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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §8Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/10/0070 E 30. September 2020 RS 6Stammrechtssatz
Unabhängig davon, ob die den naturschutzrechtlichen Bewilligungen zugrunde liegenden Vorhaben nun wegen erheblicher Auswirkungen auf die Umwelt in den Anwendungsbereich des Abs. 2 oder (mangels solcher Auswirkungen) in den Anwendungsbereich des Abs. 3 des Art. 9 der Aarhus-Konvention fallen (vgl. VwGH 28.3.2018, Ra 2015/07/0055) ist davon auszugehen, dass eine Beschwerde an das VwG gegen diese behördlichen Bewilligungen nur von jenen gemäß § 19 Abs. 7 UVPG 2000 anerkannten Umweltorganisationen erhoben werden kann, die sich für den Umweltschutz einsetzen und deren Tätigkeit sich inhaltlich und räumlich auf den "Schutz des Allgemeininteresses" bezieht.Unabhängig davon, ob die den naturschutzrechtlichen Bewilligungen zugrunde liegenden Vorhaben nun wegen erheblicher Auswirkungen auf die Umwelt in den Anwendungsbereich des Absatz 2, oder (mangels solcher Auswirkungen) in den Anwendungsbereich des Absatz 3, des Artikel 9, der Aarhus-Konvention fallen vergleiche VwGH 28.3.2018, Ra 2015/07/0055) ist davon auszugehen, dass eine Beschwerde an das VwG gegen diese behördlichen Bewilligungen nur von jenen gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVPG 2000 anerkannten Umweltorganisationen erhoben werden kann, die sich für den Umweltschutz einsetzen und deren Tätigkeit sich inhaltlich und räumlich auf den "Schutz des Allgemeininteresses" bezieht.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2021100004.J03Im RIS seit
20.07.2023Zuletzt aktualisiert am
20.07.2023