RS Vwgh 2023/6/21 Ra 2021/19/0406

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Veröffentlicht am 21.06.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
FlKonv Abschn1 A Z2
MRK Art3
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Das BVwG ging davon aus, dass der revisionswerbenden Partei als Transgender-Person bei einer Rückkehr in die Russische Föderation keine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK drohen würde. Diese Würdigung ist jedoch schon im Hinblick auf die Länderfeststellungen des BVwG, wonach LGBTI-Personen in der Russischen Förderung Mikroaggressionen bis zu körperlichen Übergriffen ausgesetzt, wobei Transgender-Personen, die aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes von der Öffentlichkeit als männlich wahrgenommen werden, sich aber entsprechend ihrer sexuellen Identität feminin kleiden und z. B. schminken, und Personen, die sich öffentlich für Rechte von LGBTI-Personen einsetzen, am stärksten gefährdet seien und der staatliche Schutz vor solchen Übergriffen unzureichend sei, nicht nachvollziehbar. Das BVwG gestand zudem zu, dass die revisionswerbende Partei als Transgender-Person aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes und nach der von ihr angestrebten hormonellen Behandlung bei ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht unerheblichen Diskriminierungen in Alltagssituationen, möglicherweise sogar in Form vereinzelter physischer Übergriffe, ausgesetzt sein könnte und der revisionswerbenden Partei bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Übergriffe drohen würden, welche die Intensität einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 MRK erreichen würden. Die Schlussfolgerung des BVwG, dass der revisionswerbenden Partei bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht, steht im Hinblick auf diese Annahme mit den Vorgaben der Rechtsprechung zum Begriff der Verfolgung nicht in Einklang (vgl. in diesem Sinne etwa auch VwGH 3.1.2023, Ra 2022/18/0086, mwN).Das BVwG ging davon aus, dass der revisionswerbenden Partei als Transgender-Person bei einer Rückkehr in die Russische Föderation keine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK drohen würde. Diese Würdigung ist jedoch schon im Hinblick auf die Länderfeststellungen des BVwG, wonach LGBTI-Personen in der Russischen Förderung Mikroaggressionen bis zu körperlichen Übergriffen ausgesetzt, wobei Transgender-Personen, die aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes von der Öffentlichkeit als männlich wahrgenommen werden, sich aber entsprechend ihrer sexuellen Identität feminin kleiden und z. B. schminken, und Personen, die sich öffentlich für Rechte von LGBTI-Personen einsetzen, am stärksten gefährdet seien und der staatliche Schutz vor solchen Übergriffen unzureichend sei, nicht nachvollziehbar. Das BVwG gestand zudem zu, dass die revisionswerbende Partei als Transgender-Person aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes und nach der von ihr angestrebten hormonellen Behandlung bei ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht unerheblichen Diskriminierungen in Alltagssituationen, möglicherweise sogar in Form vereinzelter physischer Übergriffe, ausgesetzt sein könnte und der revisionswerbenden Partei bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Übergriffe drohen würden, welche die Intensität einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Artikel 3, MRK erreichen würden. Die Schlussfolgerung des BVwG, dass der revisionswerbenden Partei bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht, steht im Hinblick auf diese Annahme mit den Vorgaben der Rechtsprechung zum Begriff der Verfolgung nicht in Einklang vergleiche in diesem Sinne etwa auch VwGH 3.1.2023, Ra 2022/18/0086, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021190406.L01

Im RIS seit

20.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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