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L00019 Landesverfassung WienNorm
AVG §1Rechtssatz
In Wien wurde entsprechend der WStV 1968 (vgl. § 103 Abs. 2 WStV 1968 idF LGBl. Nr. 59/2022) vom Gemeinderat mit Verordnung eine Festlegung der Straßen in Hauptstraßen A, Hauptstraßen B und Nebenstraßen vorgenommen (vgl. Verordnung des Gemeinderats betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen vom 2. September 2021, ABl. 2021/35). Nach § 76 Z 4 WStV 1968 ist die Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugewiesen. Alle nicht als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge in Wien sind Verkehrsflächen der Gemeinde iSd Art. 118 Abs. 3 Z 4 B-VG (VfGH 29.6.1972, G 6/72). Die in Anlage A der Verordnung des Gemeinderats verzeichneten Hauptstraßen A fallen mit Blick auf die in § 94d Einleitungssatz StVO 1960 festgelegte Zuständigkeit in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Die in Anlage B dieser Verordnung aufgelisteten Hauptstraßen B sind die ehemaligen Bundesstraßen B, welche im Jahr 2002 in die Zuständigkeit der Länder übertragen wurden. Für sie ergibt sich gemäß § 94b die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde.In Wien wurde entsprechend der WStV 1968 vergleiche Paragraph 103, Absatz 2, WStV 1968 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2022,) vom Gemeinderat mit Verordnung eine Festlegung der Straßen in Hauptstraßen A, Hauptstraßen B und Nebenstraßen vorgenommen vergleiche Verordnung des Gemeinderats betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen vom 2. September 2021, ABl. 2021/35). Nach Paragraph 76, Ziffer 4, WStV 1968 ist die Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugewiesen. Alle nicht als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge in Wien sind Verkehrsflächen der Gemeinde iSd Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 4, B-VG (VfGH 29.6.1972, G 6/72). Die in Anlage A der Verordnung des Gemeinderats verzeichneten Hauptstraßen A fallen mit Blick auf die in Paragraph 94 d, Einleitungssatz StVO 1960 festgelegte Zuständigkeit in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Die in Anlage B dieser Verordnung aufgelisteten Hauptstraßen B sind die ehemaligen Bundesstraßen B, welche im Jahr 2002 in die Zuständigkeit der Länder übertragen wurden. Für sie ergibt sich gemäß Paragraph 94 b, die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 sachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020004.L02Im RIS seit
20.07.2023Zuletzt aktualisiert am
20.07.2023