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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Keine Aufhebung einer Bestimmung der Nö JagdV über die für die Bewertung von Wildschäden maßgebliche Pflanzenanzahl je ha bei der Baumart Fichte mangels Widerspruchs zu der nach dem Nö JagdG 1974 vorgeschriebenen Bewertung nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen; Abweisung der Beschwerde im Anlaßfall; Verlust des Anspruchs auf Schadenersatz aus dem Titel einer betriebswirtschaftlichen Schädigung infolge FristversäumnisSpruch
Das im vierten Satz des §54 Abs1 der Niederösterreichischen Jagdverordnung, LGBl. 6500/1-20, enthaltene Wort "Fichte" wird nicht als gesetzwidrig aufgehoben.
Im übrigen wird das Verordnungsprüfungsverfahren eingestellt.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. §106 des Niederösterreichischen Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500-8, welcher die Schadensermittlung beim Ersatz von Jagd- und Wildschäden betrifft, hat folgenden Wortlaut:römisch eins. 1. §106 des Niederösterreichischen Jagdgesetzes 1974, Landesgesetzblatt 6500-8, welcher die Schadensermittlung beim Ersatz von Jagd- und Wildschäden betrifft, hat folgenden Wortlaut:
"§106
Schadensermittlung
Aufgrund der im Absatz 5 des eben wiedergegebenen Paragraphen erteilten Verordnungsermächtigung legt §54 der Niederösterreichischen Jagdverordnung, LGBl. 6500/1-20, in seinen Absätzen 1 und 2 folgendes fest:
Die nach waldbaulichen Grundsätzen normal notwendige Pflanzenanzahl für 1 ha beträgt bei den Baumarten Fichte, Tanne und Lärche 2.500 Stück und Kiefer, Buche und Eiche 5.000 Stück.
Grundwert laut Tabelle 2 x Anzahl der geschädigten Pflanzen x Zeitlohnindex.
Bei Schädigungsgrad 'mittel' ist der Schaden wie folgt zu berechnen:
Grundwert laut Tabelle 2 x Anzahl der geschädigten Pflanzen x Zeitlohnindex.
Bei Schädigungsgrad 'stark' ist der Schaden wie folgt zu berechnen:
Grundwert laut Tabelle 2 x Anzahl der geschädigten Pflanzen x Zeitlohnindex.
Bei Schädigungsgrad 'sehr stark' ist der Schaden wie folgt zu berechnen:
Grundwert laut Tabelle 3 x Anzahl der geschädigten Pflanzen x Zeitlohnindex."
Der im selben Abschnitt der Verordnung (Abschnitt 18 mit der Überschrift "Verbißschäden") enthaltene §53 hat folgenden Wortlaut:
1. Schädigungsgrad 'schwach': Leittrieb einschließlich Wipfelknospe vorhanden, aber mehr als 90 % der diesjährigen Seitentriebe sind verbissen;
2. Schädigungsgrad 'mittel': Wipfelknospe fehlt;
3. Schädigungsgrad 'stark': Wipfelknospe sowie mehr als 30 % der diesjährigen Seitentriebe sind verbissen; bei vier- und mehrjährigen Pflanzen fehlen außer dem Leittrieb mehr als 60 % der diesjährigen Seitentriebe der beiden obersten Quirl, bei Laubbaumarten 60 % aller Seitentriebe;
4. Schädigungsgrad 'sehr stark': Verlust der Wipfelknospe und von mehr als 90 % aller diesjährigen Seitentriebe. In diesen Schädigungsgrad sind auch alle jene Pflanzen einzuordnen, für welche der Verbiß zum Ausfall oder zu einem solchen Kümmern führt, daß der Wachstumsanschluß an schwächer verbissene oder unverbissene Pflanzen nicht mehr erreicht werden kann.
Als Oberhöhe gilt in einem gleichaltrigen Bestand die Mittelhöhe der vorherrschenden Bäume.
