RS Vwgh 2023/6/27 Ra 2021/05/0081

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Veröffentlicht am 27.06.2023
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Niederösterreich
L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauO NÖ 2014 §6 Abs2 Z3
BauRallg
ROG NÖ 2014 §31 Abs1 Z2
ROG NÖ 2014 §31 Abs1 Z4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/05/0118 E 27. Juni 2017 RS 7

Stammrechtssatz

Gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 2014 besteht zur Bebauungsweise ein Nachbarrecht. Die offene und die gekuppelte Bebauungsweise vermitteln das Nachbarrecht auf Einhaltung eines Bauwichs (sofern es nicht um jene Nachbargrenze geht, an die anzukuppeln ist).Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 2014 besteht zur Bebauungsweise ein Nachbarrecht. Die offene und die gekuppelte Bebauungsweise vermitteln das Nachbarrecht auf Einhaltung eines Bauwichs (sofern es nicht um jene Nachbargrenze geht, an die anzukuppeln ist).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021050081.L03

Im RIS seit

31.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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