TE Vfgh Beschluss 1993/6/21 B1464/91

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.06.1993
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
AuskunftspflichtG §1
AuskunftspflichtG §4
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde mangels Bescheidcharakter einer Erledigung betreffend Erteilung einer Auskunft iSd AuskunftspflichtG

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1.a) Der Beschwerdeführer richtete mit Eingabe vom 29. Juli 1991 an die Personalvertretungs-Aufsichtskommission (im folgenden: PVAK) unter Berufung auf das Auskunftspflichtgesetz, BGBl. 287/1987, idF der Bundesgesetze BGBl. 357/1990 und 447/1990, das Begehren um Erteilung bestimmter Auskünfte.römisch eins. 1.a) Der Beschwerdeführer richtete mit Eingabe vom 29. Juli 1991 an die Personalvertretungs-Aufsichtskommission (im folgenden: PVAK) unter Berufung auf das Auskunftspflichtgesetz, Bundesgesetzblatt 287 aus 1987,, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt 357 aus 1990, und 447/1990, das Begehren um Erteilung bestimmter Auskünfte.

b) Der Beschwerdeführer richtete ferner an die PVAK ein mit 9. Oktober 1991 datiertes Schreiben folgenden Inhalts:

"Am 29. Juli 1991 wurde von mir neben einer Beschwerde gegen den Zentralausschuß beim BMfF auch eine Anfrage nach dem Auskunftspflichtgesetz an die PVAK gerichtet. Auf Grund des §3 des Auskunftspflichtgesetzes hätte ich jedenfalls binnen acht Wochen verständigt werden sollen, weshalb diese Frist nicht eingehalten werden kann. Ich beantrage daher im Sinne des §4 eine bescheidmäßige Erledigung meiner Anfrage.

..."

2. Daraufhin erging an den Beschwerdeführer unter dem Datum 29. Oktober 1991 folgende, mit der Fertigungsklausel "(Name des Vorsitzenden der PVAK) als Vorsitzender der Personalvertretungs-Aufsichtskommission" versehene Erledigung:

"Zu Ihrer Anfrage vom 29. Juli 1991 wird Ihnen mitgeteilt, daß die Personalvertretungs-Aufsichtskommission

  1. a)Litera a
    gegen Ministerialrat (es folgt ein Name) und Kommissär (es folgt ein Name) Strafanzeige nicht erstattet hat und auch keinen Anlaß sieht, eine solche zu erstatten,
  2. b)Litera b
    wegen der beleidigenden Äußerungen in Ihrem Schriftsatz vom 13. Februar 1991 gegen Sie Klage nicht erheben wird.

Ich bitte um Kenntnisnahme."

              3.              Gegen diese - vom Beschwerdeführer als Bescheid gewertete - Erledigung der PVAK, "soweit damit nicht die weiteren in meinem Schreiben vom 29. Juli 1991 enthaltenen Fragen beantwortet werden", richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, mit der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Erledigung begehrt wird.

              4.              Die PVAK als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Die Beschwerde ist nicht zulässig.römisch zwei. Die Beschwerde ist nicht zulässig.

1. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde nach Art144 Abs1 letzter Satz B-VG ist das Vorliegen eines Bescheides.

Für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht nur die äußere Form, sondern auch der Inhalt maßgebend; eine Erledigung, die nicht die Form eines Bescheides aufweist, ist dann ein Bescheid, wenn sie nach ihrem deutlich erkennbaren objektiven Gehalt eine Verwaltungsangelegenheit normativ regelt, also für einen Einzelfall Rechte oder Rechtsverhältnisse bindend gestaltet oder feststellt (s. etwa VfSlg. 5918/1969, 6187/1970, 9247/1981, 11415/1987, 11420/1987; s. etwa auch VwSlg NF 9458 A/1977; VwGH 14.9.1981, 81/07/0133; 22.2.1991, 90/12/0277).

