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E2D Assoziierung TürkeiNorm
ARB1/80Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/21/0009 E 4. April 2019 RS 1Stammrechtssatz
Das vom Fremden behauptete Bestehen einer Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 hätte seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 von vornherein den Boden entzogen. Denn die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 (und damit insbesondere nach § 55 AsylG 2005) ist als subsidiäre Maßnahme konzipiert, die nur in Betracht kommt, wenn der betreffende Fremde nicht ohnehin über ein anderweitiges Aufenthaltsrecht verfügt (vgl. § 54 Abs. 5 und § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005; siehe auch die ErläutRV zum FNG 2014, 1803 BlgNR 24. GP 49, sowie § § 52 Abs. 3 AsylG 2005).Das vom Fremden behauptete Bestehen einer Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 hätte seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 von vornherein den Boden entzogen. Denn die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 (und damit insbesondere nach Paragraph 55, AsylG 2005) ist als subsidiäre Maßnahme konzipiert, die nur in Betracht kommt, wenn der betreffende Fremde nicht ohnehin über ein anderweitiges Aufenthaltsrecht verfügt vergleiche Paragraph 54, Absatz 5 und Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005; siehe auch die ErläutRV zum FNG 2014, 1803 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 49, sowie Paragraph Paragraph 52, Absatz 3, AsylG 2005).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021220182.L01Im RIS seit
19.07.2023Zuletzt aktualisiert am
19.07.2023