2. Der Beschwerdeführer des Beschwerdeverfahrens B225/91 machte als Eigentümer zweier Grundstücke der KG Röhrawiesen beim Beteiligten als Jagdausübungsberechtigten in den Jahren 1987 und 1988 entstandene Wildschäden geltend, der in weiterer Folge mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Oberkommission für Jagd- und Wildschäden am Sitze der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 13. April 1989 zum Ersatz in Höhe von 10.911 S verpflichtet wurde. Die Landeskommission für Jagd- und Wildschäden beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung entschied über die gegen diese Rechtsmittelentscheidung sowohl vom Beschwerdeführer als auch vom Beteiligten ergriffenen Berufungen nach Einholung eines Amtssachverständigengutachtens mit dem auf einem Sitzungsbeschluß beruhenden Bescheid vom 11. Jänner 1991 und erhöhte - in Stattgebung der Berufung des Beschwerdeführers - den zu ersetzenden Betrag auf 16.212,95 S. Zur Begründung ihres Bescheides führte die Landeskommission - nach einer inhaltlichen Wiedergabe des §54 Abs1 NÖ JagdV - ua. folgendes an: 2. Der Beschwerdeführer des Beschwerdeverfahrens B225/91 machte als Eigentümer zweier Grundstücke der KG Röhrawiesen beim Beteiligten als Jagdausübungsberechtigten in den Jahren 1987 und 1988 entstandene Wildschäden geltend, der in weiterer Folge mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Oberkommission für Jagd- und Wildschäden am Sitze der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 13. April 1989 zum Ersatz in Höhe von 10.911 S verpflichtet wurde. Die Landeskommission für Jagd- und Wildschäden beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung entschied über die gegen diese Rechtsmittelentscheidung sowohl vom Beschwerdeführer als auch vom Beteiligten ergriffenen Berufungen nach Einholung eines Amtssachverständigengutachtens mit dem auf einem Sitzungsbeschluß beruhenden Bescheid vom 11. Jänner 1991 und erhöhte - in Stattgebung der Berufung des Beschwerdeführers - den zu ersetzenden Betrag auf 16.212,95 Sitzung Zur Begründung ihres Bescheides führte die Landeskommission - nach einer inhaltlichen Wiedergabe des §54 Abs1 NÖ JagdV - ua. folgendes an:
"Im vorliegenden Fall wurde wegen des überwiegenden Waldbestandes von Fichte die normal notwendige Pflanzenanzahl mit 2500 Stück pro ha angenommen.
Da eine gleichmäßige Verbißsituation festgestellt werden konnte, wurde die Höhe des Schadens mit dem Schadensbild eines Waldes bestehend aus 2500 Stück Pflanzen pro ha in Verhältnis gesetzt. Demnach wurde in jenen Teilflächen, wo der tatsächliche noch vorhandene Waldbestand über 2500 Stück pro ha aufwies, die Anzahl der geschädigten Pflanzen um jenen Anteil vermindert, um den der tatsächliche Waldbestand größer war als 2500 Stück pro ha.
In jenen Teilfächen, wo der tatsächliche noch vorhandene Waldbestand unter 2500 Stück pro ha betragen hatte, wurde von der Anzahl der geschädigten Pflanzen kein Abzug genommen.
Die Berechnung des Schadens wurde vom amtlichen Sachverständigen unter Beachtung der durch die NÖ Jagdverordnung vorgegebenen Parameter (Zeitlohnindex, Tabellenwert siehe im Gutachten unter Tabellenwert) vorgenommen, wobei die Kosten für die Kultursicherung, die Pflege- und Schutzmaßnahmen berücksichtigt wurden.
Die Höhe des Ersatzes für den entstandenen Wildschaden ist aufgrund dieses schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens mit S 16.212,95 festzusetzen."
Dieser Bescheid der Landeskommission ist Gegenstand der Verfassungsgerichtshofbeschwerde B225/91, in welcher der Beschwerdeführer (ua.) §54 Abs1 der NÖ JagdV deshalb als gesetzwidrig kritisiert, weil die darin festgesetzte Pflanzenanzahl für 1 ha von 2.500 Stück unter den Richtwerten der Forstlichen Bundesversuchsanstalt liege.
II. 1. Der Verfassungsgerichtshof trat den gegen die Gesetzmäßigkeit des vierten Satzes im §54 Abs1 NÖ JagdV vorgebrachten Bedenken im Ergebnis bei, und leitete gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen das gegenwärtige Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit dieser Verordnungsstelle ein.römisch zwei. 1. Der Verfassungsgerichtshof trat den gegen die Gesetzmäßigkeit des vierten Satzes im §54 Abs1 NÖ JagdV vorgebrachten Bedenken im Ergebnis bei, und leitete gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen das gegenwärtige Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit dieser Verordnungsstelle ein.
2. Die Niederösterreichische Landesregierung erstattete eine Äußerung, in welcher die Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Verordnungsstelle zum Teil bestritten und im übrigen begehrt wird, die Verordnungsbestimmung nicht als gesetzwidrig aufzuheben.
III. Das Verordnungsprüfungsverfahren erweist sich nur zum Teil als zulässig.römisch drei. Das Verordnungsprüfungsverfahren erweist sich nur zum Teil als zulässig.
Die NÖ Landesregierung wendet in ihrer Äußerung zutreffend ein, daß es sich im Beschwerdefall nur um die Festsetzung des Schadenersatzes bezüglich der Baumart Fichte handelt, die Präjudizialität des vierten Satzes im §54 Abs1 NÖ JagdV daher nur insoweit gegeben sei. Das Prüfungsverfahren war daher auf das in diesem Satz enthaltene Wort "Fichte" einzuschränken und im übrigen einzustellen.
