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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §38Rechtssatz
Entsprechende verwaltungsgerichtliche Feststellungen vorausgesetzt, kann eine Organisationsänderung, die zu einer Änderung der Identität der Dienststelle führt, sofern sie nicht unsachlich ist, grundsätzlich ein wichtiges dienstliches Interesse für eine Versetzung begründen und zwar unabhängig davon, ob an der neu geschaffenen Dienststelle Arbeitsplätze existieren, die im Hinblick auf ihre Arbeitsplatzbeschreibung dem vom Beamten bisher innegehabten Arbeitsplatz entsprechen (vgl. VwGH 17.4.2013, 2012/12/0125). Maßgeblich für die Anwendbarkeit dieser Rechtsprechung ist somit der für eine Versetzung essentielle Wechsel der Dienststelle (vgl. VwGH 17.4.2013, 2012/12/0125; 2.7.2019, Ra 2019/12/0014; 29.7.2021, Ra 2021/12/0046). Im Zusammenhang mit der Frage, wann eine Organisationseinheit (Dienststelle) als untergegangen zu betrachten ist, liegt eine Organisationsänderung, die zur Änderung der Identität einer Organisationseinheit führt, jedenfalls dann vor, wenn sich die Aufgaben der gesamten Organisationseinheit um mehr als 25 % geändert haben (vgl. VwGH 2.7.2019, Ra 2019/12/0014 ; VwGH 17.4.2013, 2012/12/0125; VwGH 21.3.2017, Ra 2016/12/0121).Entsprechende verwaltungsgerichtliche Feststellungen vorausgesetzt, kann eine Organisationsänderung, die zu einer Änderung der Identität der Dienststelle führt, sofern sie nicht unsachlich ist, grundsätzlich ein wichtiges dienstliches Interesse für eine Versetzung begründen und zwar unabhängig davon, ob an der neu geschaffenen Dienststelle Arbeitsplätze existieren, die im Hinblick auf ihre Arbeitsplatzbeschreibung dem vom Beamten bisher innegehabten Arbeitsplatz entsprechen vergleiche VwGH 17.4.2013, 2012/12/0125). Maßgeblich für die Anwendbarkeit dieser Rechtsprechung ist somit der für eine Versetzung essentielle Wechsel der Dienststelle vergleiche VwGH 17.4.2013, 2012/12/0125; 2.7.2019, Ra 2019/12/0014; 29.7.2021, Ra 2021/12/0046). Im Zusammenhang mit der Frage, wann eine Organisationseinheit (Dienststelle) als untergegangen zu betrachten ist, liegt eine Organisationsänderung, die zur Änderung der Identität einer Organisationseinheit führt, jedenfalls dann vor, wenn sich die Aufgaben der gesamten Organisationseinheit um mehr als 25 % geändert haben vergleiche VwGH 2.7.2019, Ra 2019/12/0014 ; VwGH 17.4.2013, 2012/12/0125; VwGH 21.3.2017, Ra 2016/12/0121).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021120051.L01Im RIS seit
18.07.2023Zuletzt aktualisiert am
20.07.2023