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50/01 GewerbeordnungNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Abweisung der Beschwerde betreffend die Zurückweisung eines Antrags an die zuständige Bundesministerin auf Erlassung einer Verordnung hinsichtlich eines Verkaufsverbots für fossile Treibstoffe und Heizöl; keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter; kein subjektives Recht auf Erlassung einer Verordnung gemäß §69 Abs1 GewO 1994 und keine – sich aus grundrechtlichen Schutzpflichten ableitende – Verpflichtung des Gesetzgebers, ein solches vorzusehenRechtssatz
In der LastenteilungsVO wird die Verpflichtung zur Senkung der Treibhausgasemissionen um den jeweils für den Mitgliedstaat festgelegten Prozentsatz normiert. Dabei dürfen die für jedes Jahr von einem linearen Minderungspfad vorgegebenen Obergrenzen nicht überschritten werden. Das Verwaltungsgericht Wien (VGW) hat sich mit dem Antrag der Beschwerdeführer auf Erlassung einer Verordnung durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW; nunmehr Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft) hinsichtlich eines Verkaufsverbot für fossile Treibstoffe Heizöl hinreichend auseinandergesetzt und ist vertretbar zur Auffassung gelangt, dass das von den Beschwerdeführern geltend gemachte subjektive Recht auf Erlassung einer (innerstaatlichen) Verordnung nicht aus der LastenteilungsVO abgeleitet werden kann. Ein offenkundiger Verstoß der Entscheidung des VGW gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht, welcher vom VfGH aufzugreifen wäre, ist nicht ersichtlich.
Keine Ableitung eines Anspruchs auf Erlassung einer Verordnung gemäß §69 Abs1 GewO 1994 aus den grundrechtlichen Schutzpflichten: §69 Abs1 GewO 1994 sieht eine Ermächtigung vor, zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Menschen oder zur Vermeidung von Belastungen der Umwelt durch Verordnung bestimmte Maßnahmen festzulegen, welche die Gewerbetreibenden bei der Gewerbeausübung zu treffen haben. Ein subjektives Recht auf Erlassung einer Verordnung ist in §69 Abs1 GewO 1994 nicht vorgesehen. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers, ein solches subjektives Recht in der vorliegenden Konstellation zu normieren, ist auch aus grundrechtlichen Schutzpflichten nicht abzuleiten und insoweit aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht geboten.
Nach der Rsp des EGMR enthält die EMRK kein Recht auf eine gesunde Umwelt als solches, es können sich aber sowohl aus Art2 EMRK, Art8 EMRK als auch aus Art1 1. ZPEMRK im Hinblick auf schwerwiegende Umweltbeeinträchtigungen positive Schutzpflichten des Staates ergeben. Eine Verpflichtung kann nur bei einer gewissen Schwere des Eingriffs angenommen werden. Andererseits ist es aber nicht erforderlich, dass eine unmittelbare Gefährdung der Gesundheit vorliegt. Schutzpflichten können den Staat auch in Bezug auf drohende Naturkatastrophen treffen. Die Schutzpflichten können auch verfahrensrechtliche Vorgaben durch den Gesetzgeber erforderlich machen.
Dem Gesetzgeber steht bei der Erfüllung grundrechtlicher Schutzpflichten regelmäßig ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu. Ein Anspruch auf eine bestimmte Maßnahme kann aus Grundrechten grundsätzlich nicht abgeleitet werden; die Auswahl unter verschiedenen Maßnahmen zur Erreichung der Schutzpflichten obliegt vielmehr dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber. Der Gesetzgeber hat bei der Erfüllung von Schutzpflichten auch sonstige betroffene Grundrechte in Ausgleich zu bringen. Der Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers findet jedoch jedenfalls dort eine Grenze, wo es an geeigneten Schutzmaßnahmen gänzlich fehlt oder Maßnahmen offensichtlich zur Erreichung des Schutzziels ungeeignet sind.
Da der Gesetzgeber in §69 Abs1 GewO 1994 kein subjektives Recht auf Verordnungserlassung vorgesehen hat und dagegen keine Bedenken bestehen, erübrigt sich die Beantwortung der Frage, ob ein von der BMDW erlassenes Verbot des Verkaufs fossiler Treibstoffe und von Heizöl in Form einer Verordnung kompetenzrechtlich gedeckt wäre.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Klima, Verordnungserlassung, EU-Recht, Naturschutz, Umweltschutz, Gewerberecht, Rechte subjektive, Rechtspolitik, BundesministerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:E1517.2022Zuletzt aktualisiert am
09.01.2025