RS Vwgh 2023/6/7 Ra 2019/22/0088

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.06.2023
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
59/04 EU - EWR

Norm

AVG §37
EURallg
NAG 2005 §47 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
12010E020 AEUV Art20
62015CJ0133 Chavez-Vilchez VORAB
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die für die Anerkennung eines Aufenthaltsrechts auf Grundlage des Art. 20 AEUV erforderlichen Informationen sind grundsätzlich vom Drittstaatsangehörigen beizubringen. Dabei entbindet aber auch eine (allfällige) nationale Beweislastregelung die Behörden nicht davon, auf Grundlage der vom Drittstaatsangehörigen beigebrachten Informationen die erforderlichen Ermittlungen anzustellen, um die Frage zu prüfen, ob der andere Elternteil, der dem Mitgliedstaat angehört, wirklich in der Lage und bereit ist, die tägliche und tatsächliche Sorge für das Kind allein wahrzunehmen, sowie ob zwischen dem drittstaatsangehörigen Elternteil und dem Kind ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, sodass die Versagung eines Aufenthaltsrechts dem Kind die Möglichkeit nähme, den Kernbestand seiner aus dem Unionsbürgerstatus folgenden Rechte tatsächlich in Anspruch zu nehmen, weil es gezwungen wäre, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen (vgl. EuGH 10.5.2017, Chavez-Vilchez u.a., C-133/15).Die für die Anerkennung eines Aufenthaltsrechts auf Grundlage des Artikel 20, AEUV erforderlichen Informationen sind grundsätzlich vom Drittstaatsangehörigen beizubringen. Dabei entbindet aber auch eine (allfällige) nationale Beweislastregelung die Behörden nicht davon, auf Grundlage der vom Drittstaatsangehörigen beigebrachten Informationen die erforderlichen Ermittlungen anzustellen, um die Frage zu prüfen, ob der andere Elternteil, der dem Mitgliedstaat angehört, wirklich in der Lage und bereit ist, die tägliche und tatsächliche Sorge für das Kind allein wahrzunehmen, sowie ob zwischen dem drittstaatsangehörigen Elternteil und dem Kind ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, sodass die Versagung eines Aufenthaltsrechts dem Kind die Möglichkeit nähme, den Kernbestand seiner aus dem Unionsbürgerstatus folgenden Rechte tatsächlich in Anspruch zu nehmen, weil es gezwungen wäre, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen vergleiche EuGH 10.5.2017, Chavez-Vilchez u.a., C-133/15).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62015CJ0133 Chavez-Vilchez VORAB

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Verfahrensbestimmungen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2019220088.L03

Im RIS seit

19.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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