Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger, den Hofrat Dr. Chvosta, die Hofrätin Dr. Holzinger und die Hofrätin Dr.in Oswald als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des S A, vertreten durch Mag. Clemens Lahner, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen das am 11. Juli 2019 mündlich verkündete und mit 10. Dezember 2019 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, W171 2220953-1/22E, betreffend Festnahme und Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),
Spruch
1. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird betreffend Spruchpunkt A.I., soweit damit die Beschwerde hinsichtlich der Festnahme des Revisionswerbers am 11. April 2019 abgewiesen wurde, und betreffend Spruchpunkt A.V. des angefochtenen Erkenntnisses zurückgewiesen.
2. zu Recht erkannt:
Im Übrigen (sohin betreffend Spruchpunkt A.I., soweit damit die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 11. April 2019 und die darauf gegründete Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft abgewiesen wurde, und betreffend die Spruchpunkte A.II., A.III. und A.IV.) wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte nach seiner Einreise in das Bundesgebiet im November 2003 einen Antrag auf internationalen Schutz, der letztlich durch den Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 23. Juni 2010 rechtskräftig abgewiesen wurde. Ein Folgeantrag wurde im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28. September 2011 gemäß § 68 AVG zurückgewiesen. Im September 2015 stellte der Revisionswerber einen Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005. Dieser Antrag wurde im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 6. Juni 2017 zurückgewiesen und unter einem eine Rückkehrentscheidung erlassen.Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte nach seiner Einreise in das Bundesgebiet im November 2003 einen Antrag auf internationalen Schutz, der letztlich durch den Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 23. Juni 2010 rechtskräftig abgewiesen wurde. Ein Folgeantrag wurde im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28. September 2011 gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen. Im September 2015 stellte der Revisionswerber einen Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005. Dieser Antrag wurde im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 6. Juni 2017 zurückgewiesen und unter einem eine Rückkehrentscheidung erlassen.
2 Am 11. April 2019 wurde der Revisionswerber aufgrund eines Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG festgenommen. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom selben Tag wurde über den Revisionswerber gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Am 11. April 2019 wurde der Revisionswerber aufgrund eines Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG festgenommen. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom selben Tag wurde über den Revisionswerber gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit dem angefochtenen, am 11. Juli 2019 mündlich verkündeten und mit 10. Dezember 2019 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG ab (Spruchpunkt A.I.) und stellte gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen (Spruchpunkt A.II.). Überdies verpflichtete es den Revisionswerber gemäß § 35 VwGVG zum Aufwandersatz in der Höhe von € 426,20 für die Anfechtung der Festnahme und in der Höhe von € 426,20 für die Anfechtung des Bescheides und der (gemeint: darauf gegründeten) Anhaltung, wies hingegen den Antrag des Revisionswerbers auf Kostenersatz als unbegründet ab (Spruchpunkt A.III.) und wies den Antrag des Revisionswerbers auf Ersatz der Eingabengebühr ab (Spruchpunkt A.IV.) Schließlich wies es einen näher genannten Beweisantrag ab (Spruchpunkt A.V.). Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG „im Hinblick auf die erhobene Ablehnung des Richters wegen Befangenheit“ zulässig sei (Spruchpunkt B.).Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit dem angefochtenen, am 11. Juli 2019 mündlich verkündeten und mit 10. Dezember 2019 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ab (Spruchpunkt A.I.) und stellte gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen (Spruchpunkt A.II.). Überdies verpflichtete es den Revisionswerber gemäß Paragraph 35, VwGVG zum Aufwandersatz in der Höhe von € 426,20 für die Anfechtung der Festnahme und in der Höhe von € 426,20 für die Anfechtung des Bescheides und der (gemeint: darauf gegründeten) Anhaltung, wies hingegen den Antrag des Revisionswerbers auf Kostenersatz als unbegründet ab (Spruchpunkt A.III.) und wies den Antrag des Revisionswerbers auf Ersatz der Eingabengebühr ab (Spruchpunkt A.IV.) Schließlich wies es einen näher genannten Beweisantrag ab (Spruchpunkt A.V.). Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG „im Hinblick auf die erhobene Ablehnung des Richters wegen Befangenheit“ zulässig sei (Spruchpunkt B.).
