TE Vwgh Beschluss 2023/5/3 Ra 2023/02/0057

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Veröffentlicht am 03.05.2023
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Index

L00203 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AuskunftsG NÖ 1988
B-VG Art133 Abs4
UIG 1993 §2
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/02/0058

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller als Richter und die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober sowie Dr. Koprivnikar als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision 1. der Ö und 2. der V, beide in W und beide vertreten durch Mag.a Dr.in Gerit Katrin Jantschgi, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Bischofplatz 3/1. Stock, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 20. Februar 2023, LVwG-AV-791/001-2022, betreffend Herausgabe von Umweltinformationen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Zwettl), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller als Richter und die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober sowie Dr. Koprivnikar als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision 1. der Ö und 2. der römisch fünf, beide in W und beide vertreten durch Mag.a Dr.in Gerit Katrin Jantschgi, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Bischofplatz 3/1. Stock, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 20. Februar 2023, LVwG-AV-791/001-2022, betreffend Herausgabe von Umweltinformationen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Zwettl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Unter Berufung auf die §§ 1 bis 5 Umweltinformationsgesetz (UIG) begehrten die revisionswerbenden Parteien gemäß § 5 Abs. 1 UIG bei der belangten Behörde die Herausgabe näherer Umweltinformationen bzw. die Beantwortung mehrerer Fragen. Hilfsweise wurde die Anfrage gestützt auf Art. 3 EU-Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG und Art. 2 und 4 des Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung am Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus Konvention). Sofern sich das Begehren inhaltlich auf landesrechtliche Bestimmungen beziehe, wurde der Antrag sinngemäß gemäß § 7 ff NÖ Auskunftsgesetz gestellt.Unter Berufung auf die Paragraphen eins, bis 5 Umweltinformationsgesetz (UIG) begehrten die revisionswerbenden Parteien gemäß Paragraph 5, Absatz eins, UIG bei der belangten Behörde die Herausgabe näherer Umweltinformationen bzw. die Beantwortung mehrerer Fragen. Hilfsweise wurde die Anfrage gestützt auf Artikel 3, EU-Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG und Artikel 2 und 4 des Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung am Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus Konvention). Sofern sich das Begehren inhaltlich auf landesrechtliche Bestimmungen beziehe, wurde der Antrag sinngemäß gemäß Paragraph 7, ff NÖ Auskunftsgesetz gestellt.

2        Mit Spruchpunkt 1. des Bescheides der belangten Behörde vom 14. Juni 2022 wurde dieser Antrag, soweit er sich auf das UIG stützte, abgewiesen. Mit Spruchpunkt 2. dieses Bescheides wurde dieser Antrag nach dem NÖ Auskunftsgesetz teilweise abgewiesen, soweit die Auskünfte auch anders zugänglich seien (frei abrufbarer Erlass des Bundesministers). Im Übrigen wurden den revisionswerbenden Parteien Auskünfte zu den von ihnen gestellten Fragen erteilt.

3        Die revisionswerbenden Parteien bekämpften in der Folge lediglich den Spruchpunkt 1. dieses Bescheides mit Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht). Das Verwaltungsgericht wies diese Beschwerden als unbegründet ab. Es stellte u.a. fest, dass die belangte Behörde auf der Grundlage des NÖ Auskunftsgesetzes Auskünfte zu den Fahrtenbüchern und Notfallplänen erteilt habe. Aus näher genannten Gründen sei die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides abzuweisen.

4        Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

5        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

6        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

8        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision - gesondert -vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision - gesondert -vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

9        Zur Zulässigkeit der Revision bringen die revisionswerbenden Parteien vor, das Verwaltungsgericht habe die Abweisung der Beschwerde darauf gestützt, dass die begehrten Informationen nicht unter den Begriff der Umweltinformation im Sinne des § 2 UIG bzw. der Bezug habenden Umweltinformationsrichtlinie fielen. Es gebe zu dieser Frage jedoch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Gerichtshofes der Europäischen Union. Verstöße gegen die Vorschriften über den Tiertransport könnten jedoch auf die vom Umweltbegriff der maßgeblichen Regelungen erfassten Bereiche Auswirkungen haben, sodass die begehrten Informationen keineswegs solche seien, die nur einen geringen Bezug zu einem Umweltgut aufwiesen.Zur Zulässigkeit der Revision bringen die revisionswerbenden Parteien vor, das Verwaltungsgericht habe die Abweisung der Beschwerde darauf gestützt, dass die begehrten Informationen nicht unter den Begriff der Umweltinformation im Sinne des Paragraph 2, UIG bzw. der Bezug habenden Umweltinformationsrichtlinie fielen. Es gebe zu dieser Frage jedoch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Gerichtshofes der Europäischen Union. Verstöße gegen die Vorschriften über den Tiertransport könnten jedoch auf die vom Umweltbegriff der maßgeblichen Regelungen erfassten Bereiche Auswirkungen haben, sodass die begehrten Informationen keineswegs solche seien, die nur einen geringen Bezug zu einem Umweltgut aufwiesen.

10       Die von den revisionswerbenden Parteien formulierte Rechtsfrage, ob die begehrten Informationen jeweils eine „Umweltinformation“ gemäß § 2 Abs. 1 UIG, betreffen, ist für das vorliegende Revisionsverfahren nicht von Relevanz: Wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat, wurden den revisionswerbenden Parteien die beantragten Informationen - wenn auch gestützt auf das NÖ Auskunftsgesetz - erteilt. Es wird nun in der allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung der Revision vor dem Hintergrund dieses festgestellten Sachverhaltes gerade nicht vorgebracht, welche Informationen die revisionswerbenden Parteien gar nicht erhalten hätten und dass sie gestützt auf das UIG andere/weitergehende Informationen begehrt hätten. Ob den revisionswerbenden Parteien gestützt auf das UIG dieselben Informationen, die bereits auf der Grundlage des NÖ Auskunftsgesetzes erteilt wurden, ebenfalls zu erteilen wären, ist eine rein hypothetische Rechtsfrage, die im Revisionsfall für die revisionswerbenden Parteien ohne Relevanz ist. Zur Lösung hypothetischer oder abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht zuständig (vgl. VwGH 3.1.2023, Ra 2022/02/0223, mwN; 22.1.2021, Ro 2020/02/0008, mwN).Die von den revisionswerbenden Parteien formulierte Rechtsfrage, ob die begehrten Informationen jeweils eine „Umweltinformation“ gemäß Paragraph 2, Absatz eins, UIG, betreffen, ist für das vorliegende Revisionsverfahren nicht von Relevanz: Wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat, wurden den revisionswerbenden Parteien die beantragten Informationen - wenn auch gestützt auf das NÖ Auskunftsgesetz - erteilt. Es wird nun in der allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung der Revision vor dem Hintergrund dieses festgestellten Sachverhaltes gerade nicht vorgebracht, welche Informationen die revisionswerbenden Parteien gar nicht erhalten hätten und dass sie gestützt auf das UIG andere/weitergehende Informationen begehrt hätten. Ob den revisionswerbenden Parteien gestützt auf das UIG dieselben Informationen, die bereits auf der Grundlage des NÖ Auskunftsgesetzes erteilt wurden, ebenfalls zu erteilen wären, ist eine rein hypothetische Rechtsfrage, die im Revisionsfall für die revisionswerbenden Parteien ohne Relevanz ist. Zur Lösung hypothetischer oder abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht zuständig vergleiche , VwGH 3.1.2023, Ra 2022/02/0223, mwN; 22.1.2021, Ro 2020/02/0008, mwN).

11       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 3. Mai 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020057.L00

Im RIS seit

05.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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