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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie Hofrat Dr. Schwarz und Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision des J G, vertreten durch Dr. Georg Zanger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Neuer Markt 1, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 22. November 2021, VGW-151/033/7194/2021-22, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 12. April 2021 wies die belangte Behörde (Landeshauptmann von Wien) den Antrag des Revisionswerbers, eines chinesischen Staatsangehörigen, vom 3. August 2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ (§ 46 Abs. 1 Z 2 lit. a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz [NAG]) gestützt auf § 11 Abs. 1 Z 3 sowie § 11 Abs. 2 Z 1 NAG ab.Mit Bescheid vom 12. April 2021 wies die belangte Behörde (Landeshauptmann von Wien) den Antrag des Revisionswerbers, eines chinesischen Staatsangehörigen, vom 3. August 2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz [NAG]) gestützt auf Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, sowie Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG ab.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 22. November 2021 wies das Verwaltungsgericht Wien die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit der Maßgabe ab, dass sich die Nichterteilung des Aufenthaltstitels (ausschließlich) auf § 11 Abs. 1 Z 3 NAG gründe. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 22. November 2021 wies das Verwaltungsgericht Wien die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit der Maßgabe ab, dass sich die Nichterteilung des Aufenthaltstitels (ausschließlich) auf Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, NAG gründe. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
3 Auf das im Revisionsfall Wesentliche zusammengefasst legte das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde, der Revisionswerber sei erstmals im Juli 2004 illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe unter einer falschen Identität einen Asylantrag gestellt, über den im Jahr 2005 in erster Instanz negativ entschieden worden sei. Dagegen habe er Berufung erhoben, sei dann aber „untergetaucht“ und für die Behörden nicht greifbar gewesen, sodass sein Verfahren im Jahr 2010 gemäß § 24 Asylgesetz 2005 eingestellt worden sei. Im Jänner 2009 sei der Revisionswerber einmal bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung in einem Lokal betreten worden sowie im Oktober 2012 und im Juli 2014 zwei Mal im Zuge einer polizeilichen Kontrolle erneut in einem „Chinaclub“ bzw. Restaurant angetroffen worden. Ein ab dem Jahr 2014 anhängiges Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei (nach einem aufhebenden und zurückverweisenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Jänner 2019) mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2019, das insbesondere die mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 27. März 2019 im zweiten Rechtsgang gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassene Rückkehrentscheidung bestätigt habe, abgeschlossen worden. Von 2014 bis 2019 sei der Revisionswerber unter einer falschen Identität im Bundesgebiet gemeldet gewesen. Nachdem er unter Vorlage eines im Jahr 2012 von der Chinesischen Botschaft Warschau ausgestellten Reisepasses seine wahre Identität bekannt gegeben habe, sei er am 4. Juni 2019 aus Österreich ausgereist. Im Februar 2020 sei er mit einem Visum D neuerlich in den Schengen Raum eingereist. In Tschechien sei ihm ein von 24. Februar 2020 bis 20. Februar 2022 gültiger Aufenthaltstitel erteilt worden. Am 30. Mai 2020 sei er von Prag kommend in das österreichische Bundesgebiet eingereist, wo er im Juni 2020 JC, eine chinesische Staatsangehörige, die er bereits im Jahr 2009 kennengelernt habe, geehelicht habe.Auf das im Revisionsfall Wesentliche zusammengefasst legte das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde, der Revisionswerber sei erstmals im Juli 2004 illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe unter einer falschen Identität einen Asylantrag gestellt, über den im Jahr 2005 in erster Instanz negativ entschieden worden sei. Dagegen habe er Berufung erhoben, sei dann aber „untergetaucht“ und für die Behörden nicht greifbar gewesen, sodass sein Verfahren im Jahr 2010 gemäß Paragraph 24, Asylgesetz 2005 eingestellt worden sei. Im Jänner 2009 sei der Revisionswerber einmal bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung in einem Lokal betreten worden sowie im Oktober 2012 und im Juli 2014 zwei Mal im Zuge einer polizeilichen Kontrolle erneut in einem „Chinaclub“ bzw. Restaurant angetroffen worden. Ein ab dem Jahr 2014 anhängiges Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei (nach einem aufhebenden und zurückverweisenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Jänner 2019) mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2019, das insbesondere die mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 27. März 2019 im zweiten Rechtsgang gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassene Rückkehrentscheidung bestätigt habe, abgeschlossen worden. Von 2014 bis 2019 sei der Revisionswerber unter einer falschen Identität im Bundesgebiet gemeldet gewesen. Nachdem er unter Vorlage eines im Jahr 2012 von der Chinesischen Botschaft Warschau ausgestellten Reisepasses seine wahre Identität bekannt gegeben habe, sei er am 4. Juni 2019 aus Österreich ausgereist. Im Februar 2020 sei er mit einem Visum D neuerlich in den Schengen Raum eingereist. In Tschechien sei ihm ein von 24. Februar 2020 bis 20. Februar 2022 gültiger Aufenthaltstitel erteilt worden. Am 30. Mai 2020 sei er von Prag kommend in das österreichische Bundesgebiet eingereist, wo er im Juni 2020 JC, eine chinesische Staatsangehörige, die er bereits im Jahr 2009 kennengelernt habe, geehelicht habe.
