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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §38Rechtssatz
Eine Umgestaltung der Arbeitsplatzaufgaben in einem Ausmaß von mehr als 25 % führt zum (organisatorischen) Untergang des alten Arbeitsplatzes und zur (organisatorischen) Schaffung eines neuen Arbeitsplatzes, woraus wiederum ein wichtiges dienstliches Interesse an der (dienstrechtlichen) Abberufung des Beamten von seiner bisherigen (organisatorisch nicht mehr existierenden) Verwendung resultiert. Wird lediglich ein unerheblicher Teil der Aufgaben des alten Arbeitsplatzes (weniger als etwa ein Viertel des Arbeitsumfanges) geändert, ist von der im Wesentlichen gegebenen Identität mit dem neuen Arbeitsplatz auszugehen (vgl. VwGH 4.9.2012, 2009/12/0171; 30.4.2014, 2013/12/0190).Eine Umgestaltung der Arbeitsplatzaufgaben in einem Ausmaß von mehr als 25 % führt zum (organisatorischen) Untergang des alten Arbeitsplatzes und zur (organisatorischen) Schaffung eines neuen Arbeitsplatzes, woraus wiederum ein wichtiges dienstliches Interesse an der (dienstrechtlichen) Abberufung des Beamten von seiner bisherigen (organisatorisch nicht mehr existierenden) Verwendung resultiert. Wird lediglich ein unerheblicher Teil der Aufgaben des alten Arbeitsplatzes (weniger als etwa ein Viertel des Arbeitsumfanges) geändert, ist von der im Wesentlichen gegebenen Identität mit dem neuen Arbeitsplatz auszugehen vergleiche VwGH 4.9.2012, 2009/12/0171; 30.4.2014, 2013/12/0190).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021120051.L04Im RIS seit
18.07.2023Zuletzt aktualisiert am
20.07.2023