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26/01 WettbewerbsrechtNorm
B-VG Art22Leitsatz
Abweisung eines Antrags auf Aufhebung einer Wortfolge einer Bestimmung der StPO betreffend den Einspruch wegen einer Rechtsverletzung durch die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren; Klärung der Frage, ob Kronzeugenerklärungen aus einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren verwendet werden dürfen, kann – nach verfassungskonformer Auslegung – Gegenstand eines Einspruchs seinRechtssatz
Zurückweisung des Hauptantrags auf Aufhebung der Wortfolge "Abs5 zweiter Satz und Abs6" in §37a Abs3 Kartellgesetz 2005 idF BGBl I 176/2021 sowie des Eventualantrags auf Aufhebung des Wortes "zivilrechtliche" in §37a Abs1 und der Wortfolge "Abs5 zweiter Satz und Abs6" in §37a Abs3 Kartellgesetz 2005 idF BGBl I Nr 176/2021 wegen zu engen Anfechtungsumfangs. Im Übrigen: Abweisung des zweiten Eventualantrags auf Aufhebung der Wortfolge "dieses Gesetzes" in §106 Abs1 Z2 StPO idF BGBl I 85/2015.Zurückweisung des Hauptantrags auf Aufhebung der Wortfolge "Abs5 zweiter Satz und Abs6" in §37a Abs3 Kartellgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 176 aus 2021, sowie des Eventualantrags auf Aufhebung des Wortes "zivilrechtliche" in §37a Abs1 und der Wortfolge "Abs5 zweiter Satz und Abs6" in §37a Abs3 Kartellgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 176 aus 2021, wegen zu engen Anfechtungsumfangs. Im Übrigen: Abweisung des zweiten Eventualantrags auf Aufhebung der Wortfolge "dieses Gesetzes" in §106 Abs1 Z2 StPO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 85 aus 2015,.
Mit einem Einspruch nach §106 Abs1 Z1 und 2 StPO kann eine Verletzung jener subjektiven Rechte bekämpft werden, die nach der Strafprozessordnung eingeräumt sind; der Einspruch bietet aber dem Wortlaut dieser Bestimmung nach keinen Schutz in Bezug auf die Verletzung anderer subjektiver Rechte. Als subjektive Rechte iSd §106 Abs1 StPO sind nur solche zu verstehen, welche die Voraussetzungen und Bedingungen festlegen, die bei Ausübung von Zwang gegenüber Betroffenen nach der Strafprozessordnung konkret einzuhalten sind oder dem Betroffenen einen Anspruch auf ein bestimmtes Verfahrensrecht nach der Strafprozessordnung einräumen. Dabei fließen die Garantien der EMRK über die einfachgesetzliche Regelung des §5 Abs1 StPO in die Bestimmung des §106 Abs1 StPO ein.
Entgegen der Auffassung der antragstellenden Parteien geht der VfGH – (nicht zuletzt) in verfassungskonformer Auslegung – davon aus, dass im Rahmen eines Einspruchsverfahrens nach §106 StPO nicht nur in der Strafprozessordnung ausdrücklich genannte Rechte durch Betroffene geltend gemacht werden können. Der VfGH versteht die Bestimmung des §106 StPO vielmehr – ausgehend von der Rsp des OGH – so, dass Betroffene einen Einspruch gegen strafrechtliche Ermittlungsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft erheben können (müssen), insbesondere wenn dies vor dem Hintergrund der Ausübung von Grundrechten, vor allem jener der EMRK, erfolgt. Gegenstand eines Einspruches gemäß §106 StPO kann daher auch die Frage sein, ob ein Amtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft gegenüber der Wettbewerbsbehörde auf Übermittlung einer Kronzeugenerklärung und die nachfolgende Verwendung (Verwertung) der Kronzeugenerklärung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zulässig sind.
Ob eine Verletzung der Strafprozessordnung vorliegt, wenn im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in einem Wettbewerbsverfahren gemäß §11b WettbG abgegebene Kronzeugenerklärungen verwendet werden, ist eine Frage, die in Vollziehung des §106 StPO (allenfalls nach Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH gemäß Art267 AEUV) zu klären ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Strafprozessrecht, Kartellrecht, Zeuge, Zeugenbeweis, VfGH / Parteiantrag, Wettbewerbsrecht, Auslegung verfassungskonforme, EU-Recht Vorabentscheidung, Gericht Zuständigkeit, Eventualantrag, Rechte subjektive, RechtsschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:G313.2022Zuletzt aktualisiert am
09.01.2025