Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56Rechtssatz
Die Behörde hat den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte im wiederaufgenommenen Verfahren zwar "abgewiesen", jedoch ausgehend vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe als Begründungselement im Spruch eine Feststellung iSd § 54 Abs. 7 NAG 2005 getroffen. Damit wird dem VwG - bei Abweisung der Beschwerde gegen die Wiederaufnahme - die Möglichkeit eröffnet, ohne Überschreitung der Sache des Beschwerdeverfahrens eine Maßgabebestätigung in Form der Zurückweisung des ursprünglichen Antrages auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte samt entsprechender Feststellung gemäß § 54 Abs. 7 NAG 2005 vorzunehmen. Das gilt sinngemäß auch für den späteren Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte. Ein Vorgehen nach § 55 Abs. 3 NAG 2005 kommt diesfalls nicht in Betracht (vgl. VwGH 25.7.2022, Ra 2020/22/0140).Die Behörde hat den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte im wiederaufgenommenen Verfahren zwar "abgewiesen", jedoch ausgehend vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe als Begründungselement im Spruch eine Feststellung iSd Paragraph 54, Absatz 7, NAG 2005 getroffen. Damit wird dem VwG - bei Abweisung der Beschwerde gegen die Wiederaufnahme - die Möglichkeit eröffnet, ohne Überschreitung der Sache des Beschwerdeverfahrens eine Maßgabebestätigung in Form der Zurückweisung des ursprünglichen Antrages auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte samt entsprechender Feststellung gemäß Paragraph 54, Absatz 7, NAG 2005 vorzunehmen. Das gilt sinngemäß auch für den späteren Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte. Ein Vorgehen nach Paragraph 55, Absatz 3, NAG 2005 kommt diesfalls nicht in Betracht vergleiche VwGH 25.7.2022, Ra 2020/22/0140).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2021220004.J02Im RIS seit
19.07.2023Zuletzt aktualisiert am
19.07.2023