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (als „ordentliche Revision“ und „außerordentliche Revision“ bezeichnete) ordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung eines Vorverfahrens durch das BVwG, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, erwogen hat:
5 Soweit sich die Revision gegen die Abweisung der Beschwerde des Revisionswerbers hinsichtlich der Festnahme in Spruchpunkt A.I. des angefochtenen Erkenntnisses richtet, erweist sie sich als unzulässig. Dazu wird nämlich ausschließlich im Zusammenhang mit dem diesbezüglichen Kostenausspruch (Spruchpunkt A.III., erster Teil; siehe dazu noch Rn. 12/13) geltend gemacht, die Festnahme sei - entgegen der Deutung des BVwG - gar nicht in Beschwerde gezogen worden. Ausgehend von diesem Standpunkt des Revisionswerbers, die Festnahme sei unbekämpft rechtskräftig geworden, ist aber ein für die Zulässigkeit der Revision erforderliches Rechtsschutzinteresse an der Bekämpfung des eingangs erwähnten Spruchteils nicht erkennbar, zumal sich die Revision insoweit auch nicht auf eine Unzuständigkeit des BVwG beruft. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob das Verständnis des Beschwerdeinhaltes durch das BVwG vertretbar war.
6 Auch im Hinblick auf Spruchpunkt A.V. des angefochtenen Erkenntnisses ist die Revision unzulässig. Denn eine gesonderte Anfechtung der Abweisung eines Beweisantrages ist - abgesehen davon, dass die gegenständliche Revision dazu keinerlei, schon gar nicht eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darlegendes Vorbringen enthält - von vornherein unzulässig, handelt es sich hierbei doch um eine - wenn auch in den Spruch aufgenommene - bloße verfahrensleitende Anordnung (siehe etwa VwGH 15.9.2021, Ra 2019/17/0118, Rn. 10, mwN).
7 Die Revision war daher in dem aus Spruchpunkt 1. ersichtlichen Umfang gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Fünfersenat zurückzuweisen.Die Revision war daher in dem aus Spruchpunkt 1. ersichtlichen Umfang gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Fünfersenat zurückzuweisen.
8 Im Übrigen erweist sich die Revision - ungeachtet der vom BVwG in der Begründung des Zulässigkeitsausspruches und vom Revisionswerber in der Begründung der Zulässigkeit der Revision angestellten fallbezogenen Erwägungen zur Frage der allfälligen Befangenheit des erkennenden Richters des BVwG - insbesondere angesichts der in der Revision zutreffend geltend gemachten mangelhaften Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Revisionswerbers aus nachstehenden Gründen unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als zulässig und auch als berechtigt:Im Übrigen erweist sich die Revision - ungeachtet der vom BVwG in der Begründung des Zulässigkeitsausspruches und vom Revisionswerber in der Begründung der Zulässigkeit der Revision angestellten fallbezogenen Erwägungen zur Frage der allfälligen Befangenheit des erkennenden Richters des BVwG - insbesondere angesichts der in der Revision zutreffend geltend gemachten mangelhaften Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Revisionswerbers aus nachstehenden Gründen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als zulässig und auch als berechtigt:
9 Das BVwG stellte fest, dass der Revisionswerber an Diabetes leide. Die Diabeteserkrankung des Revisionswerbers hatte bereits am 20. Juni 2012 zur Aufhebung des zuvor (u.a.) gemäß § 77 Abs. 3 Z 1 FPG verhängten gelinderen Mittels (Unterkunftnahme in vom BFA bestimmten Räumen) geführt, was aktenkundig ist und worauf der Revisionswerber in der Beschwerde hinwies. Entgegen der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterblieb jedoch die Einbeziehung des Gesundheitszustandes des Revisionswerbers in die Prüfung der Verhältnismäßigkeit seiner Anhaltung in Schubhaft (siehe zu dieser Pflicht etwa das Erkenntnis VwGH 30.3.2023, Ra 2020/21/0046, Rn. 8/9, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, und die dort angeführte Rechtsprechung; zum Ganzen siehe auch VwGH 15.11.2022, Ra 2020/21/0442, Rn. 14). Der Fortsetzungsausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG erweist sich daher schon deshalb als rechtswidrig.Das BVwG stellte fest, dass der Revisionswerber an Diabetes leide. Die Diabeteserkrankung des Revisionswerbers hatte bereits am 20. Juni 2012 zur Aufhebung des zuvor (u.a.) gemäß Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins, FPG verhängten gelinderen Mittels (Unterkunftnahme in vom BFA bestimmten Räumen) geführt, was aktenkundig ist und worauf der Revisionswerber in der Beschwerde hinwies. Entgegen der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterblieb jedoch die Einbeziehung des Gesundheitszustandes des Revisionswerbers in die Prüfung der Verhältnismäßigkeit seiner Anhaltung in Schubhaft (siehe zu dieser Pflicht etwa das Erkenntnis VwGH 30.3.2023, Ra 2020/21/0046, Rn. 8/9, auf das gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, und die dort angeführte Rechtsprechung; zum Ganzen siehe auch VwGH 15.11.2022, Ra 2020/21/0442, Rn. 14). Der Fortsetzungsausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG erweist sich daher schon deshalb als rechtswidrig.
