Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
In einem Verfahren betreffend vorsätzliche Beihilfe zur Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. a iVm § 5 Abs. 1 StVO 1960 durch Überlassen eines bestimmten Fahrzeuges an einen alkoholisierten Lenker ist wesentlich, ob ausreichend Sachverhaltsgrundlagen vorliegen, um davon auszugehen, dass es der Beitragstäter bereits bei Fahrtantritt für möglich gehalten hat, dass der unmittelbare Täter auf Grund dessen Alkoholkonsums eine die Fahrtauglichkeit beeinträchtigende Alkoholisierung aufwies. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der unmittelbare Täter bei der Anhaltung kurze Zeit nach Fahrtantritt schwere Alkoholisierungsmerkmale aufweist, die unbestritten blieben und von denen auch nicht behauptet wurde, dass sie bei Fahrtantritt nicht vorhanden waren; der Beitragstäter muss über das dem unmittelbaren Täter überlassene Fahrzeug verfügungsberechtig gewesen sein und es dem unmittelbaren Täter zum Lenken überlassen haben (vgl. VwGH 25.6.2010, 2009/02/0143).In einem Verfahren betreffend vorsätzliche Beihilfe zur Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 durch Überlassen eines bestimmten Fahrzeuges an einen alkoholisierten Lenker ist wesentlich, ob ausreichend Sachverhaltsgrundlagen vorliegen, um davon auszugehen, dass es der Beitragstäter bereits bei Fahrtantritt für möglich gehalten hat, dass der unmittelbare Täter auf Grund dessen Alkoholkonsums eine die Fahrtauglichkeit beeinträchtigende Alkoholisierung aufwies. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der unmittelbare Täter bei der Anhaltung kurze Zeit nach Fahrtantritt schwere Alkoholisierungsmerkmale aufweist, die unbestritten blieben und von denen auch nicht behauptet wurde, dass sie bei Fahrtantritt nicht vorhanden waren; der Beitragstäter muss über das dem unmittelbaren Täter überlassene Fahrzeug verfügungsberechtig gewesen sein und es dem unmittelbaren Täter zum Lenken überlassen haben vergleiche VwGH 25.6.2010, 2009/02/0143).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020106.L02Im RIS seit
31.07.2023Zuletzt aktualisiert am
31.07.2023