2. Diese Voraussetzungen sind bei der angefochtenen Erledigung nicht gegeben:

a) Sie weist nicht die äußere Form eines Bescheides auf, da sie weder als Bescheid bezeichnet noch in Spruch und Begründung gegliedert ist.

b) Damit die Erledigung dennoch als Bescheid gewertet werden kann, müßte der Wille der Behörde, einen Bescheid zu erlassen, deutlich objektiv erkennbar sein (VfSlg. 6806/1972, 720, 9444/1982, 9520/1982).

aa) Dagegen spricht im vorliegenden Fall zunächst schon die sprachliche Fassung ("... wird Ihnen mitgeteilt", "Kenntnisnahme").

bb) Ob die Behörde die Erlassung eines Bescheides beabsichtigt hat, kann sich allenfalls auch daraus ergeben, ob sie verpflichtet ist, einen Bescheid zu erlassen (VfSlg. 9520/1982; vgl. etwa auch VfSlg. 9383/1982, 10119/1984, 10270/1984, 10368/1985). bb) Ob die Behörde die Erlassung eines Bescheides beabsichtigt hat, kann sich allenfalls auch daraus ergeben, ob sie verpflichtet ist, einen Bescheid zu erlassen (VfSlg. 9520/1982; vergleiche etwa auch VfSlg. 9383/1982, 10119/1984, 10270/1984, 10368/1985).

Dies trifft bei der angefochtenen Erledigung nicht zu.

Diese beschränkt sich ihrem Inhalt nach auf die Erteilung von Auskünften. Auch als Auskunft iS des Auskunftspflichtgesetzes gewertet, hatte sie nicht in Bescheidform zu ergehen.

Nach dem Auskunftspflichtgesetz ist nämlich die Erteilung einer Auskunft kein Bescheid (s. dazu etwa die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 41 BlgNR 17. GP, 3, Zu §1, wonach Auskünfte (nicht Willens-, sondern) Wissenserklärungen zum Gegenstand haben); nur im Fall der Nichterteilung einer Auskunft ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen (§4 erster Satz Auskunftspflichtgesetz).

Es deutet somit im Beschwerdefall nichts auf die Absicht der Behörde hin - im Widerspruch zur bestehenden Rechtslage - gegenüber dem Beschwerdeführer einen Bescheid zu erlassen.

3. Sofern die Beschwerde dahin zu verstehen ist, daß die in Rede stehende Erledigung nur insoweit bekämpft wird, als "damit nicht die weiteren" in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. Juli 1991 "enthaltenen Fragen beantwortet werden", muß sie jedenfalls als unzulässig angesehen werden. Ein solches Verhalten der Behörde stellt sich nämlich als bloße Untätigkeit dar, die nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes mit Beschwerde nach Art144 Abs1 B-VG nicht angefochten werden kann (zB VfSlg. 6470/1971, 9025/1981, 9503/1982, 9618/1983, 10319/1985, 11385/1987, 11460/1987).

Daß die Behörde insoweit mit der in Rede stehenden Erledigung einen die Erteilung einer Auskunft ablehnenden Bescheid iS des §4 erster Satz des Auskunftspflichtgesetzes erlassen hätte, trifft offenkundig nicht zu.

4. Die bekämpfte Erledigung weist somit weder die äußere Form eines Bescheides auf noch stellt sie sich ihrem Inhalt nach als normativer Abspruch rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Art dar (vgl. etwa VfSlg. 8560/1979, 9125/1984, 11415/1987). Sie ist somit kein Bescheid. Damit fehlt es aber an einem tauglichen Beschwerdegegenstand. 4. Die bekämpfte Erledigung weist somit weder die äußere Form eines Bescheides auf noch stellt sie sich ihrem Inhalt nach als normativer Abspruch rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Art dar vergleiche etwa VfSlg. 8560/1979, 9125/1984, 11415/1987). Sie ist somit kein Bescheid. Damit fehlt es aber an einem tauglichen Beschwerdegegenstand.

Die Beschwerde war daher wegen Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen.

5. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

Bescheidbegriff, Auskunftspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B1464.1991

Dokumentnummer

JFT_10069379_91B01464_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten