RS Vfgh 2023/6/21 V151/2022

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Veröffentlicht am 21.06.2023
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Index

L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z1
Stmk BauG §19, §26, §29
Stmk RaumOG 1974 §23
Stmk RaumOG 2010 §8, §30, §33, §42, §62, §67, §69
Flächenwidmungsplan 3.00 der Gemeinde Krottendorf-Gaisfeld
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplans der Gemeinde Krottendorf-Gaisfeld aus dem Jahr 2004 trotz Nichtanpassung an das Stmk RaumOG 2010 durch die Gemeinde im Zuge einer Revision; keine wesentliche Änderung des Widmungstyps "Dorfgebiet" durch die Novellierung (Errichtung von Wohnbauten mit bis zu zwei Wohneinheiten, Einräumung von Parteirechten gegen die Erteilung von Baubewilligungen, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist); Beurteilung der Zulässigkeit von Bauten im Dorfgebiet gemäß dem Stmk RaumOG 2010 auch für vor der Novelle ergangene Widmungen

Rechtssatz

Abweisung eines Antrags des LVwG Steiermark auf Aufhebung des Flächenwidmungsplans 3.00 der Gemeinde Krottendorf-Gaisfeld betreffend die Widmung der Grundstücke 731/1, 731/2 und .53, KG 63335.

Sowohl §23 Abs5 litf Stmk ROG 1974 als auch §30 Abs1 Z7 StROG 2010 enthalten die nähere Festlegung, welchen Inhalt die Widmung "Dorfgebiet" hat. In der Festlegung des wesentlichen Inhalts stimmen diese Vorschriften überein: Dorfgebiete sind Flächen, die für Bauten land- und forstwirtschaftlicher Nutzung in verdichteter Anordnung bestimmt sind und auch sonstige Nutzungen zulassen, die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner von Dorfgebieten dienen.

§30 Abs1 Z7 StROG 2010 enthält gegenüber der davor geltenden Bestimmung zwei Änderungen, zunächst, dass nicht schlechthin auch "Wohngebäude" errichtet werden können, sondern nur solche Wohnbauten, die nicht mehr als zwei Wohneinheiten aufweisen. Dadurch wird aber der Inhalt der Widmung "Dorfgebiet" nicht in ihrem Charakter verändert, zumal auch die frühere Bestimmung des §23 Stmk ROG 1974 so zu interpretieren ist, dass Wohngebäude ohne Zusammenhang mit einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dem Widmungscharakter entsprechend nur in untergeordneter Weise vorgesehen waren. Die Zulässigkeit derartiger Wohnbauten wurde durch das StROG 2010 insoweit beschränkt, dass nur Wohnbauten mit nicht mehr als zwei Wohneinheiten zulässig errichtet werden dürfen, wodurch aber der Widmungstyp "Dorfgebiet" in seinem Gehalt nicht wesentlich geändert wurde. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit dieser Einschränkung bisherige Dorfgebiet-Widmungen gesetzwidrig machen wollte.

Angesichts des allgemeinen Grundsatzes, dass in Verwaltungsverfahren die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung maßgeblich ist, entfaltet die Vorschrift des §30 StROG 2010 ihre Wirkung erst für Baubewilligungen betreffend Grundstücke in Dorfgebieten, die nach dem Inkrafttreten des StROG 2010 erteilt werden, auch dann, wenn die Widmung im Flächenwidmungsplan bereits früher erfolgt ist.

Die zweite Änderung des §30 Abs1 Z7 StROG 2010 gegenüber der Vorgängerbestimmung betrifft die Einschränkung, dass die Nutzung von nicht der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung dienenden Bauten zulässig ist, "soweit sie keine diesem Gebietscharakter widersprechenden Belästigungen der Bewohner verursachen". Diese Vorschrift ist vor dem Hintergrund des Baurechts zu sehen. Gemäß §26 Abs1 Z1 Stmk BauG kann nämlich ein Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, die die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan und mit Bebauungsrichtlinien betreffen, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist. §30 Abs1 Z7 StROG 2010 verbindet nun mit der Widmung "Dorfgebiet" einen solchen Immissionsschutz, sodass der Nachbar grundsätzlich darauf Einwendungen stützen kann. Bei der entsprechenden Wendung in §30 Abs1 Z7 StROG 2010 handelt es sich vom Typ her um eine baurechtliche Vorschrift zur Vermittlung von Nachbarrechten und nicht um eine inhaltliche Umschreibung des Widmungsinhaltes. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass diese Vorschrift gemäß §26 Abs4 Stmk BauG an diesen Immissionsschutz anknüpfend auch Parteirechte in Zusammenhang mit heranrückender Wohnbebauung vermittelt.

Keine Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplans mangels Durchführung einer Revision gemäß §42 StROG 2010: §42 StROG 2010 enthält die Verpflichtung zur Fortführung der örtlichen Raumordnung, richtet sich aber ausschließlich an die Gemeindeorgane. So hat gemäß §42 Abs2 StROG 2010 der Bürgermeister spätestens alle zehn Jahre aufzufordern, Anregungen auf Änderungen des örtlichen Entwicklungskonzeptes und des Flächenwidmungsplanes einzubringen. Nach Ablauf der hiezu vorgesehenen Frist hat der Gemeinderat darüber zu beschließen, ob die Voraussetzungen für eine Änderung gegeben sind oder nicht und ob gegebenenfalls ein Änderungsverfahren durchzuführen ist. Zieht die Revision keine Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes oder Flächenwidmungsplanes nach sich, so hat der Gemeinderat gemäß §42 Abs7 StROG den Abschluss der Revision zu beschließen und den Beschluss mit der Niederschrift über ihre Beschlussfassung und den eingelangten Anregungen der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Diese Vorschriften zeigen, dass es eine Pflicht der Gemeinde bzw der Gemeindeorgane ist, eine Revision vorzunehmen und gegebenenfalls den Flächenwidmungsplan zu ändern. Das pflichtwidrige Unterbleiben einer solchen Revision führt aber nicht per se zur Rechtswidrigkeit des geltenden Flächenwidmungsplanes.

Entscheidungstexte

  • V151/2022
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 21.06.2023 V151/2022

Schlagworte

Flächenwidmungsplan, Widmung, Zeitpunkt maßgeblich für Rechtslage, Bebauungsvorschriften, Baurecht, Raumordnung, Bauplatzgenehmigung, VfGH / Gerichtsantrag, Parteistellung Baurecht, Lärmimmissionsschutz, Invalidation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2023:V151.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2025
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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