10 Der aufgezeigte Mangel haftet aber auch dem Bescheid des BFA vom 11. April 2019 an. Das BFA befasste sich mit dem Gesundheitszustand des Revisionswerbers nur im Lichte der Haftfähigkeit, nicht jedoch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung. Diesen wesentlichen, im Beschwerdeverfahren nicht sanierbaren Begründungsmangel (auch dazu wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf VwGH 30.3.2023, Ra 2020/21/0046, nunmehr Rn. 10, verwiesen) hätte das BVwG aufgreifen und den Bescheid vom 11. April 2019 sowie die darauf gegründete Anhaltung für rechtswidrig erachten müssen.Der aufgezeigte Mangel haftet aber auch dem Bescheid des BFA vom 11. April 2019 an. Das BFA befasste sich mit dem Gesundheitszustand des Revisionswerbers nur im Lichte der Haftfähigkeit, nicht jedoch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung. Diesen wesentlichen, im Beschwerdeverfahren nicht sanierbaren Begründungsmangel (auch dazu wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf VwGH 30.3.2023, Ra 2020/21/0046, nunmehr Rn. 10, verwiesen) hätte das BVwG aufgreifen und den Bescheid vom 11. April 2019 sowie die darauf gegründete Anhaltung für rechtswidrig erachten müssen.
11 Das angefochtene Erkenntnis ist somit in seinem Spruchpunkt A.I., soweit damit die Beschwerde gegen den Bescheid vom 11. April 2019 und die darauf gegründete Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft abgewiesen wurde, sowie in seinem Spruchpunkt A.II. mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, was auch auf die diesbezüglichen Kostenentscheidungen des angefochtenen Erkenntnisses (Spruchpunkt A.III., zweiter und dritter Teil, sowie Spruchpunkt A.IV.) durchschlägt (vgl. dazu etwa VwGH 1.9.2022, Ra 2021/21/0113, Rn. 13). An dieser Stelle ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Eingabengebühr zu den ersatzfähigen Barauslagen gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG zählt (siehe etwa VwGH 28.5.2020, Ra 2019/21/0336, Rn. 29, und VwGH 19.7.2021, Ra 2021/21/0033, Rn. 17).Das angefochtene Erkenntnis ist somit in seinem Spruchpunkt A.I., soweit damit die Beschwerde gegen den Bescheid vom 11. April 2019 und die darauf gegründete Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft abgewiesen wurde, sowie in seinem Spruchpunkt A.II. mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, was auch auf die diesbezüglichen Kostenentscheidungen des angefochtenen Erkenntnisses (Spruchpunkt A.III., zweiter und dritter Teil, sowie Spruchpunkt A.IV.) durchschlägt vergleiche , dazu etwa VwGH 1.9.2022, Ra 2021/21/0113, Rn. 13). An dieser Stelle ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Eingabengebühr zu den ersatzfähigen Barauslagen gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG zählt (siehe etwa VwGH 28.5.2020, Ra 2019/21/0336, Rn. 29, und VwGH 19.7.2021, Ra 2021/21/0033, Rn. 17).
