TE Vwgh Beschluss 2023/5/5 Ra 2020/04/0081

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Veröffentlicht am 05.05.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der V-GmbH in L, vertreten durch die Hasch & Partner Anwaltsgesellschaft mbH in 4020 Linz, Landstraße 47, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 22. April 2020, Zl. LVwG-AV-1334/001-2019, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Änderung des Gewinnungsbetriebsplans nach dem MinroG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Amstetten), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Zum Genehmigungsbescheid im Jahr 2008:

1        Der Revisionswerberin und der H-GmbH wurde auf Grund eines von den beiden Unternehmen gemeinsam eingereichten Ansuchens mit Bescheid der Landesregierung Niederösterreich vom 5. Februar 2008 die Genehmigung für ein näher bezeichnetes Schotterabbauvorhaben unter Vorschreibung von - im gegenständlichen Revisionsverfahren nicht maßgeblichen - Auflagen, Bedingungen und Befristungen nach dem UVP-G 2000 erteilt. Diese Genehmigung beinhaltete - unter anderem - eine Genehmigung gemäß MinroG für den Trockenabbau mineralischer Rohstoffe.

2        In diesem Bescheid wurde insbesondere Folgendes festgehalten:

3        Das vom Abbauvorhaben erfasste Gebiet werde in drei Planungszonen (NORD, MITTE und SÜD) unterteilt. Der Gewinnungsbetriebsplan sehe eine bestimmte Reihenfolge hinsichtlich des Trockenabbauverfahrens vor, nämlich 1. Planungszone MITTE, 2. Planungszone NORD und 3. Planungszone SÜD.

Zum verfahrensgegenständlichen Antrag auf Änderung des Gewinnungsbetriebsplans im Jahr 2019:

4        Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2019 beantragte die Revisionswerberin bei der belangten Behörde die - zuvor von der Landesregierung Niederösterreich mit Bescheid vom 23. Juli 2018 als nicht prüfungspflichtig gemäß UVP-G 2000 festgestellte - Änderung des Gewinnungsbetriebsplans dahingehend, dass die - in Rn. 3 wiedergegebene - Reihenfolge hinsichtlich des Trockenabbauverfahrens wie folgt abgeändert werden möge: 1. Planungszone MITTE, 2. Planungszone SÜD und 3. Planungszone NORD.

5        Mit schriftlicher Stellungnahme vom 17. Juni 2019 gab die H-GmbH der belangten Behörde bekannt, dass sie dem - in Rn. 4 wiedergegebenen - ausschließlich von der Revisionswerberin gestellten Antrag keine Zustimmung erteilt habe. Da der - in Rn. 1 wiedergegebene - Bescheid jedoch an die Revisionswerberin und die H-GmbH gemeinsam gerichtet gewesen sei, könne auch ein Antrag auf Änderung des genehmigten Vorhabens nur gemeinsam rechtsgültig gestellt werden.

6        Mit schriftlicher Stellungnahme vom 11. September 2019 äußerte sich die Revisionswerberin zu ihrer Legitimation zur Stellung des gegenständlichen Antrags - unter anderem - wie folgt:

7        Mit - in Rn. 1 wiedergegebenem - Bescheid seien (nur) jeweils der Revisionswerberin und der H-GmbH (voneinander getrennt), nicht jedoch einer allfälligen, aus diesen beiden Rechtsträgern bestehenden gemeinsamen Verfahrenspartei oder Rechtsgemeinschaft Rechte eingeräumt worden; für eine solche Verfahrenspartei oder Rechtsgemeinschaft fehle die rechtliche Grundlage im MinroG; daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Revisionswerberin und H-GmbH die (voneinander unabhängigen) Rechte - insbesondere die Inhaberschaften eines Gewinnungsbetriebsplans - in einem gemeinsamen Verfahren eingeräumt worden seien.

8        Mit Bescheid vom 22. Oktober 2019 wies die belangte Behörde den Antrag auf Änderung des Gewinnungsbetriebsplans zurück.

9        Eine Änderung des gegenständlichen Abbauvorhabens könne nur von beiden - vom ursprünglichen Genehmigungsbescheid (siehe Rn. 1) erfassten - Konsensinhabern gemeinsam beantragt werden. Dies begründete die belangte Behörde einerseits damit, dass die Revisionswerberin und die H-GmbH gemeinsam um die - mit in Rn. 1 wiedergegebenem Bescheid erteilte - Genehmigung angesucht hätten. Andererseits hätte die Genehmigung des Abbauvorhabens eine verbindliche Koordinierung zwischen der Revisionswerberin und der H-GmbH vorausgesetzt; die Genehmigung war sohin in einem gemeinsamen Verfahren zu prüfen und - schlussendlich - beiden Parteien gemeinsam zu erteilen. Da der gegenständliche Antrag auf Änderung des Gewinnungsbetriebsplans geeignet sei, sich wesentlich auf das Abbauvorhaben der H-GmbH auszuwirken, müsse er auch von der H-GmbH - sei es durch eine gemeinsame Antragstellung, sei es durch eine ausdrückliche Zustimmung zur Antragstellung durch die Revisionswerberin - mitgetragen werden.

10       Dagegen erhob die Revisionswerberin mit Schriftsatz vom 22. November 2019 Beschwerde. Sie erachtete sich durch diesen Bescheid in ihrem Recht auf Sachentscheidung verletzt.

