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E000 EU- Recht allgemeinNorm
Aarhus- Umwelthaftungs-AnpassungsG Krnt 2019 ArtVII Abs1Rechtssatz
Mit dem Krnt Aarhus- Umwelthaftungs-AnpassungsG 2019, das - ausweislich der Materialien (RV zu 01-VD-LG-1891/18-2019, 1) - der Umsetzung der Aaarhus-Konvention dient, wurde u.a. das Krnt NatSchG 2002 geändert. Neu eingefügt wurde § 54a über die Beteiligung von Umweltorganisationen an bestimmten Verfahren. Diese Regelung, die gemäß Artikel VII Abs. 1 Krnt Aarhus- Umwelthaftungs-AnpassungsG 2019 am 19. Dezember 2019 in Kraft getreten ist, gilt grundsätzlich nur für nach diesem Zeitpunkt verwirklichte Sachverhalte (vgl. VwGH 28.5.2015, 2013/07/0105), es sei denn die Übergangsbestimmungen des Art. VII Abs. 2 und 3 sehen Anderes vor. Die Übergangsbestimmung des Artikel VII Abs. 3 des Krnt Aarhus- Umwelthaftungs-AnpassungsG 2019 räumt somit gemäß § 19 Abs. 7 UVPG 2000 anerkannten Umweltorganisationen das Recht ein, innerhalb eines bestimmten, in der Vergangenheit liegenden Zeitraums erlassene bzw. in Rechtskraft erwachsene Bescheide auf Antrag zugestellt zu erhalten und diese in Beschwerde zu ziehen. Dieses Beschwerderecht wird Umweltorganisationen mit dem Tag des Inkrafttretens des Anpassungsgesetzes verliehen. Es wird jedoch im Rahmen der Übergangsbestimmung nicht festgelegt, wie mit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits anhängigen Verfahren über Beschwerden von Umweltorganisationen, die trotz fehlender ausdrücklicher gesetzlicher Beschwerdemöglichkeit bereits eingebracht worden waren, umzugehen ist. Dass sich die Umweltorganisationen zuerkannte Berechtigung zur Erhebung von Beschwerden - aus Gründen der Rechtssicherheit (s. RV zu 01-VD-LG-1891/18-2019, 6) - nicht auf andere als die in Artikel VII Abs. 2 Krnt Aarhus- Umwelthaftungs-AnpassungsG 2019 genannten, vor dem 19. Dezember 2019 erlassenen Bescheide beziehen soll, bedeutet nämlich nicht, dass ein bereits anhängiges Verfahren über eine Beschwerde gegen einen solchen Bescheid nicht fortgeführt werden dürfte. Vielmehr spricht der Wortlaut der genannten Übergangsbestimmung dafür, dass sich das damit rückwirkend eingeräumte Beschwerderecht nur auf solche näher genannten Bescheide bezieht, die von der Umweltorganisation noch nicht angefochten wurden. Außerhalb dieser, das Beschwerderecht der Umweltorganisationen vor dem VwG regelnden Übergangsbestimmungen des Artikels VII Abs. 2 und 3 Krnt Aarhus- Umwelthaftungs-AnpassungsG 2019 trifft der Gesetzgeber lediglich hinsichtlich anhängiger Revisionsverfahren vor dem VwGH mit Abs. 4 legcit. eine Regelung dahingehend, dass solche weitergeführt werden sollen, auch wenn der Bescheid, auf den sich die Revision bezieht, vor dem 20. Dezember 2017 in Rechtskraft erwachsen ist. Alleine daraus kann aber - vor dem Hintergrund einer Regelung ausschließlich über die (erstmalige) Ausübung des neu eingeräumten Beschwerderechts in Übergangsfällen - nicht der Schluss gezogen werden, dass beim VwG bereits anhängige Beschwerdeverfahren nicht weitergeführt werden dürften, zumal weder die Erläuterungen zum Krnt Aarhus- Umwelthaftungs-AnpassungsG 2019 (RV zu 01-VD-LG-1891/18-2019, 5f), noch jene zum Aarhus-Beteiligungsgesetz 2018 des Bundes (EBRV 270 BlgNR 26. GP), das Schicksal anhängiger Beschwerdeverfahren thematisieren. Da nach alldem die Übergangsbestimmung des Artikels VII Anpassungsgesetz zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes beim VwG anhängige Beschwerdeverfahren nicht erfasst, ist diese Übergangsbestimmung auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden.Mit dem Krnt Aarhus- Umwelthaftungs-AnpassungsG 