IV. Die Bedenken des Verfassungsgerichtshofs gegen die Gesetzmäßigkeit der in Prüfung stehenden Verordnungsstelle erweisen sich als nicht gerechtfertigt.römisch vier. Die Bedenken des Verfassungsgerichtshofs gegen die Gesetzmäßigkeit der in Prüfung stehenden Verordnungsstelle erweisen sich als nicht gerechtfertigt.
1. Im Prüfungsbeschluß verwies der Gerichtshof zunächst auf die von der Forstlichen Bundesversuchsanstalt in Wien herausgegebenen "Empfehlungen für die Erhebung und Bewertung von Verbiß- und Fegeschäden" (5. Auflage, März 1988), in denen (S. 13f) ua. folgendes festgehalten ist: 1. Im Prüfungsbeschluß verwies der Gerichtshof zunächst auf die von der Forstlichen Bundesversuchsanstalt in Wien herausgegebenen "Empfehlungen für die Erhebung und Bewertung von Verbiß- und Fegeschäden" (5. Auflage, März 1988), in denen Sitzung 13f) ua. folgendes festgehalten ist:
"PFLANZENZAHL PRO HA
Die gesamte Pflanzenzahl pro ha kann aus der Summe der absoluten Pflanzenzahl (siehe Aufnahmeformular) der Schädigungsgrade bzw. der einzelnen Vergütungsklassen (einschließlich der ungeschädigten Pflanzen = Schädigungsgrad 0) dividiert durch die Gesamtfläche des zu bewertenden Bestandes ermittelt werden. Die zum Zeitpunkt der Aufnahme vorhandene gesamte Pflanzenzahl pro ha läßt sich näherungsweise auch aus dem mittleren Pflanzenabstand (bzw. Reihenabstand und Abstand in den Reihen) ermitteln.
Den hergeleiteten Werten für den Ertragsausfall (Werte e in den Tabellen 1 und 2) sind die nachstehend angeführten Pflanzenzahlen pro ha (N/ha) unterstellt:
Standortsgüte: 'normal notwendige Pflanzenzahl' für Fichte/Tanne
sehr schlecht 4.000 pro ha
schlecht 3.750 pro ha
mittel 3.500 pro ha
gut 3.250 pro ha
sehr gut 3.000 pro ha
Diese Zahlen können nach waldbaulich-ertragskundlichen Gesichtspunkten für Fichte und Tanne als Richtwerte für die 'normal notwendigen Pflanzenzahlen' gelten. Für Lärche und Douglasie sind diese Werte (um etwa 1.000 N/ha) zu verringern, für Kiefer und die Laubbaumarten Buche, Ahorn, Eiche (um 1.000 bis 2.000 N/ha) zu erhöhen.
Erreicht die Zahl der geschädigten Pflanzen, die in Abhängigkeit von der Baumart als 'normal notwendig' erachtete Pflanzenzahl pro ha, dann sind damit auch 100 % Entschädigung für Ertragsausfall pro ha erreicht. Wurden mehr Pflanzen geschädigt, als oben für die betreffenden Baumarten pro ha angeführt, dann sollte dieser 'Pflanzenüberschuß' bei der Bewertung unberücksichtigt bleiben."
Gehe man von diesem Zahlenmaterial als Richtwerte aus, so scheine die in §54 Abs1 NÖ JagdV getroffene Regelung über eine Pflanzenanzahl von 2.500 Stück je ha unter zwei Aspekten der in §106 Abs5 NÖ JagdG vorgeschriebenen Bewertung nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen nicht zu entsprechen: Einmal deshalb, weil der Verordnungsgeber die "Standortsgüte" überhaupt außer acht lasse, die nach der fachlichen Meinung der Bundesversuchsanstalt jedoch eine erhebliche Differenz zwischen den betreffenden Pflanzenanzahlen (nämlich eine Anhebung des niedrigsten Wertes von 3.000 um ein Drittel) bedingt. Zum anderen aus dem Grund, daß selbst der niedrigste von der Bundesversuchsanstalt angenommene Wert über den vom Verordnungsgeber festgesetzten liege, weshalb der in der Verordnung festgesetzte Wert sogar bei einer die Standortsgüte vernachlässigenden Durchschnittsbetrachtung als zu gering erscheine.