Zum gegenständlich angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts:

11       Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wies die Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab (Spruchpunkt I.). Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es für nicht zulässig (Spruchpunkt II.).Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wies die Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins.). Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es für nicht zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.).

12       Das Verwaltungsgericht stellte - soweit für gegenständliches Revisionsverfahren relevant - erstens den - in den Rn. 1 bis 4 sowie 8 wiedergegebenen - Verfahrensverlauf fest. Zweitens stellte es fest, dass die Revisionswerberin und die H-GmbH bei der dem Genehmigungsbescheid (siehe Rn. 1) zugrundliegenden Antragstellung nicht als Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern vielmehr jeweils im eigenen Namen aufgetreten seien. Drittens stellte es fest, dass es zu keinem Wechsel des Inhabers des Gewinnungsbetriebsplans (nach dessen Genehmigung) gemäß § 84 Abs. 2 MinroG gekommen sei. Das Verwaltungsgericht stellte - soweit für gegenständliches Revisionsverfahren relevant - erstens den - in den Rn. 1 bis 4 sowie 8 wiedergegebenen - Verfahrensverlauf fest. Zweitens stellte es fest, dass die Revisionswerberin und die H-GmbH bei der dem Genehmigungsbescheid (siehe Rn. 1) zugrundliegenden Antragstellung nicht als Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern vielmehr jeweils im eigenen Namen aufgetreten seien. Drittens stellte es fest, dass es zu keinem Wechsel des Inhabers des Gewinnungsbetriebsplans (nach dessen Genehmigung) gemäß Paragraph 84, Absatz 2, MinroG gekommen sei.

13       Den festgestellten Sachverhalt würdigte das Verwaltungsgericht auf rechtlicher Ebene im Wesentlichen gleichermaßen wie die belangte Behörde (siehe Rn. 9). Da der belangten Behörde auch kein Wechsel des Inhabers des Gewinnungsbetriebsplans angezeigt worden sei, sei gegenständlicher Antrag auf Änderung des Gewinnungsbetriebsplans nur durch beide, im - in Rn. 1 wiedergegebenen - Genehmigungsbescheid genannte Konsensinhaber zulässig. Mangels einer solchen gemeinsamen Antragstellung sowie mangels entsprechender Zustimmung der H-GmbH, fehle es der Revisionswerberin an der erforderlichen Antragslegitimation; die belangte Behörde habe gegenständlichen Antrag auf Abänderung des Gewinnungsbetriebsplans somit zu Recht zurückgewiesen.

Zur außerordentlichen Revision:

14       Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

15       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

16       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

17       Die Revisionswerberin bringt in der Zulässigkeitsbegründung - im Wesentlichen - Folgendes vor:

18       Das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 27.6.1995, 94/07/0124 und VwGH 30.5.2017, Ra 2015/07/0106) abgewichen, der zufolge es den Mitgliedern einer Projektgemeinschaft (im Sinne von Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts) freistehe, das ihnen als Mitglied einer solchen Projektgemeinschaft jeweils eingeräumte Recht selbständig geltend zu machen. Folglich sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, die Revisionswerberin - als Mitglied einer Projektgemeinschaft gemeinsam mit der H-GmbH - wäre nur gemeinsam oder mit Zustimmung der zweiten Bescheidadressatin (der H-GmbH) legitimiert gewesen, gegenständlichen Antrag auf Abänderung des Gewinnungsbetriebsplans zu stellen.

19       Weder auf Basis des festgestellten Sachverhalts (siehe Rn. 12), noch aufgrund vorliegender Aktenlage ist aber ersichtlich, dass die Revisionswerberin den gegenständlichen Antrag auf Änderung des Gewinnungsbetriebsplans im Namen einer allfälligen Projektgemeinschaft (im Sinne einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts) gestellt hätte. Die Revisionswerberin stellte im Verfahren durchgehend klar, dass sie losgelöst von der zweiten Bescheidadressatin (der H-GmbH) antragslegitimiert sei. Folglich lässt die Revisionswerberin nicht erkennen, inwiefern es gegenständlich auf die von ihr - in Rn. 18 wiedergegebene - genannte Judikatur zu Rechten von Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ankomme.

20       Sofern die Revisionswerberin überdies zur Zulässigkeit ihrer Revision vorbringt, die Revisionswerberin und die H-GmbH hätten - nach Erteilung des in Rn. 1 wiedergegebenen Genehmigungsbescheids - ihre geschäftliche Zusammenarbeit beendet, weswegen die Inhaberschaft des Gewinnungsbetriebsplans alleine auf die - weiterhin an der Durchführung der Gewinnung interessierte - Revisionswerberin übergangen sei, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Vorbringen erstmals in gegenständlicher Revision erstattet wird; es ist somit vom Neuerungsverbot erfasst (§ 41 erster Satz VwGG).Sofern die Revisionswerberin überdies zur Zulässigkeit ihrer Revision vorbringt, die Revisionswerberin und die H-GmbH hätten - nach Erteilung des in Rn. 1 wiedergegebenen Genehmigungsbescheids - ihre geschäftliche Zusammenarbeit beendet, weswegen die Inhaberschaft des Gewinnungsbetriebsplans alleine auf die - weiterhin an der Durchführung der Gewinnung interessierte - Revisionswerberin übergangen sei, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Vorbringen erstmals in gegenständlicher Revision erstattet wird; es ist somit vom Neuerungsverbot erfasst (Paragraph 41, erster Satz VwGG).

21       In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 5. Mai 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020040081.L00

Im RIS seit

05.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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