12 Im Hinblick auf die Verpflichtung des Revisionswerbers zum Kostenersatz aufgrund der Abweisung der Beschwerde betreffend die Festnahme in Spruchpunkt A.III., erster Teil, des angefochtenen Erkenntnisses macht die Revision überdies zutreffend geltend, das angefochtene Erkenntnis weiche dabei von § 35 Abs. 7 VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung ab. Nach dieser (gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG in Schubhaftbeschwerdeverfahren anwendbaren) Bestimmung ist Aufwandersatz nur auf Antrag der Partei zu leisten (siehe VwGH 15.3.2016, Ra 2014/01/0181, mit Hinweis auf die zu § 79a Abs. 6 AVG ergangene und auf § 35 VwGVG übertragbare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Das BVwG legte seiner Kostenentscheidung zwar die zutreffende Rechtsauffassung zugrunde, dass es gemäß § 35 VwGVG für den Ersatzanspruch einer Partei darauf ankommt, in Bezug auf wie viele Verwaltungsakte sie obsiegt (vgl. zum Kostenersatzanspruch des Beschwerdeführers im Fall der erfolgreichen Bekämpfung mehrerer Verwaltungsakte VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0169, Rn. 7). Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ging das BVwG auch davon aus, dass die Festnahme einerseits und die Anordnung und der Vollzug der Schubhaft andererseits zwei getrennte Verwaltungsakte darstellen (siehe VwGH 31.8.2017, Ro 2016/21/0014, Rn. 23 ff, und darauf bezugnehmend etwa VwGH 2.3.2023, Fr 2022/21/0015, Rn. 6). Jedoch ist hinsichtlich des Ausmaßes des zuerkannten Ersatzes das Antragsprinzip gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG zu berücksichtigen und sind ziffernmäßig verzeichnete Kosten nur in der beantragten Höhe zuzusprechen (siehe zur insoweit vergleichbaren Bestimmung des § 59 VwGG VwGH 14.1.2020, Fr 2019/12/0017, Rn. 19).Im Hinblick auf die Verpflichtung des Revisionswerbers zum Kostenersatz aufgrund der Abweisung der Beschwerde betreffend die Festnahme in Spruchpunkt A.III., erster Teil, des angefochtenen Erkenntnisses macht die Revision überdies zutreffend geltend, das angefochtene Erkenntnis weiche dabei von Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung ab. Nach dieser (gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG in Schubhaftbeschwerdeverfahren anwendbaren) Bestimmung ist Aufwandersatz nur auf Antrag der Partei zu leisten (siehe VwGH 15.3.2016, Ra 2014/01/0181, mit Hinweis auf die zu Paragraph 79 a, Absatz 6, AVG ergangene und auf Paragraph 35, VwGVG übertragbare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Das BVwG legte seiner Kostenentscheidung zwar die zutreffende Rechtsauffassung zugrunde, dass es gemäß Paragraph 35, VwGVG für den Ersatzanspruch einer Partei darauf ankommt, in Bezug auf wie viele Verwaltungsakte sie obsiegt vergleiche , zum Kostenersatzanspruch des Beschwerdeführers im Fall der erfolgreichen Bekämpfung mehrerer Verwaltungsakte VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0169, Rn. 7). Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ging das BVwG auch davon aus, dass die Festnahme einerseits und die Anordnung und der Vollzug der Schubhaft andererseits zwei getrennte Verwaltungsakte darstellen (siehe VwGH 31.8.2017, Ro 2016/21/0014, Rn. 23 ff, und darauf bezugnehmend etwa VwGH 2.3.2023, Fr 2022/21/0015, Rn. 6). Jedoch ist hinsichtlich des Ausmaßes des zuerkannten Ersatzes das Antragsprinzip gemäß Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG zu berücksichtigen und sind ziffernmäßig verzeichnete Kosten nur in der beantragten Höhe zuzusprechen (siehe zur insoweit vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 59, VwGG VwGH 14.1.2020, Fr 2019/12/0017, Rn. 19).
13 Nach dem Inhalt der vorgelegten Akten stellte das BFA im Vorlageschreiben (samt Stellungnahme zur Beschwerde) vom 9. Juli 2019 einen Antrag auf Aufwandersatz und bezifferte diesen (entsprechend § 1 Z 3, 4 und 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung) mit € 57,40 für den Vorlageaufwand, € 368,80 für den Schriftsatzaufwand und € 461,-- für den Verhandlungsaufwand, sofern eine mündliche Verhandlung stattfinde und ein Behördenvertreter daran teilnehme. An der mündlichen Verhandlung vom 11. Juli 2019 nahm kein Vertreter des BFA teil, weshalb sich das Kostenbegehren in Summe auf € 426,20 belief. Erkennbar beantragte das BFA somit lediglich Kostenersatz im Hinblick auf einen Verwaltungsakt, und zwar nach dem Inhalt des Vorlageschreibens, das sich nur auf die Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides und die darauf gegründete Anhaltung bezog, nur für die Entscheidung betreffend diesen, als Einheit anzusehenden, Verwaltungsakt. Indem das BVwG den Revisionswerber zum zweifachen Ersatz des nur einmal begehrten Betrages verpflichtete, verkannte