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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/21/0444 B 15. Dezember 2020 RS 1Stammrechtssatz
Eine (echte) Klaglosstellung iSd. § 33 Abs. 1 VwGG liegt nur dann vor, wenn eine formelle Aufhebung der beim VwGH angefochtenen Entscheidung vorgenommen wurde. Das ist nicht der Fall, wenn damit nicht das in Revision gezogene Erkenntnis formell aufgehoben, sondern ihm lediglich materiell derogiert wurde. In solchen Konstellationen ist die Revision wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Die Kostenentscheidung ist jedoch mangels formeller Klaglosstellung nicht nach § 55 VwGG, sondern nach § 58 Abs. 2 VwGG zu treffen (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0249).Eine (echte) Klaglosstellung iSd. Paragraph 33, Absatz eins, VwGG liegt nur dann vor, wenn eine formelle Aufhebung der beim VwGH angefochtenen Entscheidung vorgenommen wurde. Das ist nicht der Fall, wenn damit nicht das in Revision gezogene Erkenntnis formell aufgehoben, sondern ihm lediglich materiell derogiert wurde. In solchen Konstellationen ist die Revision wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Die Kostenentscheidung ist jedoch mangels formeller Klaglosstellung nicht nach Paragraph 55, VwGG, sondern nach Paragraph 58, Absatz 2, VwGG zu treffen vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0249).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022080151.L02Im RIS seit
18.07.2023Zuletzt aktualisiert am
20.07.2023