2. Die NÖ Landesregierung wendete in ihrer Äußerung insbesondere ein, daß für die Regelung über die Bewertung der Verbißschäden die zu dieser Zeit noch in Erprobung stehenden "Empfehlungen für die Erhebung und Bewertung von Verbiß- und Fegeschäden" der Forstlichen Bundesversuchsanstalt in Wien zugrundegelegt und auch weitgehend berücksichtigt worden seien. Nach §53 Abs1 Z4 NÖ JagdV sei bei der Schadensermittlung auch die Standortsgüte des geschädigten Bestandes zu erheben. Gemäß §53 Abs3 dieser Verordnung werde die Standortsgüte mit den Stufen "schlecht", "mittel" und "gut" festgelegt. Zu ihrer Ermittlung sei die Oberhöhe mittelalter oder hiebsreifer Nachbarbestände als Richtwert heranzuziehen, dabei sei die Tabelle 1 anzuwenden. Weiters verweise §54 Abs2 für die Schadensberechnung auf die Tabellen 2 und 3. Der Verordnungsgeber habe sowohl in der Tabelle 1 die Standortsgüten für alle Baumarten bestimmt als auch darüberhinaus bei der Festlegung des Grundwertes in der Berechnungsformel (Ertragsausfall pro Pflanze durch Wachstumsbeeinträchtigung oder Totalschaden nach §54 Abs2) eine Differenzierung nach Standortsgüte, Schädigungsgrad und Alter der Pflanze in Jahren vorgenommen. Damit sei für die Berechnung des Wildschadens sehr wohl den nach forstwirtschaftlichen Gesichtspunkten bekannten Auswirkungen der Standortsgüte Rechnung getragen worden. In gleicher Weise sähen die Empfehlungen der Forstlichen Bundesversuchsanstalt eine Differenzierung für den Wert des Ertragsausfalles (Werte in den Tabellen 1 und 2) vor. Die ausgewiesenen Pflanzenzahlen pro ha seien primär nur als Beleg für die fachliche Richtigkeit dieser Werte angeführt. Die Berechnungsmethode im Verordnungsentwurf entspreche genau diesen Empfehlungen. Es seien lediglich die Tabellen insoferne vereinfacht worden, als die Stufen der Standortsgüte von ursprünglich fünf auf drei reduziert worden seien und der Faktor für die Vergütungsklasse gleich in die Tabelle eingebaut worden sei. Dies sei mit dem Ziel erfolgt, eine einfachere Handhabung der Bewertungsmethode zu erreichen und dabei nur auf die in Niederösterreich anzutreffenden Standortsverhältnisse abzustellen.
3. Der Verfassungsgerichtshof pflichtet diesem Einwand der NÖ Landesregierung im grundsätzlichen bei, der durch den Inhalt des von ihr vorgelegten Verordnungsaktes (in noch näher zu erwähnender Weise) belegt wird. Es kommt vom Blickpunkt der geltend gemachten Bedenken aus nicht darauf an, ob die in der Verordnung getroffene Regelung dem forstwirtschaftlichen Standpunkt der Bundesversuchsanstalt voll entspricht, sondern ausschließlich darauf, daß die jeweilige Standortsgüte im Rahmen der Bemessung des Wildschadens in einer angemessenen Weise berücksichtigt wird. Daß die hiezu in der NÖ JagdV vorgesehene Methode prinzipiell den Empfehlungen der Forstlichen Bundesversuchsanstalt entspricht, ist in den Erläuterungen zu jener Verordnungsnovelle, auf welcher der geltende §54 NÖ JagdV beruht, wie folgt festgehalten:
"Die Bewertung der Verbißschäden richtet sich weitgehend nach den 'Empfehlungen für die Erhebung und Bewertung von Verbiß- und Fegeschäden', herausgegeben im März 1981 von der Forstlichen Bundesversuchsanstalt. Der Verfasser des Entwurfes, Dozent Dipl.Ing. Dr. J.P., Leiter des Institutes für Ertrag- und Betriebswirtschaft an der Forstlichen Bundesversuchsanstalt, hat diese Empfehlungen in zwei Sitzungen einem ausgewählten Kreis von Forstpraktikern und Forstwissenschaftlern präsentiert und nach deren Empfehlungen noch verschiedene Ergänzungen angebracht. Die Berechnungsmethode im Verordnungsentwurf entspricht genau den Empfehlungen. Es wurden lediglich die Tabellen insoferne vereinfacht, als die Stufen der Standortsgüte von fünf auf drei reduziert wurden und der Faktor für die Vergütungsklasse gleich in die Tabelle eingebaut wurde. Damit soll eine einfachere Handhabung erreicht werden."
4. Es war daher auszusprechen, daß die in Prüfung stehende Verordnungsbestimmung (nämlich das im vierten Satz des §54 Abs1 NÖ JagdV enthaltene Wort "Fichte") nicht als gesetzwidrig aufgehoben wird.
V. Diese Entscheidung wurde gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung getroffen.römisch fünf. Diese Entscheidung wurde gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung getroffen.
Schlagworte
VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsumfang, Jagdrecht, Jagdschaden, Wildschaden, Schadenersatz, Bewertung WildschadenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:V10.1992Dokumentnummer
JFT_10069378_92V00010_00