RS Vwgh 2023/6/13 Ro 2021/10/0004

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Veröffentlicht am 13.06.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §8
UVPG 2000 §19 Abs6 Z1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Rechtssatz

§ 19 Abs. 6 Z 1 UVPG 2000 nimmt insoweit auf die Vereinsstatuten Bezug, als sich aus diesen als vorrangiger Zweck der "Schutz der Umwelt" ergeben muss, und hebt damit den aus den Statuten ablesbaren, konkreten Vereinszweck für die Zwecke der Anerkennung als Umweltorganisation auf eine allgemein-abstrakte Ebene. Für die Anerkennung als Umweltorganisation - und für die Ausübung der damit verbundenen Parteienrechte - sind die Statuten nur insoweit maßgeblich, als sich daraus ergeben muss, dass sich die Organisation in erster Linie dem Umweltschutz widmet (vgl. RV 648BlgNR 22. GP 11). Eine Beschränkung einer anerkannten Umweltorganisation auf den statutengemäßen sachlichen Wirkungsbereich ergibt sich daraus nicht.Paragraph 19, Absatz 6, Ziffer eins, UVPG 2000 nimmt insoweit auf die Vereinsstatuten Bezug, als sich aus diesen als vorrangiger Zweck der "Schutz der Umwelt" ergeben muss, und hebt damit den aus den Statuten ablesbaren, konkreten Vereinszweck für die Zwecke der Anerkennung als Umweltorganisation auf eine allgemein-abstrakte Ebene. Für die Anerkennung als Umweltorganisation - und für die Ausübung der damit verbundenen Parteienrechte - sind die Statuten nur insoweit maßgeblich, als sich daraus ergeben muss, dass sich die Organisation in erster Linie dem Umweltschutz widmet vergleiche Regierungsvorlage 648BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 11). Eine Beschränkung einer anerkannten Umweltorganisation auf den statutengemäßen sachlichen Wirkungsbereich ergibt sich daraus nicht.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2021100004.J04

Im RIS seit

20.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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