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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2022/02/0028 B 4. März 2022 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Für die Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung ist Vorsatz erforderlich, wobei schon bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Es ist daher dem Überlasser des Pkw nachzuweisen, dass trotz begründeter Bedenken gegen die Fahrtüchtigkeit des Lenkers infolge Alkoholbeeinträchtigung diesem die Lenkung des Personenkraftwagens überlassen wurde. Bei einem länger dauernden gemeinsamen Genuss erheblicher Alkoholmengen muss jeder "Mitzecher" Zweifel an der Fahrtüchtigkeit infolge Alkoholbeeinträchtigung der Mittrinker haben, wobei es auf die Kenntnis der genauen Mengen des genossenen Alkohols nicht ankommt (vgl. VwGH 23.10.1974, 0753/73).Für die Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung ist Vorsatz erforderlich, wobei schon bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Es ist daher dem Überlasser des Pkw nachzuweisen, dass trotz begründeter Bedenken gegen die Fahrtüchtigkeit des Lenkers infolge Alkoholbeeinträchtigung diesem die Lenkung des Personenkraftwagens überlassen wurde. Bei einem länger dauernden gemeinsamen Genuss erheblicher Alkoholmengen muss jeder "Mitzecher" Zweifel an der Fahrtüchtigkeit infolge Alkoholbeeinträchtigung der Mittrinker haben, wobei es auf die Kenntnis der genauen Mengen des genossenen Alkohols nicht ankommt vergleiche VwGH 23.10.1974, 0753/73).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020106.L01Im RIS seit
31.07.2023Zuletzt aktualisiert am
31.07.2023