RS OGH 2023/5/9 3R157/22w (3R158/22t)

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Veröffentlicht am 09.05.2023
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Rechtssatz

Aufgrund des in § 78 Abs 2 Satz 1 AußStrG enthaltenen Erfolgsprinzips ist ein Kostenzuspruch an den Rekursgegner nur dann gerechtfertigt, wenn in der Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen wurde. Wurde hingegen dort auf die Umstände, welche den Rekurs unzulässig machen, nicht hingewiesen, gebührt hiefür kein Kostenersatz.Aufgrund des in Paragraph 78, Absatz 2, Satz 1 AußStrG enthaltenen Erfolgsprinzips ist ein Kostenzuspruch an den Rekursgegner nur dann gerechtfertigt, wenn in der Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen wurde. Wurde hingegen dort auf die Umstände, welche den Rekurs unzulässig machen, nicht hingewiesen, gebührt hiefür kein Kostenersatz.

Entscheidungstexte

  • 3 R 157/22w
    Entscheidungstext OLG Innsbruck Zurückweisung aus anderen Gründen 09.05.2023 3 R 157/22w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2023:RI0100149

Im RIS seit

31.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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