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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag NiederösterreichHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/05/0118 E 27. Juni 2017 RS 7Stammrechtssatz
Gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 2014 besteht zur Bebauungsweise ein Nachbarrecht. Die offene und die gekuppelte Bebauungsweise vermitteln das Nachbarrecht auf Einhaltung eines Bauwichs (sofern es nicht um jene Nachbargrenze geht, an die anzukuppeln ist).Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 2014 besteht zur Bebauungsweise ein Nachbarrecht. Die offene und die gekuppelte Bebauungsweise vermitteln das Nachbarrecht auf Einhaltung eines Bauwichs (sofern es nicht um jene Nachbargrenze geht, an die anzukuppeln ist).
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021050081.L03Im RIS seit
31.07.2023Zuletzt aktualisiert am
31.07.2023