TE Vwgh Beschluss 1995/9/15 95/17/0054

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Veröffentlicht am 15.09.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
22/02 Zivilprozessordnung;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §47;
VStG §25 Abs2;
VwGG §33a;
VwGG §41 Abs1;
ZPO §292;
ZustG §17 Abs3;
ZustG §21 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, in der Beschwerdesache des Mag. G in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 1. Dezember 1994, Zl. UVS-08/21/00439/94, wegen Übertretung nach dem Wiener Parkometergesetz, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die beschwerdeführende Partei einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 1a, 4 Abs. 2 Parkometergesetz, LGBl. für Wien Nr. 47/1974, für schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe von S 500,-- verhängt.

Die belangte Behörde ist dabei nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen:

Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung ist aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. September 1987, Zl. 86/14/0170, nicht der Rechtssatz zu entnehmen, eine Heilung einer nach § 17 Abs. 3, dritter Satz,

1. Halbsatz, ZustellG unwirksamen Hinterlegung einer eigenhändig zuzustellenden Sendung durch Rückkehr des Adressaten an die Abgabestelle sei ausgeschlossen, wenn der Zustelladressat anläßlich der Ankündigung des zweiten Zustellversuches gemäß § 21 Abs. 2 ZustellG von der Abgabestelle nicht bloß vorübergehend abwesend war. Wohl hat der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis im Ergebnis die Heilung einer infolge - nicht bloß vorübergehender - Ortsabwesenheit des Zustelladressaten unwirksamen Zustellung durch Rückkehr desselben an die Abgabestelle verneint. Diese Rechtsfolge leitete der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht aus der Ortsabwesenheit des Zustelladressaten anläßlich der Ankündigung eines zweiten Zustellversuches, sondern vielmehr aus dem gänzlichen Unterbleiben einer derartigen Ankündigung ab.

Dagegen durfte die belangte Behörde hier von einer ordnungsgemäßen Ankündigung des zweiten Zustellversuches ausgehen, zumal es sich bei dem diese beurkundenden Postrückschein um eine öffentliche Urkunde handelt, die nach § 47 AVG iVm § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat. Hier hat die Behörde erster Instanz dem Beschwerdeführer die Durchführung eines ersten Zustellversuches am 15. Jänner 1993 vorgehalten. Der Beschwerdeführer seinerseits hat durch seine Eingabe vom 19. Juli 1993 zu erkennen gegeben, daß ihm der Inhalt des Rückscheines bekannt war. Dennoch hat er weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Verfahren ein Vorbringen erstattet, wonach er zu keinem Zeitpunkt eine Ankündigung eines Zustellversuches oder eine Verständigung von einer Hinterlegung vorgefunden hätte. Aufgrund dieser Verletzung der Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren verstößt aber sein diesbezügliches - erstmals in der Beschwerde erstattetes - Vorbringen gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herrschende Neuerungsverbot.

Bei der - hier von der belangten Behörde zurecht angenommenen - Einhaltung der Bestimmungen des § 21 Abs. 2 ZustellG durch den Postzusteller kann aber schon aufgrund des in der zitierten Vorschrift enthaltenen Hinweises auf § 17 ZustellG an der Anwendbarkeit des letzten Halbsatzes des § 17 Abs. 3 leg. cit. kein Zweifel bestehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Februar 1994, Zl. 93/09/0462).

Die Frage, ob ein dem Zulassungsbesitzer nicht wirksam zugestelltes, aber im Zuge einer Akteneinsicht bekanntgewordenes Auskunftsverlangen die Verpflichtung nach § 1a Wr. Parkometergesetz auslöst, kann hier dahingestellt bleiben.

Da in der vorliegenden Beschwerde keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme, hat der erkennende Senat beschlossen, die Behandlung der Beschwerde abzulehnen.

Für diesen Fall ist eine Regelung über einen Kostenzuspruch im Gesetz nicht vorgesehen, sodaß gemäß § 58 VwGG jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Mitwirkungspflicht Verschweigung Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt) Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995170054.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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