (Paragraph 5, Ziffer 7, JGG) nichts vergleiche zur Einordnung als Verbrechen oder Vergehen im Fall von Jugendstraftaten ferner jüngst VwGH 4.5.2023, Ra 2021/20/0469, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023200183.L03

Im RIS seit

25.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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