es somit die Rechtslage. Der erste Teil von Spruchpunkt A.III. des angefochtenen Erkenntnisses ist schon aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behaftet, sodass es auf das schon in Rn. 5 erwähnte Revisionsvorbringen, wonach der Revisionswerber mit seiner Beschwerde die Festnahme nicht bekämpft habe, auch unter diesem Gesichtspunkt nicht ankommt.Nach dem Inhalt der vorgelegten Akten stellte das BFA im Vorlageschreiben (samt Stellungnahme zur Beschwerde) vom 9. Juli 2019 einen Antrag auf Aufwandersatz und bezifferte diesen (entsprechend Paragraph eins, Ziffer 3, 4, und 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung) mit € 57,40 für den Vorlageaufwand, € 368,80 für den Schriftsatzaufwand und € 461,-- für den Verhandlungsaufwand, sofern eine mündliche Verhandlung stattfinde und ein Behördenvertreter daran teilnehme. An der mündlichen Verhandlung vom 11. Juli 2019 nahm kein Vertreter des BFA teil, weshalb sich das Kostenbegehren in Summe auf € 426,20 belief. Erkennbar beantragte das BFA somit lediglich Kostenersatz im Hinblick auf einen Verwaltungsakt, und zwar nach dem Inhalt des Vorlageschreibens, das sich nur auf die Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides und die darauf gegründete Anhaltung bezog, nur für die Entscheidung betreffend diesen, als Einheit anzusehenden, Verwaltungsakt. Indem das BVwG den Revisionswerber zum zweifachen Ersatz des nur einmal begehrten Betrages verpflichtete, verkannte es somit die Rechtslage. Der erste Teil von Spruchpunkt A.III. des angefochtenen Erkenntnisses ist schon aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behaftet, sodass es auf das schon in Rn. 5 erwähnte Revisionsvorbringen, wonach der Revisionswerber mit seiner Beschwerde die Festnahme nicht bekämpft habe, auch unter diesem Gesichtspunkt nicht ankommt.
14 Das angefochtene Erkenntnis war daher in dem aus Spruchpunkt 2. ersichtlichen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher in dem aus Spruchpunkt 2. ersichtlichen Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
15 Von der Durchführung der in der Revision beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1, 4 und 5 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der in der Revision beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins,, 4 und 5 VwGG abgesehen werden.
16 Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 50 VwGG, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Der zweimal mit einem allgemeinen Antrag iSd § 59 Abs. 3 letzter Satz VwGG begehrte Schriftsatzaufwand ist dem Revisionswerber nur einfach zuzusprechen. Soweit in der Revision unter der Bezeichnung „ordentliche Revision“ und unter der Bezeichnung „außerordentliche Revision“ jeweils ein separater Antrag auf Kostenersatz gestellt wird, wird nämlich übersehen, dass das BVwG die Revision nicht etwa hinsichtlich einzelner voneinander trennbarer Spruchpunkte seines Erkenntnisses für zulässig erklärte, sondern im Hinblick auf eine einzelne - alle Spruchpunkte betreffende - Rechtsfrage. Der vom Revisionswerber in einem Schriftsatz erhobene, dem Anfechtungsumfang nach nicht auf einzelne Spruchpunkte des angefochtenen Erkenntnisses beschränkte, als „ordentliche Revision“ und „außerordentliche Revision“ bezeichnete Rechtsbehelf stellt demnach eine einheitliche ordentliche Revision dar, für die auch nur einmal Schriftsatzaufwand zuzusprechen ist. Das Mehrbegehren war daher abzuweisen.Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere auf Paragraph 50, VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Der zweimal mit einem allgemeinen Antrag iSd Paragraph 59, Absatz 3, letzter Satz VwGG begehrte Schriftsatzaufwand ist dem Revisionswerber nur einfach zuzusprechen. Soweit in der Revision unter der Bezeichnung „ordentliche Revision“ und unter der Bezeichnung „außerordentliche Revision“ jeweils ein separater Antrag auf Kostenersatz gestellt wird, wird nämlich übersehen, dass das BVwG die Revision nicht etwa hinsichtlich einzelner voneinander trennbarer Spruchpunkte seines Erkenntnisses für zulässig erklärte, sondern im Hinblick auf eine einzelne - alle Spruchpunkte betreffende - Rechtsfrage. Der vom Revisionswerber in einem Schriftsatz erhobene, dem Anfechtungsumfang nach nicht auf einzelne Spruchpunkte des angefochtenen Erkenntnisses beschränkte, als „ordentliche Revision“ und „außerordentliche Revision“ bezeichnete Rechtsbehelf stellt demnach eine einheitliche ordentliche Revision dar, für die auch nur einmal Schriftsatzaufwand zuzusprechen ist. Das Mehrbegehren war daher abzuweisen.
Wien, am 27. April 2023
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2020210005.J00Im RIS seit
05.06.2023Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023