JC, die über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ verfüge, sei von 2011 bis 2013 in erster Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet gewesen, der in der Geburtsurkunde der im April 2011 geborenen Tochter der JC auch als Vater aufscheine. Aus diesem Grund besitze die Tochter der JC die österreichische Staatsbürgerschaft. Wie aber aus einem erst im Zuge des gegenständlichen Verfahrens vorgelegten DANN-Testergebnis hervorgehe, sei der Revisionswerber der leibliche Vater des Kindes.
Der Revisionswerber, der unbescholten sei und einen Deutschnachweis auf A1-Niveau vorgelegt habe, sei nach persönlicher Einbringung des gegenständlichen Antrags im Inland am 3. August 2020 wieder nach Tschechien ausgereist. Derzeit arbeite er als Koch in Tschechien, wo ihm auch eine Unterkunft zur Verfügung stehe. In Österreich liege aktuell keine Wohnsitzmeldung des Revisionswerbers vor.
4 Weiters führte das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung aus, weshalb es in rechtlicher Hinsicht vom Vorliegen des Erteilungshindernisses des § 11 Abs. 1 Z 3 NAG, aber - entgegen der Rechtsauffassung der belangten Behörde - nicht vom Fehlen der Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 1 NAG ausgehe und aus welchen näher genannten Gründen die Interessenabwägung im Sinn von § 11 Abs. 3 NAG iVm. Art. 8 EMRK nicht zu Gunsten des Revisionswerbers ausfalle. Dafür, dass die Tochter des Revisionswerbers im Fall der Nichterteilung des gegenständlichen Aufenthaltstitels de facto zum Verlassen des Gebiets der Europäischen Union gezwungen wäre, gebe es keine Anhaltspunkte, zumal der Revisionswerber über einen tschechischen Aufenthaltstitel und in Tschechien sowohl über eine Unterkunft als auch über eine Beschäftigung verfüge. Vor diesem Hintergrund bestehe die Möglichkeit gegenseitiger Besuche zwischen den Familienmitgliedern, sodass der Kontakt zwischen dem Revisionswerber und seiner Ehegattin sowie mit der zehnjährigen Tochter im bisher üblichen Umfang jedenfalls aufrechterhalten werden könne.Weiters führte das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung aus, weshalb es in rechtlicher Hinsicht vom Vorliegen des Erteilungshindernisses des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, NAG, aber - entgegen der Rechtsauffassung der belangten Behörde - nicht vom Fehlen der Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG ausgehe und aus welchen näher genannten Gründen die Interessenabwägung im Sinn von Paragraph 11, Absatz 3, NAG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK nicht zu Gunsten des Revisionswerbers ausfalle. Dafür, dass die Tochter des Revisionswerbers im Fall der Nichterteilung des gegenständlichen Aufenthaltstitels de facto zum Verlassen des Gebiets der Europäischen Union gezwungen wäre, gebe es keine Anhaltspunkte, zumal der Revisionswerber über einen tschechischen Aufenthaltstitel und in Tschechien sowohl über eine Unterkunft als auch über eine Beschäftigung verfüge. Vor diesem Hintergrund bestehe die Möglichkeit gegenseitiger Besuche zwischen den Familienmitgliedern, sodass der Kontakt zwischen dem Revisionswerber und seiner Ehegattin sowie mit der zehnjährigen Tochter im bisher üblichen Umfang jedenfalls aufrechterhalten werden könne.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision; sie erweist sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig:Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision; sie erweist sich unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig:
6 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG). Zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).
8 In der Revision wird der Auffassung des Verwaltungsgerichts, es sei im vorliegenden Fall der Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 Z 3 NAG verwirklicht, nicht entgegengetreten. Vielmehr wird dort ausdrücklich zugestanden, der Revisionswerber habe wegen „Unkenntnis“ eine „Verletzung der Sperrfrist“ (gemeint: im Sinn des § 11 Abs. 1 Z 3 NAG) bewirkt. Auf diese Frage ist daher nicht weiter einzugehen. Die Revision wendet sich nämlich ausschließlich gegen die wegen Vorliegens dieses Erteilungshindernisses vom Verwaltungsgericht gemäß § 11 Abs. 3 NAG vorgenommene Interessenabwägung.In der Revision wird der Auffassung des Verwaltungsgerichts, es sei im vorliegenden Fall der Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, NAG verwirklicht, nicht entgegengetreten. Vielmehr wird dort ausdrücklich zugestanden, der Revisionswerber habe wegen „Unkenntnis“ eine „Verletzung der Sperrfrist“ (gemeint: im Sinn des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, NAG) bewirkt. Auf diese Frage ist daher nicht weiter einzugehen. Die Revision wendet sich nämlich ausschließlich gegen die wegen Vorliegens dieses Erteilungshindernisses vom Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorgenommene Interessenabwägung.
