Norm
ZPO §237 Abs3Rechtssatz
Treffen die Hauptparteien im Fall der Klagerücknahme eine von § 237 Abs 3 ZPO abweichende Kostenvereinbarung dahingehend, dass jede Partei ihre Vertretungskosten selbst zu tragen hat, schlägt diese auf den auf Seiten der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenienten durch.Treffen die Hauptparteien im Fall der Klagerücknahme eine von Paragraph 237, Absatz 3, ZPO abweichende Kostenvereinbarung dahingehend, dass jede Partei ihre Vertretungskosten selbst zu tragen hat, schlägt diese auf den auf Seiten der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenienten durch.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2023:RI0100144Im RIS seit
20.07.2023Zuletzt aktualisiert am
20.07.2023