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50/01 GewerbeordnungNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlassfallLeitsatz
Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im AnlassfallRechtssatz
Mit E v 29.06.2023, G166/2023, hob der VfGH §359b Abs1 Z4 GewO 1994 idF BGBl I 96/2017 als verfassungswidrig auf. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass die Anwendung der aufgehobenen Bestimmung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war.Mit E v 29.06.2023, G166/2023, hob der VfGH §359b Abs1 Z4 GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 96 aus 2017, als verfassungswidrig auf. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass die Anwendung der aufgehobenen Bestimmung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war.
Die als "Erhöhungsbetrag (ERV)" geltend gemachten Kosten sind schon deshalb nicht zuzusprechen, da diese bereits mit dem Pauschalsatz abgegolten sind.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Anlassfall, Gewerberecht, VfGH / Kosten, elektronischer Rechtsverkehr, Parteistellung GewerberechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:E1648.2022Zuletzt aktualisiert am
19.07.2023