9 Dazu ist vorauszuschicken, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die im Rahmen der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn von § 11 Abs. 3 NAG iVm. Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG ist (vgl. beispielsweise VwGH 18.3.2019, Ra 2019/22/0041, Rn. 16). Eine derart grobe Fehlbeurteilung bzw. Unvertretbarkeit der verwaltungsgerichtlichen Interessenabwägung ist fallbezogen nicht ersichtlich.Dazu ist vorauszuschicken, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die im Rahmen der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn von Paragraph 11, Absatz 3, NAG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist vergleiche , beispielsweise VwGH 18.3.2019, Ra 2019/22/0041, Rn. 16). Eine derart grobe Fehlbeurteilung bzw. Unvertretbarkeit der verwaltungsgerichtlichen Interessenabwägung ist fallbezogen nicht ersichtlich.
10 Auch wenn der Revisionswerber ins Treffen führt, das Verwaltungsgericht habe sich nicht ausreichend mit dem Kindeswohl auseinandergesetzt, weil seine Tochter in Österreich verwurzelt sei und keinen Bezug zu Tschechien habe, gelingt es ihm nicht darzulegen, dass die Gewichtung der fallbezogen maßgeblichen Aspekte, auf denen das Ergebnis der verwaltungsgerichtlichen Interessenabwägung beruht, mit den Leitlinien der hg. Rechtsprechung nicht im Einklang stünde. Zum einen ist nämlich nicht zu erkennen, dass die in der Revision angeführten Argumente den vom Verwaltungsgericht ins Treffen geführten Urlaubs- und Ferienaufenthalten der Tochter in Tschechien bzw. Besuchen des Revisionswerbers in Österreich entgegenstünden. Zum anderen ging das Verwaltungsgericht bezogen auf das Erteilungshindernis des § 11 Abs. 1 Z 3 NAG erkennbar und nicht unvertretbar davon aus, dass dieses Hindernis vorübergehender Natur sei und eine in der vorliegenden Konstellation auf relativ kurze Zeit beschränkte Trennung des Revisionswerbers von seiner Tochter in Anbetracht der Begründung der familiären Bindungen während „höchst unsicheren Aufenthalts“ sowie angesichts des schon zuletzt üblichen (eingeschränkten) Umfangs der persönlichen Kontakte zwischen Vater und Tochter wegen des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften in Kauf zu nehmen sei (vgl. dazu VwGH 24.3.2022, Ra 2018/22/0093, Pkt. 5.5. der Entscheidungsgründe am Ende).Auch wenn der Revisionswerber ins Treffen führt, das Verwaltungsgericht habe sich nicht ausreichend mit dem Kindeswohl auseinandergesetzt, weil seine Tochter in Österreich verwurzelt sei und keinen Bezug zu Tschechien habe, gelingt es ihm nicht darzulegen, dass die Gewichtung der fallbezogen maßgeblichen Aspekte, auf denen das Ergebnis der verwaltungsgerichtlichen Interessenabwägung beruht, mit den Leitlinien der hg. Rechtsprechung nicht im Einklang stünde. Zum einen ist nämlich nicht zu erkennen, dass die in der Revision angeführten Argumente den vom Verwaltungsgericht ins Treffen geführten Urlaubs- und Ferienaufenthalten der Tochter in Tschechien bzw. Besuchen des Revisionswerbers in Österreich entgegenstünden. Zum anderen ging das Verwaltungsgericht bezogen auf das Erteilungshindernis des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, NAG erkennbar und nicht unvertretbar davon aus, dass dieses Hindernis vorübergehender Natur sei und eine in der vorliegenden Konstellation auf relativ kurze Zeit beschränkte Trennung des Revisionswerbers von seiner Tochter in Anbetracht der Begründung der familiären Bindungen während „höchst unsicheren Aufenthalts“ sowie angesichts des schon zuletzt üblichen (eingeschränkten) Umfangs der persönlichen Kontakte zwischen Vater und Tochter wegen des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften in Kauf zu nehmen sei vergleiche , dazu VwGH 24.3.2022, Ra 2018/22/0093, Pkt. 5.5. der Entscheidungsgründe am Ende).
11 Da die Revision somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwirft, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Da die Revision somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufwirft, war sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 4. Mai 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022220025.L00Im RIS seit
05.06.2023Zuletzt aktualisiert am
13.07.2023