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E2D Assoziierung TürkeiNorm
ARB1/80 Art6Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/22/0235 E 17. April 2013 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Eine durch eine Aufenthaltsehe rechtsmissbräuchlich erlangte Bewilligung zum Aufenthalt und zur Beschäftigung in Österreich kann grundsätzlich nicht zu einer Berechtigung nach Art. 6 des Beschlusses des - durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten - Assoziationsrates vom 19. September 1980, Nr. 1/80, über die Entwicklung der Assoziation (ARB) führen (Hinweis E 19. März 2009, 2007/18/0005). In einem solchen Verfahren durfte - ein mängelfreies Verfahren vorausgesetzt - die Sicherheitsdirektion ein Aufenthaltsverbot verhängen (Hinweis E 27. Februar 2007, 2006/21/0373).Eine durch eine Aufenthaltsehe rechtsmissbräuchlich erlangte Bewilligung zum Aufenthalt und zur Beschäftigung in Österreich kann grundsätzlich nicht zu einer Berechtigung nach Artikel 6, des Beschlusses des - durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten - Assoziationsrates vom 19. September 1980, Nr. 1/80, über die Entwicklung der Assoziation (ARB) führen (Hinweis E 19. März 2009, 2007/18/0005). In einem solchen Verfahren durfte - ein mängelfreies Verfahren vorausgesetzt - die Sicherheitsdirektion ein Aufenthaltsverbot verhängen (Hinweis E 27. Februar 2007, 2006/21/0373).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021220182.L02Im RIS seit
19.07.2023Zuletzt aktualisiert am
19.07.2023