RS Vwgh 2023/6/28 Ra 2023/03/0025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2023
beobachten
merken

Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Rechtssatz

Das Tatbild des § 178 StGB verlangt im Gegensatz zu jenem des § 40 lit. b EpidemieG 1950 in Verbindung mit § 7 EpidemieG 1950 das Herbeiführen einer - im Gesetz näher umschriebenen - Gefahrensituation (vgl. VwGH 5.5.2023, Ra 2022/03/0280). Das gilt auch für den Tatbestand des § 179 StGB, der auf die fahrlässige Herbeiführung einer Gefährdung abzielt (vgl. den Verweis auf die Einordnung des § 178 StGB in den siebenten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB, dem auch § 179 StGB angehört, in OGH 16.2.2022, 13 Os 130/21y). Der objektive Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 40 lit. b EpidemieG 1950 in Verbindung mit § 7 EpidemieG 1950 ist - im Unterschied dazu - bereits dann erfüllt, wenn der Täter einem nach § 7 EpidemieG 1950 behördlich verfügten Ge- oder Verbot - sohin einer behördlich verfügten Absonderungsmaßnahme oder Verkehrsbeschränkung - zuwiderhandelt (vgl. VwGH 5.5.2023, Ra 2022/03/0280).Das Tatbild des Paragraph 178, StGB verlangt im Gegensatz zu jenem des Paragraph 40, Litera b, EpidemieG 1950 in Verbindung mit Paragraph 7, EpidemieG 1950 das Herbeiführen einer - im Gesetz näher umschriebenen - Gefahrensituation vergleiche VwGH 5.5.2023, Ra 2022/03/0280). Das gilt auch für den Tatbestand des Paragraph 179, StGB, der auf die fahrlässige Herbeiführung einer Gefährdung abzielt vergleiche den Verweis auf die Einordnung des Paragraph 178, StGB in den siebenten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB, dem auch Paragraph 179, StGB angehört, in OGH 16.2.2022, 13 Os 130/21y). Der objektive Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 40, Litera b, EpidemieG 1950 in Verbindung mit Paragraph 7, EpidemieG 1950 ist - im Unterschied dazu - bereits dann erfüllt, wenn der Täter einem nach Paragraph 7, EpidemieG 1950 behördlich verfügten Ge- oder Verbot - sohin einer behördlich verfügten Absonderungsmaßnahme oder Verkehrsbeschränkung - zuwiderhandelt vergleiche VwGH 5.5.2023, Ra 2022/03/0280).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030025.L01

Im RIS seit

31.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten