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50/01 GewerbeordnungNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Unsachlichkeit einer Bestimmung der GewO 1994 betreffend die Durchführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens für eine – in einer Gesamtbetriebsanlage gelegene – Betriebsanlage, wenn das Verfahren eine Spezialgenehmigung betrifft; Verletzung von Schutzinteressen durch Ausschluss der (vollen) Parteistellung der Nachbarn im Spezialgenehmigungsverfahren wegen – von der Generalgenehmigung nicht erfasster – zusätzlicher EmissionenRechtssatz
Aufhebung des §359b Abs1 Z4 GewO 1994 idF BGBl I 96/2017. Fristsetzung: Inkrafttreten mit Ablauf des 30.06.2024.Aufhebung des §359b Abs1 Z4 GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 96 aus 2017,. Fristsetzung: Inkrafttreten mit Ablauf des 30.06.2024.
Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz:
Bei der Erteilung einer Spezialgenehmigung für eine in einer – mit Generalgenehmigung genehmigten – Gesamtanlage gelegene Betriebsanlage ist zu prüfen, ob durch diese der Genehmigungskonsens der Generalgenehmigung berührt bzw überschritten wird. Bejahendenfalls ist eine – dem ordentlichen Verfahren gemäß §356 Abs1 GewO 1994 unterliegende – Änderung der Generalgenehmigung erforderlich. Die Bundesregierung (BReg) begründet aber ihre Schlussfolgerung, dass bei einer Betriebsanlage, die sich "tatsächlich" in einer Gesamtanlage (gemeint offenbar: innerhalb des Genehmigungskonsenses der Generalgenehmigung) befinde, "jedenfalls" von einer Bagatellanlage auszugehen sei, nicht näher.
Der Anwendungsbereich von §356e Abs1 GewO 1994 setzt geradezu voraus, dass es in einer Gesamtanlage gelegene Betriebsanlagen gibt, die auf dem Bestand der Generalgenehmigung aufbauen, und dennoch geeignet sind, die Schutzinteressen des §74 Abs2 GewO 1994 – auch in Bezug auf Nachbarn – auf eine von der Generalgenehmigung noch nicht gedeckte Art und Weise zu berühren. Auch die nicht näher konkretisierten Ausführungen des Magistrats der Stadt Wien (Magistrat), dass Spezialgenehmigungen gemäß §356e Abs1 GewO 1994 in der langjährigen Praxis "fast ausschließlich" deshalb erforderlich seien, weil Gesundheitsgefährdungen von Kunden befürchtet würden, wohingegen Auswirkungen auf die Nachbarschaft außerhalb der Gesamtanlagen "kaum" vorkämen, sind nicht geeignet, den Bedenken des VfGH auf Gesetzesebene entgegenzutreten.
Wenn die BReg hilfsweise ins Treffen führt, dass §356e Abs1 GewO 1994 unter Berücksichtigung seiner Entstehungsgeschichte in verfassungskonformer Interpretation auf "in aller Regel nicht übermäßig emittierende Anlagenkomplexe wie Einkaufszentren" zu reduzieren sei, wird damit §359b Abs1 Z4 GewO 1994 kein unter Sachlichkeitsgesichtspunkten unbedenklicher Sinngehalt zugemessen. Einkaufszentren umfassen neben den von der BReg ausdrücklich hervorgehobenen Handelsbetrieben oft auch Dienstleistungsbetriebe aus einer Vielzahl von anderen Branchen, darunter eben auch Betriebe der Gastronomie. Dass auch diese "Spezialanlagen" die Interessen des §74 Abs2 GewO 1994 typischerweise bloß geringfügig beeinträchtigen, bringt die BReg nicht vor. Daher wurden die Bedenken des VfGH nicht zerstreut.
Die Bedenken des VfGH richten sich nicht gegen das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach §359b GewO 1994 an sich oder dessen verfahrensrechtliche Ausgestaltung, sondern einzig gegen das in §359b Abs1 Z4 GewO 1994 normierte Kriterium, wonach ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchzuführen ist, wenn "das Verfahren eine Spezialgenehmigung (§356e) betrifft". Dass die Behörde die Genehmigungsfähigkeit einer Anlage im Hinblick auf die Schutzinteressen des §74 Abs2 GewO 1994 auch im vereinfachten Verfahren von Amts wegen zu beurteilen hat und den Nachbarn zumindest insoweit Parteistellung zukommen muss, als es um die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens geht, hat der VfGH in den Erkenntnissen VfSlg 14.512/1996 und 16.103/2001 als zusätzliche Voraussetzungen dazu angesehen, dass auch der Anwendungsbereich des vereinfachten Verfahrens sachlich abgegrenzt sein muss. Aus demselben Grund sind die Verweise auf die Möglichkeit zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche oder der nachträglichen behördlichen Vorschreibung von Auflagen nicht geeignet, die Bedenken des VfGH zu zerstreuen.
Auch der Hinweis auf die in §359b Abs6 GewO 1994 vorgesehene Ermächtigung an den Verordnungsgeber, durch Verordnung jene Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die aus Gründen des vorsorgenden Umweltschutzes jedenfalls nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, entkräftet die dargelegten Bedenken des VfGH nicht, da der nach dieser Bestimmung maßgebende Gesichtspunkt des vorsorgenden Umweltschutzes eine andere Zielrichtung hat als den Schutz der Nachbarinteressen. Im Übrigen steht derzeit keine – auf die Fälle des §359b Abs1 Z4 GewO 1994 anwendbare – Verordnung gemäß §359b Abs6 leg cit in Geltung. Die vom Magistrat ins Treffen geführte Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der jene Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die keinesfalls dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, BGBl II 265/1998, bezieht sich ausdrücklich nur auf Betriebsanlagen, die die Voraussetzungen des §359b Abs4 GewO 1994 idF BGBl I 63/1997 erfüllen, welcher mit VfSlg 16.103/2001 aufgehoben wurde. Ebenso dient die Nichtanwendung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens auf IPPC-Anlagen und Betriebe im Sinne des §84b Z1 GewO 1994 ("Seveso-Betriebe", §359b Abs4 letzter Satz leg cit), mithin Betriebsanlagen, die aus Gründen des Umweltschutzes und der Gefahrenabwehr besonderen Regelungen unterworfen sind, nicht in erster Linie dem Schutz der Nachbarinteressen.Auch der Hinweis auf die in §359b Abs6 GewO 1994 vorgesehene Ermächtigung an den Verordnungsgeber, durch Verordnung jene Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die aus Gründen des vorsorgenden Umweltschutzes jedenfalls nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, entkräftet die dargelegten Bedenken des VfGH nicht, da der nach dieser Bestimmung maßgebende Gesichtspunkt des vorsorgenden Umweltschutzes eine andere Zielrichtung hat als den Schutz der Nachbarinteressen. Im Übrigen steht derzeit keine – auf die Fälle des §359b Abs1 Z4 GewO 1994 anwendbare – Verordnung gemäß §359b Abs6 leg cit in Geltung. Die vom Magistrat ins Treffen geführte Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der jene Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die keinesfalls dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, Bundesgesetzblatt Teil 2, 265 aus 1998,, bezieht sich ausdrücklich nur auf Betriebsanlagen, die die Voraussetzungen des §359b Abs4 GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 63 aus 1997, erfüllen, welcher mit VfSlg 16.103/2001 aufgehoben wurde. Ebenso dient die Nichtanwendung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens auf IPPC-Anlagen und Betriebe im Sinne des §84b Z1 GewO 1994 ("Seveso-Betriebe", §359b Abs4 letzter Satz leg cit), mithin Betriebsanlagen, die aus Gründen des Umweltschutzes und der Gefahrenabwehr besonderen Regelungen unterworfen sind, nicht in erster Linie dem Schutz der Nachbarinteressen.
Wenn der Magistrat vorbringt, dass die Heranziehung von §359b Abs1 Z4 GewO 1994 nicht bedeute, dass eine Anlage nicht auch einen der anderen Tatbestände des §359b Abs1 GewO 1994 erfülle, verkennt er den Gehalt des damit offenbar angesprochenen Arguments im Prüfungsbeschluss. Der VfGH wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die auf Grund ihrer geringfügigen Emissionen als typischerweise genehmigungsfähig qualifizierten Anlagen ("Bagatellanlagen") bereits nach einem der übrigen Tatbestände des §359b Abs1 GewO 1994 dem vereinfachten Genehmigungsverfahren unterliegen dürften, sodass §359b Abs1 Z4 GewO 1994 vor allem bei jenen Anlagen zum Tragen kommen dürfte, die gerade keine "Bagatellanlagen" darstellen. Das bedeutet nicht, dass die nach §359b Abs1 Z4 GewO 1994 genehmigten Anlagen nicht auch andere Tatbestände des §359b Abs1 GewO 1994 erfüllen könnten, sondern bloß, dass die in Prüfung gezogene Bestimmung gerade bei jenen Anlagen "zum Tragen kommt" (Bedeutung erlangt), bei denen dies nicht der Fall ist, weil sie etwa die in §359b Abs1 Z2 GewO 1994 genannten Kenngrößen überschreiten.
(Anlassfall E1648/2022, E v 29.06.2023, Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Gewerberecht, Betriebsanlagen, Nachbarrechte, Parteistellung Gewerberecht, Rechtsschutz, Verwaltungsverfahren, Umweltschutz, Auslegung verfassungskonforme, VfGH / FristsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:G166.2023Zuletzt aktualisiert am
09.01.2025