TE Vwgh Erkenntnis 1995/9/15 94/17/0339

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Veröffentlicht am 15.09.1995
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Index

L37035 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Videoabgabe Salzburg;

Norm

VideoabgabeG Slbg 1992 §1 Abs1;
VideoabgabeG Slbg 1992 §4;
VideoabgabeG Slbg 1992 §5;
VideoabgabeG Slbg 1992 §6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Höfinger, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerden des D in S, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in K, gegen die Bescheide der Salzburger Landesregierung vom 2. März 1994,

Zlen. 8/01-47.507/4-1994, 8/01-47.507/5-1994, 8/01-47.507/6-1994, 8/01-47.507/7-1994 und 8/01-47.507/8-1994, betreffend Videoabgabe für die Monate November 1992 bis März 1993, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde Berufungen des Beschwerdeführers gegen fünf Bescheide des Landesabgabenamtes Salzburg, mit denen für die Monate November 1992 bis März 1993 (jeweils in einem Bescheid für einen Monat) die Videoabgabe nach dem Gesetz vom 11. Dezember 1991 über die Erhebung einer Videoabgabe (Videoabgabegesetz), LGBl. für das Land Salzburg Nr. 14/1992, festgesetzt worden war, als unbegründet ab. Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, stellte darin für den Fall der Abweisung oder Ablehnung der Behandlung auch den Antrag auf Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 144 Abs. 2 B-VG und führte die Beschwerde für den Fall der Abtretung auch entsprechend § 28 VwGG aus. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 13. Juni 1994, Zl. B 735-739/94-3, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, da die Behörde kein mängelfreies Verfahren im Sinne des AVG durchgeführt habe.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, ohne die bereits dem Verfassungsgerichtshof übermittelten Verwaltungsakten neuerlich vorzulegen, und machte einen Vorlage- und Schriftsatzaufwand "von zusammen" S 4.565,-- geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 1 Abs. 1 Salzburger Videoabgabegesetz, LGBl. Nr. 14/1992, (nunmehr in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 68/1994, welche im Beschwerdefall jedoch noch nicht anzuwenden ist), erhebt das Land "VOM ENTGELTLICHEN VERLEIH VON VIDEOFILMEN EINE LUSTBARKEITSABGABE (VIDEOABGABE)". Neben Begriffsbestimmungen in § 1 Abs. 2 und Vorschriften über die Abgabenbefreiung in § 2 regelt § 3 Videoabgabegesetz die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe derart, daß gemäß § 3 Abs. 1 die Bemessungsgrundlage für die Videoabgabe das Entgelt nach Abzug der allenfalls im Entgelt enthaltenen Umsatzsteuer und Videoabgabe ist. Die Videoabgabe beträgt 10 v.H. der Bemessungsgrundlage.

Gemäß § 4 Videoabgabegesetz ist ABGABEPFLICHTIGER DER

VERLEIHER.

§ 6 regelt die Verpflichtung des Abgabepflichtigen zur Abgabe von Abgabenerklärungen, § 7 trifft Vorschriften über die Behördenzuständigkeit.

2. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden "gemäß § 1 Abs. 1, § 4, § 5, § 6 Abs. 1 und 2 sowie § 7 des Gesetzes vom 11.12.1991 über die Erhebung einer Videoabgabe (Videoabgabengesetz), LGBl. Nr. 14/1992, i.V. mit § 148 Abs. 1 SaLzburger Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 58/1963 i.d.F." die Berufungen des Beschwerdeführers gegen die Bescheide des Landesabgabenamtes Salzburg betreffend die Festsetzung der Videoabgabe für die einzelnen Monate von November 1992 bis März 1993 abgewiesen.

In der Beschwerde wird als Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht, daß nicht der Beschwerdeführer, sondern der jeweilige Entleiher Abgabepflichtiger sei. Wie bereits die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend ausgeführt hat, geht diese Rechtsauffassung am Wortlaut des Gesetzes (§ 1 Abs. 1, § 4 und § 6) vorbei. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde sind daher nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides darzutun. Der Zeitpunkt der Fälligkeit des Entgelts für die Entleihung ist in diesem Zusammenhang nicht maßgeblich. Es ist auch nicht von Belang, ob der Verleiher den Entleiher "dazu zwingen kann, die im Videoabgabengesetz vorgesehene Abgabe zu bezahlen". Unabhängig davon, daß der entsprechende Hinweis in der Beschwerde im Hinblick auf die oben dargestellten Rechtsgrundlagen nicht maßgeblich ist, ist zu der Auffassung, daß die Abgabenbehörden anhand der vorhandenen Aufzeichnungen des Verleihers die Videoabgabe vorschreiben könnten, auf den bereits von der belangten Behörde aufgezeigten Umstand hinzuweisen, daß sich die Aufzeichnungen nicht auf die Personen der Entleiher zu erstrecken haben und gerade für den Fall, daß ein Gesetz derartiges vorsehen sollte, die Verfassungswidrigkeit der entsprechenden Vorschrift gegeben wäre (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 12.689/1991 und das denselben Beschwerdeführer betreffende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 1995, G 298/94; im Hinblick auf dieses Erkenntnis ist auch zu betonen, daß sich die Salzburger Rechtslage von jener nach dem Vorarlberger Kriegsopferabgabegesetz, LGBl. Nr. 11/1952, bezüglich des hier interessierenden § 2 Abs. 1 in der Fassung LGBl. Nr. 65/1987, unterscheidet).

Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage, trifft es auch nicht zu - wie in der Beschwerde geltend gemacht wird -, daß der Verleiher als verlängerter Arm des Staates die Abgabe bei den Entleihern einbringlich machen müßte.

3. Nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtsverletzung im Hinblick auf unterlaufene Verfahrensmängel enthält die Beschwerde nicht. Insbesondere wird in der Beschwerde nicht behauptet, daß der belangten Behörde etwa bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Abgabe ein Fehler unterlaufen wäre. Es ist daher nicht ersichtlich, in welcher Richtung diesbezüglich eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide vorliegen sollte.

4. Da somit die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, waren die Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

5. Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des Antrags auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Im Hinblick darauf, daß die belangte Behörde im vorliegenden Verfahren die bereits dem Verfassungsgerichtshof übermittelten Verwaltungsakten nicht mehr vorlegte, war der Antrag auf Zuerkennung des Vorlageaufwands abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994170339.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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