Index
24/01 StrafgesetzbuchNorm
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3Rechtssatz
Für die Beurteilung einer strafbaren Handlung als Verbrechen oder Vergehen kommt es allein auf den Strafsatz, nicht hingegen auf einen allenfalls davon abweichenden, für die Strafbefugnis ausschlaggebenden, konkreten Strafrahmen an. Demnach ist bei der Beurteilung einer Tat als Verbrechen oder Vergehen auf die Strafverschärfung nach § 39 StGB nicht Bedacht zu nehmen. Auch die Sonderbestimmungen für die Jugendstraftaten ändern an deren Einstufung als Verbrechen oder Vergehen (§ 5 Z 7 JGG) nichts (vgl. zur Einordnung als Verbrechen oder Vergehen im Fall von Jugendstraftaten ferner jüngst VwGH 4.5.2023, Ra 2021/20/0469, mwN).Für die Beurteilung einer strafbaren Handlung als Verbrechen oder Vergehen kommt es allein auf den Strafsatz, nicht hingegen auf einen allenfalls davon abweichenden, für die Strafbefugnis ausschlaggebenden, konkreten Strafrahmen an. Demnach ist bei der Beurteilung einer Tat als Verbrechen oder Vergehen auf die Strafverschärfung nach Paragraph 39, StGB nicht Bedacht zu nehmen. Auch die Sonderbestimmungen für die Jugendstraftaten ändern an deren Einstufung als Verbrechen oder Vergehen (Paragraph 5, Ziffer 7, JGG) nichts vergleiche zur Einordnung als Verbrechen oder Vergehen im Fall von Jugendstraftaten ferner jüngst VwGH 4.5.2023, Ra 2021/20/0469, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023200183.L03Im RIS seit
25.07.2023Zuletzt aktualisiert am
31.07.2023