RS Vfgh 2023/6/15 E1135/2022 ua

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Veröffentlicht am 15.06.2023
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Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Norm

EMRK Art11
VersammlungsG §2
Wr VeranstaltungsG §1, §2
VfGG §7 Abs1
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Versammlungsfreiheit durch die Zurückweisung von Versammlungsanzeigen zum Thema Klimagerechtigkeit; Verkennung der maßgeblichen Kriterien für eine Versammlung hinsichtlich der im Rahmen der Klimacamps angebotenen Aktivitäten; Überwiegen des Versammlungscharakters nach Abwägung aller Aspekte wie der räumlichen Nähe der an unterschiedlichen Orten stattfindenden Workshops und Summer Schools, das Abhalten von Debatten und Diskussionen, das Aufstellen von Infotischen sowie die Absicht, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken zu bringen

Rechtssatz

Die im Rahmen der Klimacamps ("Zukunftshof" und Helmut-Zilk-Park ua) angebotenen Workshops dienen weder ausschließlich der Information oder Belehrung der Teilnehmenden, noch steht der Unterhaltungs- bzw Vergnügungscharakter im Vordergrund der Zusammenkünfte. Die Themenschwerpunkte des Versammlungsprogrammes und die Kurzbeschreibung von einigen Workshops belegen vielmehr, dass damit ein kollektives Verhalten in demonstrativem Zusammenwirken zur Betreibung eines gemeinsamen Zieles intendiert ist, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht.

Die an unterschiedlichen Orten in räumlicher Nähe zueinander in einem südlichen Bezirk Wiens angezeigten Aktivitäten – ua die Durchführung von Workshops und "Summer Schools", das Abhalten von Debatten und Diskussionen, das Aufstellen von Infotischen und Hissen von Transparenten – und deren Zielsetzung stellen ein kollektives politisches Wirken dar. Mag es auch Elemente einer Veranstaltung geben, überwiegt bei einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Konstellation das gemeinsame Wirken der Zusammengekommenen unter dem Generalthema "Klimagerechtigkeit", sodass im Ergebnis – bei Abwägung aller Aspekte – der Versammlungscharakter der angezeigten Aktivitäten zu bejahen ist.

Indem die Versammlungsbehörde zu Unrecht ihre Zuständigkeit verneint und das Verwaltungsgericht Wien – ohne sich jedoch mit den maßgeblichen Sachverhaltselementen der angezeigten Zusammenkünfte umfassend auseinanderzusetzen – die Zurückweisung der Versammlungsanzeigen durch die LPD Wien bestätigt hat, wurde die Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Versammlungsfreiheit verletzt.

Es ist der pauschaliert bemessene (einfache) Beschwerdeaufwand zuzusprechen, weil es sowohl in zeitlicher als auch in sachverhaltsmäßiger und rechtlicher Hinsicht möglich gewesen wäre, eine gemeinsame Beschwerde gegen mehrere vom Sachverhalt und der rechtlichen Beurteilung her gleichgelagerte Entscheidungen einzubringen.

Entscheidungstexte

  • E1135/2022 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 15.06.2023 E1135/2022 ua

Schlagworte

Versammlungsrecht, Veranstaltungswesen, Entscheidungsbegründung, VfGH / Kosten, Klima, Umweltschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2023:E1142.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2025
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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