Norm
AußStrG §78 Abs2Rechtssatz
Aufgrund des in § 78 Abs 2 Satz 1 AußStrG enthaltenen Erfolgsprinzips ist ein Kostenzuspruch an den Rekursgegner nur dann gerechtfertigt, wenn in der Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen wurde. Wurde hingegen dort auf die Umstände, welche den Rekurs unzulässig machen, nicht hingewiesen, gebührt hiefür kein Kostenersatz.Aufgrund des in Paragraph 78, Absatz 2, Satz 1 AußStrG enthaltenen Erfolgsprinzips ist ein Kostenzuspruch an den Rekursgegner nur dann gerechtfertigt, wenn in der Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen wurde. Wurde hingegen dort auf die Umstände, welche den Rekurs unzulässig machen, nicht hingewiesen, gebührt hiefür kein Kostenersatz.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2023:RI0100149Im RIS seit
31.07.2023Zuletzt aktualisiert am
31.07.2023