RS Vwgh 2023/6/21 Ra 2021/19/0406

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.2023
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
FlKonv Abschn1 A Z2

Rechtssatz

Das BVwG hat ausgehend von den Vorgaben der Rechtsprechung zum Vorliegen einer Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anhand der Länderfeststellungen zu überprüfen, mit welchen staatlichen und privaten Reaktionen die revisionswerbende Partei bei einer Rückkehr in die Russische Föderation bei Ausleben ihrer Transgender-Identität konkret konfrontiert wäre, ob diese ihrer Eingriffsintensität nach als Verfolgung anzusehen sind und - im Falle von Privatverfolgung -, ob staatlicher Schutz vor diesen in Anspruch genommen werden könnte. Ausgehend von einer der revisionswerbenden Partei drohenden Verfolgung in Form einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte bei ihrer Rückkehr in die Russische Föderation hätte das BVwG prüfen müssen, ob ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen vorliegt. Dies wäre einerseits im Hinblick auf die vom BVwG festgestellten Aktivitäten der revisionswerbenden Partei bei einer Transgender-Organisation in der Russischen Föderation geboten gewesen. Andererseits hätte es, um den von der Revision angesprochenen Konventionsgrund der Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur "sozialen Gruppe der Transgender-Personen" annehmen zu können, sowohl Feststellungen zu den Merkmalen und zur abgegrenzten Identität dieser Gruppe, als auch zum kausalen Zusammenhang mit einer Verfolgung bedurft (vgl. zu den Voraussetzungen um das Vorliegen einer Verfolgung aus dem Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe beurteilen zu können, VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0295, und VwGH 22.3.2017, Ra 2016/19/0350, jeweils mwN).Das BVwG hat ausgehend von den Vorgaben der Rechtsprechung zum Vorliegen einer Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anhand der Länderfeststellungen zu überprüfen, mit welchen staatlichen und privaten Reaktionen die revisionswerbende Partei bei einer Rückkehr in die Russische Föderation bei Ausleben ihrer Transgender-Identität konkret konfrontiert wäre, ob diese ihrer Eingriffsintensität nach als Verfolgung anzusehen sind und - im Falle von Privatverfolgung -, ob staatlicher Schutz vor diesen in Anspruch genommen werden könnte. Ausgehend von einer der revisionswerbenden Partei drohenden Verfolgung in Form einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte bei ihrer Rückkehr in die Russische Föderation hätte das BVwG prüfen müssen, ob ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen vorliegt. Dies wäre einerseits im Hinblick auf die vom BVwG festgestellten Aktivitäten der revisionswerbenden Partei bei einer Transgender-Organisation in der Russischen Föderation geboten gewesen. Andererseits hätte es, um den von der Revision angesprochenen Konventionsgrund der Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur "sozialen Gruppe der Transgender-Personen" annehmen zu können, sowohl Feststellungen zu den Merkmalen und zur abgegrenzten Identität dieser Gruppe, als auch zum kausalen Zusammenhang mit einer Verfolgung bedurft vergleiche zu den Voraussetzungen um das Vorliegen einer Verfolgung aus dem Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe beurteilen zu können, VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0295, und VwGH 22.3.2017, Ra 2016/19/0350, jeweils mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021190406.L02

Im RIS seit

20.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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