TE Vwgh Erkenntnis 1995/9/20 94/03/0037

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Veröffentlicht am 20.09.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §3 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des F in E, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 29. November 1993, Zl. UVS-3/1076/6-1993, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. November 1993 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe sich am 20. September 1992 um 00.45 Uhr beim Gendarmerieposten Eugendorf trotz Vorliegens der im § 5 Abs. 2 StVO 1960 bezeichneten Voraussetzungen, nämlich der Vermutung, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand befunden habe, sowie vorausgegangenes Lenken eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt an einer näher bezeichneten Örtlichkeit, geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er hiezu von einem von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht aufgefordert worden sei. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 2 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 14.000,-- (und eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer rügt, daß die belangte Behörde bei ihm nicht den Schuldausschließungsgrund der Zurechnungs- und Handlungsunfähigkeit angenommen habe. Er habe sich nämlich unmittelbar vor Durchführung des Alkomattestes einen doppelten Knöchelbruch am rechten Fuß zugezogen; das dadurch hervorgerufene subjektive Schmerzempfinden habe seine Handlungs- und Geschäftsfähigkeit so weitgehend ausgeschaltet, daß von einem "Nichtvorliegen im Zeitpunkt der Aufforderung zur Alkomattestprobe gesprochen werden müsse". Selbst der Amtssachverständige habe eingeräumt, daß damals beim Beschwerdeführer ein selbständiges Gehen ohne Hilfe "eher" zu verneinen gewesen sei. Die belangte Behörde hätte daher ein "Obergutachten" zum Beweise dafür einholen müssen, daß er auf Grund des erlittenen doppelten Beinbruches weder handlungsnoch zurechnungsfähig noch alkomattestfähig gewesen sei.

Dieser Auffassung des Beschwerdeführers vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht beizutreten. Die belangte Behörde bejahte die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers auf Grund der Aussagen der vernommenen Zeugen und des Gutachtens des Amtssachverständigen, worin auch die Krankengeschichte des Beschwerdeführers (Abteilungen für Unfallchirurgie und für physikalische Medizin und Rehabilitation der Landeskrankenanstalten Salzburg) verwertet worden war, weil der Beschwerdeführer nach der Aufforderung, den Alkomattest durchzuführen, gezielte Antworten gegeben und gezielte Handlungen gesetzt habe. Die belangte Behörde stellte im Rahmen der Beweiswürdigung auch ausführlich und schlüssig dar, warum sie zu den diesbezüglichen Feststellungen gelangte; dagegen vermag der Beschwerdeführer nichts Stichhältiges aufzuzeigen.

Der beigezogene Amtssachverständige führte in seinem Gutachten vom 8. Juli 1993 und in seiner Gutachtensergänzung anläßlich der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde vom 19. August 1993 im wesentlichen aus, daß keinerlei Anzeichen einer Bewußtseinseinschränkung bzw. eines Schocks beim Beschwerdeführer gegeben gewesen seien. Sicherlich seien bei ihm Schmerzen vorhanden gewesen, aber nicht in einem solchen Ausmaß, daß es zu einer Bewußtseinstrübung bzw. zu einem neurogenen Schock gekommen wäre. Auch das Verhalten des Beschwerdeführers nach dem Unfall lasse nicht auf ein eingeschränktes Bewußtsein schließen. Ein selbständiges Gehen ohne Hilfe sei eher zu verneinen, es sei jedoch kein kreislauflabiler Zustand oder eine sonstige allgemeine körperliche Beeinträchtigung vorgelegen, die den Beschwerdeführer gehindert hätten, den Alkomattest durchzuführen.

Der belangten Behörde kann somit nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausging, daß beim Beschwerdeführer die Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 VStG nicht ausgeschlossen war. Auf Grund der spontanen Antworten des Beschwerdeführers und seines gesamten Verhaltens bestanden für die Behörde keine auf mangelnde Zurechnungsfähigkeit hindeutende Sachverhaltselemente, etwa im Sinne einer völligen Situationsverkennung. Auch durch die Knöchelverletzung und den dadurch hervorgerufenen Schmerzzustand ergab sich kein Hindernis, die Atemalkoholuntersuchung mittels des - mobilen - Alkomaten durchzuführen. Worin eine Unschlüssigkeit des Amtssachverständigengutachtens bestehen sollte, vermag der Beschwerdeführer nicht darzustellen. Bei dieser Sachlage war es für die belangte Behörde somit auch entbehrlich, ein "Obergutachten" des gerichtsmedizinischen Institutes der Universität Salzburg einzuholen.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Alkotest Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994030037.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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