2019, das - ausweislich der Materialien Regierungsvorlage zu 01-VD-LG-1891/18-2019, 1) - der Umsetzung der Aaarhus-Konvention dient, wurde u.a. das Krnt NatSchG 2002 geändert. Neu eingefügt wurde Paragraph 54 a, über die Beteiligung von Umweltorganisationen an bestimmten Verfahren. Diese Regelung, die gemäß Artikel römisch sieben Absatz eins, Krnt Aarhus- Umwelthaftungs-AnpassungsG 2019 am 19. Dezember 2019 in Kraft getreten ist, gilt grundsätzlich nur für nach diesem Zeitpunkt verwirklichte Sachverhalte vergleiche VwGH 28.5.2015, 2013/07/0105), es sei denn die Übergangsbestimmungen des Artikel römisch sieben, Absatz 2 und 3 sehen Anderes vor. Die Übergangsbestimmung des Artikel römisch sieben Absatz 3, des Krnt Aarhus- Umwelthaftungs-AnpassungsG 2019 räumt somit gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVPG 2000 anerkannten Umweltorganisationen das Recht ein, innerhalb eines bestimmten, in der Vergangenheit liegenden Zeitraums erlassene bzw. in Rechtskraft erwachsene Bescheide auf Antrag zugestellt zu erhalten und diese in Beschwerde zu ziehen. Dieses Beschwerderecht wird Umweltorganisationen mit dem Tag des Inkrafttretens des Anpassungsgesetzes verliehen. Es wird jedoch im Rahmen der Übergangsbestimmung nicht festgelegt, wie mit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits anhängigen Verfahren über Beschwerden von Umweltorganisationen, die trotz fehlender ausdrücklicher gesetzlicher Beschwerdemöglichkeit bereits eingebracht worden waren, umzugehen ist. Dass sich die Umweltorganisationen zuerkannte Berechtigung zur Erhebung von Beschwerden - aus Gründen der Rechtssicherheit (s. Regierungsvorlage zu 01-VD-LG-1891/18-2019, 6) - nicht auf andere als die in Artikel römisch sieben Absatz 2, Krnt Aarhus- Umwelthaftungs-AnpassungsG 2019 genannten, vor dem 19. Dezember 2019 erlassenen Bescheide beziehen soll, bedeutet nämlich nicht, dass ein bereits anhängiges Verfahren über eine Beschwerde gegen einen solchen Bescheid nicht fortgeführt werden dürfte. Vielmehr spricht der Wortlaut der genannten Übergangsbestimmung dafür, dass sich das damit rückwirkend eingeräumte Beschwerderecht nur auf solche näher genannten Bescheide bezieht, die von der Umweltorganisation noch nicht angefochten wurden. Außerhalb dieser, das Beschwerderecht der Umweltorganisationen vor dem VwG regelnden Übergangsbestimmungen des Artikels römisch sieben Absatz 2 und 3 Krnt Aarhus- Umwelthaftungs-AnpassungsG 2019 trifft der Gesetzgeber lediglich hinsichtlich anhängiger Revisionsverfahren vor dem VwGH mit Absatz 4, legcit. eine Regelung dahingehend, dass solche weitergeführt werden sollen, auch wenn der Bescheid, auf den sich die Revision bezieht, vor dem 20. Dezember 2017 in Rechtskraft erwachsen ist. Alleine daraus kann aber - vor dem Hintergrund einer Regelung ausschließlich über die (erstmalige) Ausübung des neu eingeräumten Beschwerderechts in Übergangsfällen - nicht der Schluss gezogen werden, dass beim VwG bereits anhängige Beschwerdeverfahren nicht weitergeführt werden dürften, zumal weder die Erläuterungen zum Krnt Aarhus- Umwelthaftungs-AnpassungsG 2019 Regierungsvorlage zu 01-VD-LG-1891/18-2019, 5f), noch jene zum Aarhus-Beteiligungsgesetz 2018 des Bundes (EBRV 270 BlgNR 26. GP), das Schicksal anhängiger Beschwerdeverfahren thematisieren. Da nach alldem die Übergangsbestimmung des Artikels römisch sieben Anpassungsgesetz zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes beim VwG anhängige Beschwerdeverfahren nicht erfasst, ist diese Übergangsbestimmung auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2021100004.J01Im RIS seit
20.07.2023Zuletzt aktualisiert am
20.07.2023