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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BStG 1971 §2 Abs1Rechtssatz
Mit dem BStG 1971 wurden bestimmte Straßenzüge wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr (vgl. den Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG) zu Bundesstraßen erklärt und gemäß § 2 Abs. 1 BStG 1971 in Bundesautobahnen ("Bundestraßen A"), Bundesschnellstraßen ("Bundesstraßen S") und die übrigen Bundesstraßen ("Bundesstraßen B") eingeteilt; die Bundesstraßen wurden in den Verzeichnissen 1 bis 3 im Anhang des Gesetzes festgelegt. Mit dem Bundesstraßen-ÜbertragungsG 2002 wurde ein großer Teil der österreichischen Bundesstraßen, vor allem alle im Verzeichnis 3 aufgelisteten Bundesstraßen B, als Bundesstraßen aufgelassen; diese wurden in die Regelungskompetenz der Länder übertragen. Die Bundesstraßen A (Bundesautobahnen, Verzeichnis 1) und Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen, Verzeichnis 2) verblieben gemäß § 2 Abs. 1 BStG 1971 nach der Novelle BGBl. I Nr. 50/2002 in der Regelungskompetenz des Bundes - dabei handelt es sich um Bundesstraßen, die sich für den Schnellverkehr eignen, keine höhengleichen Überschneidungen mit anderen Verkehrswegen aufweisen und nicht der lokalen Aufschließung dienen.Mit dem BStG 1971 wurden bestimmte Straßenzüge wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr vergleiche den Kompetenztatbestand des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG) zu Bundesstraßen erklärt und gemäß Paragraph 2, Absatz eins, BStG 1971 in Bundesautobahnen ("Bundestraßen A"), Bundesschnellstraßen ("Bundesstraßen S") und die übrigen Bundesstraßen ("Bundesstraßen B") eingeteilt; die Bundesstraßen wurden in den Verzeichnissen 1 bis 3 im Anhang des Gesetzes festgelegt. Mit dem Bundesstraßen-ÜbertragungsG 2002 wurde ein großer Teil der österreichischen Bundesstraßen, vor allem alle im Verzeichnis 3 aufgelisteten Bundesstraßen B, als Bundesstraßen aufgelassen; diese wurden in die Regelungskompetenz der Länder übertragen. Die Bundesstraßen A (Bundesautobahnen, Verzeichnis 1) und Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen, Verzeichnis 2) verblieben gemäß Paragraph 2, Absatz eins, BStG 1971 nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002, in der Regelungskompetenz des Bundes - dabei handelt es sich um Bundesstraßen, die sich für den Schnellverkehr eignen, keine höhengleichen Überschneidungen mit anderen Verkehrswegen aufweisen und nicht der lokalen Aufschließung dienen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020004.L01Im RIS seit
20.07.2023Zuletzt aktualisiert am
20.07.2023