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24/01 StrafgesetzbuchNorm
EpidemieG 1950 §40 Abs1 litbRechtssatz
Das Tatbild des § 178 StGB verlangt im Gegensatz zu jenem des § 40 lit. b EpidemieG 1950 in Verbindung mit § 7 EpidemieG 1950 das Herbeiführen einer - im Gesetz näher umschriebenen - Gefahrensituation (vgl. VwGH 5.5.2023, Ra 2022/03/0280). Das gilt auch für den Tatbestand des § 179 StGB, der auf die fahrlässige Herbeiführung einer Gefährdung abzielt (vgl. den Verweis auf die Einordnung des § 178 StGB in den siebenten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB, dem auch § 179 StGB angehört, in OGH 16.2.2022, 13 Os 130/21y). Der objektive Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 40 lit. b EpidemieG 1950 in Verbindung mit § 7 EpidemieG 1950 ist - im Unterschied dazu - bereits dann erfüllt, wenn der Täter einem nach § 7 EpidemieG 1950 behördlich verfügten Ge- oder Verbot - sohin einer behördlich verfügten Absonderungsmaßnahme oder Verkehrsbeschränkung - zuwiderhandelt (vgl. VwGH 5.5.2023, Ra 2022/03/0280).Das Tatbild des Paragraph 178, StGB verlangt im Gegensatz zu jenem des Paragraph 40, Litera b, EpidemieG 1950 in Verbindung mit Paragraph 7, EpidemieG 1950 das Herbeiführen einer - im Gesetz näher umschriebenen - Gefahrensituation vergleiche VwGH 5.5.2023, Ra 2022/03/0280). Das gilt auch für den Tatbestand des Paragraph 179, StGB, der auf die fahrlässige Herbeiführung einer Gefährdung abzielt vergleiche den Verweis auf die Einordnung des Paragraph 178, StGB in den siebenten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB, dem auch Paragraph 179, StGB angehört, in OGH 16.2.2022, 13 Os 130/21y). Der objektive Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 40, Litera b, EpidemieG 1950 in Verbindung mit Paragraph 7, EpidemieG 1950 ist - im Unterschied dazu - bereits dann erfüllt, wenn der Täter einem nach Paragraph 7, EpidemieG 1950 behördlich verfügten Ge- oder Verbot - sohin einer behördlich verfügten Absonderungsmaßnahme oder Verkehrsbeschränkung - zuwiderhandelt vergleiche VwGH 5.5.2023, Ra 2022/03/0280).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030025.L01Im RIS seit
31.07.2023Zuletzt aktualisiert am
31.07.2023