RS Vwgh 2023/6/13 Ra 2021/08/0089

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.2023
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AVG §56
GSVG 1978 §37 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/08/0059 B 9. Dezember 2020 RS 4 (hier ohne die Parenthese)

Stammrechtssatz

Ein Rückstandsausweis ist kein Bescheid, sondern nur ein "Auszug aus den Rechnungsbehelfen", mit dem die Behörde eine sich bereits aus dem Gesetz oder aus früher erlassenen Bescheiden ergebende Zahlungsverbindlichkeit bekannt gibt (vgl. VwGH 15.5.2013, 2012/08/0020; 1.3.2017, Ra 2016/03/0096). Werden dagegen Einwendungen erhoben, so ist über den offenen Anspruch selbst - und nicht über die Rechtmäßigkeit des Rückstandsausweises, die kein zulässiger Entscheidungsgegenstand ist (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2016/06/0109) - in einem ordentlichen Verwaltungsverfahren abzusprechen (vgl. VwGH 1.4.2009, 2006/08/0205; 13.8.2013, 2011/08/0344).Ein Rückstandsausweis ist kein Bescheid, sondern nur ein "Auszug aus den Rechnungsbehelfen", mit dem die Behörde eine sich bereits aus dem Gesetz oder aus früher erlassenen Bescheiden ergebende Zahlungsverbindlichkeit bekannt gibt vergleiche VwGH 15.5.2013, 2012/08/0020; 1.3.2017, Ra 2016/03/0096). Werden dagegen Einwendungen erhoben, so ist über den offenen Anspruch selbst - und nicht über die Rechtmäßigkeit des Rückstandsausweises, die kein zulässiger Entscheidungsgegenstand ist vergleiche VwGH 19.12.2018, Ra 2016/06/0109) - in einem ordentlichen Verwaltungsverfahren abzusprechen vergleiche VwGH 1.4.2009, 2006/08/0205; 13.8.2013, 2011/08/0344).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021080089.L01

Im RIS seit

18.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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