RS OGH 2023/6/30 4R74/23y

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Veröffentlicht am 30.06.2023
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Norm

ZPO §237 Abs3
  1. ZPO § 237 heute
  2. ZPO § 237 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  3. ZPO § 237 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Treffen die Hauptparteien im Fall der Klagerücknahme eine von § 237 Abs 3 ZPO abweichende Kostenvereinbarung dahingehend, dass jede Partei ihre Vertretungskosten selbst zu tragen hat, schlägt diese auf den auf Seiten der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenienten durch.Treffen die Hauptparteien im Fall der Klagerücknahme eine von Paragraph 237, Absatz 3, ZPO abweichende Kostenvereinbarung dahingehend, dass jede Partei ihre Vertretungskosten selbst zu tragen hat, schlägt diese auf den auf Seiten der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenienten durch.

Entscheidungstexte

  • 4 R 74/23y
    Entscheidungstext OLG Innsbruck 30.06.2023 4 R 74/23y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2023:RI0100144

Im RIS seit

20.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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