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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Um das wichtige dienstliche Interesse an der Personalmaßnahme in einer Organisationsänderung zu begründen, ist es - da nur sachliche Organisationsänderungen ein solches Interesse begründen - erforderlich, dass die Organisationsänderung in ihren Grundzügen und auch die konkreten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Betroffenen dargestellt werden (VwGH 17.4.2013, 2012/12/0116; 3.10.2018, Ra 2017/12/0091). Bei Verwendungsänderungen innerhalb ein und derselben Dienststelle kommt es darauf an, ob noch auf einem der im Zuge einer Organisationsänderung neu gebildeten Arbeitsplätze mehr als 75 % der bisherigen Arbeitsplatzaufgaben des Beamten zusammengefasst erhalten geblieben sind, weil diesfalls jedenfalls ein Entzug dieser verbleibenden 75 % durch eine Personalmaßnahme nicht zulässig wäre (VwGH 20.3.2014, 2013/12/0093). Dies verbietet es jedoch keinesfalls, dem Beamten den durch die Organisationsänderung neu geschaffenen Arbeitsplatz, an dem noch mehr als 75 % seiner bisherigen Arbeitsplatzaufgaben zusammengefasst erhalten geblieben sind, in seiner neukonfigurierten (leicht veränderten) Form im Wege einer Verwendungsänderung zuzuweisen. Oder - anders gewendet - die zitierte Judikatur soll den Beamten davor schützen, dass eine geringfügige (unter 25 % gelegene) Änderung seiner Verwendung an ein und derselben Dienststelle zum Entzug dieser Verwendung insgesamt führt; sie soll ihn demgegenüber nicht davor schützen, dass ihm eine geringfügig veränderte Verwendung im Wege einer Verwendungsänderung zugewiesen wird (VwGH 17.4.2013, 2012/12/0125). Führt in einem solchen Fall eine durch eine (nicht unsachliche) Organisationsänderung bewirkte Änderung von Arbeitsplatzaufgaben aus der Sicht des betroffenen Beamten zu einem "Funktionsgruppensprung" im Funktionsgruppenschema, so ist die Verwendungsänderung aus diesem Grund mit Bescheid zu verfügen (VwGH 17.4.2013, 2012/12/0125), sollte demgegenüber der infolge der Organisationsänderung veränderte Arbeitsplatz im Funktionsgruppenschema gleich zu bewerten sein, so hätte nur eine schlichte (weisungsförmig vorzunehmende) Verwendungsänderung stattzufinden und eine bescheidförmige qualifizierte Verwendungsänderung zu unterbleiben (vgl. VwGH 17.4.2013, 2012/12/0124; 17.4.2013, 2012/12/0121).Um das wichtige dienstliche Interesse an der Personalmaßnahme in einer Organisationsänderung zu begründen, ist es - da nur sachliche Organisationsänderungen ein solches Interesse begründen - erforderlich, dass die Organisationsänderung in ihren Grundzügen und auch die konkreten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Betroffenen dargestellt werden (VwGH 17.4.2013, 2012/12/0116; 3.10.2018, Ra 2017/12/0091). Bei Verwendungsänderungen innerhalb ein und derselben Dienststelle kommt es darauf an, ob noch auf einem der im Zuge einer Organisationsänderung neu gebildeten Arbeitsplätze mehr als 75 % der bisherigen Arbeitsplatzaufgaben des Beamten zusammengefasst erhalten geblieben sind, weil diesfalls jedenfalls ein Entzug dieser verbleibenden 75 % durch eine Personalmaßnahme nicht zulässig wäre (VwGH 20.3.2014, 2013/12/0093). Dies verbietet es jedoch keinesfalls, dem Beamten den durch die Organisationsänderung neu geschaffenen Arbeitsplatz, an dem noch mehr als 75 % seiner bisherigen Arbeitsplatzaufgaben zusammengefasst erhalten geblieben sind, in seiner neukonfigurierten (leicht veränderten) Form im Wege einer Verwendungsänderung zuzuweisen. Oder - anders gewendet - die zitierte Judikatur soll den Beamten davor schützen, dass eine geringfügige (unter 25 % gelegene) Änderung seiner Verwendung an ein und derselben Dienststelle zum Entzug dieser Verwendung insgesamt führt; sie soll ihn demgegenüber nicht davor schützen, dass ihm eine geringfügig veränderte Verwendung im Wege einer Verwendungsänderung zugewiesen wird (VwGH 17.4.2013, 2012/12/0125). Führt in einem solchen Fall eine durch eine (nicht unsachliche) Organisationsänderung bewirkte Änderung von Arbeitsplatzaufgaben aus der Sicht des betroffenen Beamten zu einem "Funktionsgruppensprung" im Funktionsgruppenschema, so ist die Verwendungsänderung aus diesem Grund mit Bescheid zu verfügen (VwGH 17.4.2013, 2012/12/0125), sollte demgegenüber der infolge der Organisationsänderung veränderte Arbeitsplatz im Funktionsgruppenschema gleich zu bewerten sein, so hätte nur eine schlichte (weisungsförmig vorzunehmende) Verwendungsänderung stattzufinden und eine bescheidförmige qualifizierte Verwendungsänderung zu unterbleiben vergleiche VwGH 17.4.2013, 2012/12/0124; 17.4.2013, 2012/12/0121).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Besondere Rechtsgebiete Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021120051.L05Im RIS seit
18.07.2023Zuletzt aktualisiert am
20.07.2023